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Baugesetze und Verordnungen

Baurechtsdatenbank:
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
Gesetz/VO:
Luftreinhalteverordnung
Abschnitt:
2. Abschnitt
Inhalt:
Errichtung, Inbetriebnahme und Betrieb von Heizungsanlagen
Paragraf:
003
Kurztext:
Errichtung und Inbetriebnahme
Text:
(1) Heizungsanlagen dürfen nur errichtet und in Betrieb genommen werden, wenn sie den Anforderungen dieser Verordnung entsprechen.

(2) Heizungsanlagen, die der Verordnung über das Inverkehrbringen von Heizgeräten bis 400 kW, LGBl.Nr. 10/2022, unterliegen, dürfen nur errichtet werden, wenn sie den darin festgelegten Anforderungen entsprechen.

(3) Holzzentralheizungsanlagen dürfen nur errichtet werden, wenn sie mit einem geeigneten Pufferspeicher ausgestattet sind. Abweichend davon muss kein Pufferspeicher errichtet werden, wenn über den gesamten Betriebszeitraum jene Wärmemenge abgenommen wird, welche die Heizungsanlage bei dauerhaftem Betrieb bei der kleinsten zulässigen Teillast erzeugt. Der Betreiber oder die Betreiberin hat darüber Betriebsaufzeichnungen zu führen und dem Überwachungsorgan auf Verlangen vorzulegen.