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Baugesetze und Verordnungen

Baurechtsdatenbank:
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
Gesetz/VO:
Raumordnungsgesetz 2022, Tiroler - TROG 2022
Abschnitt:
5. Teil
Inhalt:
V. Teil
Schluss- und Übergangsbestimmungen, Inkrafttreten
Paragraf:
123
Kurztext:
Vorläufige Weitergeltung*
Text:
*des analogen Flächenwidmungsplanes der Stadt Innsbruck

(1) Der analoge Flächenwidmungsplan der Stadt Innsbruck gilt bis zum Ablauf des Tages, an dem der Flächenwidmungsplan der Stadt Innsbruck erstmalig elektronisch kundgemacht wird (§ 124) vorläufig weiter.

(2) Auf den analogen Flächenwidmungsplan der Stadt Innsbruck sind § 11 Abs. 5, § 35 Abs. 1, § 36 Abs. 1 lit. e und 3, § 43 Abs. 6, § 52 Abs. 6, § 53 Abs. 2 und 3, § 64 Abs. 1, § 66 Abs. 1 und 5 und § 67 hinsichtlich der Flächenwidmungspläne und § 71 Abs. 1 dieses Gesetzes in der Fassung LGBl. Nr. 27/2006 weiter anzuwenden. Im Übrigen ist § 52a Abs. 6 und 7 mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Gemeinde die Widmung als Freiland festzulegen bzw. die Widmung als Vorbehaltsfläche aufzuheben hat. Weiters ist § 72 anzuwenden.

(3) Hinsichtlich befristeter Widmungen als Bauland gilt
a) § 37a Abs. 6, gegebenenfalls in Verbindung mit Abs. 8, mit der Maßgabe, dass der Wegfall der Befristung im Flächenwidmungsplan ersichtlich zu machen und gleichzeitig die Widmung als Bauland ohne Befristung darzustellen ist; der Tag, an dem die Widmung als Bauland ohne Befristung dargestellt wird, ist im Flächenwidmungsplan ersichtlich zu machen und der Landesregierung mitzuteilen; der Wegfall der Befristung wird mit dem Ablauf dieses Tages wirksam;
b) § 37a Abs. 7, gegebenenfalls in Verbindung mit Abs. 8, mit der Maßgabe, dass die Widmung als Freiland im Flächenwidmungsplan darzustellen ist; der Tag, an dem die Widmung als Freiland dargestellt wird, ist im Flächenwidmungsplan ersichtlich zu machen und der Landesregierung mitzuteilen; die Widmung als Freiland wird mit dem Ablauf dieses Tages wirksam.

(4) Auf den analogen Flächenwidmungsplan der Stadt Innsbruck ist die Plangrundlagen- und Planzeichenverordnung 2004 in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 2/2012 mit Ausnahme der Anlagen 2 und 3 betreffend die Planzeichen und die Datenstruktur weiter anzuwenden; für diese Inhalte ist die jeweilige Rechtslage maßgebend. § 29 Abs. 4 dieses Gesetzes in der Fassung LGBl. Nr. 27/2006 ist auf die Plangrundlagen- und Planzeichenverordnung 2004 weiter anzuwenden.