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Baugesetze und Verordnungen

Baurechtsdatenbank:
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
Gesetz/VO:
Freizeitwohnsitz- und Leerstandsabgabegesetz
Abschnitt:
2. Abschnitt
Inhalt:
Leerstandsabgabe
Paragraf:
008
Kurztext:
Abgabenschuldner
Text:
(1) Abgabenschuldner ist der Eigentümer des Grundstückes, auf dem sich der Leerstand befindet. Miteigentümer schulden die Abgabe zur ungeteilten Hand; dies gilt nicht im Fall von Wohnungseigentum.

(2) Abweichend vom Abs. 1 ist bei Leerstand auf fremdem Grund der Eigentümer der leerstehenden Wohnung, im Fall eines Baurechtes der Bauberechtigte Abgabenschuldner.

(3) Änderungen in Bezug auf die Person des Abgabenschuldners sind von diesem der Gemeinde binnen eines Monats ab dem Eintritt der Änderung zu melden.