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Baugesetze und Verordnungen
Baurechtsdatenbank:
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- Bundesvergabegesetz 2006
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- Baugesetz 1997
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- Grundverkehrsgesetz 2007
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- PlanzeichenVO dig. Flächenwidm.Pläne 2008
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- Aufzugsgesetz
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- Bauansuchenverordnung 2022 – K-BAV 2022
- Bauarchitekturverordnung
- Bauordnung 1996
- Bauproduktegesetz
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- DfVO Gefahren- und Feuerpolizeiordnung
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- Gasgesetz
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- Gefahrenpolizei- und Feuerpolizeiordnung 2000
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- Grundverkehrsgesetz 2002
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- Photovoltaikanlagen-Verordnung 2024
- Planzeichenverordnung für Teilbebauungspläne
- Raumordnungsgesetz 2021
- Regionalentwicklungsgesetz – K-REG 2023
- Richtlinien-Verordnung
- Niederösterreich
- Aufzugsordnung 2016
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- Bauordnung 2014
- Bauprodukte- und Marktüberwachungsgesetz 2013
- Bautechnikverordnung 2014
- Feuerwehrgesetz 2015
- Gassicherheitsgesetz 2002
- Grundverkehrsgesetz 2007
- Grundverkehrsverordnung
- Kanalgesetz 1977
- Kleingartengesetz
- Kraftfahrzeugabstellabgabegesetz
- Photovoltaikanlagen im Grünland - NÖ SekRop PV
- Planzeichenverordnung
- Raumordnungsgesetz 2014
- Verordnung über die Ausführung des Bebauungsplanes
- VO bundeseigene Gebäude
- VO Dauerschallp. bei Baulandwidmungen
- Warengruppen-Verordnung 2009
- Oberösterreich
- Aufzugsgesetz 1998
- Aufzugsverordnung 2010
- Bauordnung 1994
- Bautechnikgesetz 2013
- Bautechnikverordnung 2013
- Betriebstypenverordnung 2016
- Einheitssatz-Verordnung 2011
- Feuer- und Gefahrenpolizeigesetz
- Feuer- und Gefahrenpolizeiverordnung
- Feuerwehrgesetz 2015
- Gassicherheitsverordnung 2006
- Gasverordnung
- Grenzwertverordnung
- Grundverkehrs-Freigebieteverordnung 1994
- Grundverkehrsgesetz 1994
- Heizkessel-Verordnung
- Heizungsanlagen- und Brennstoffverordnung 2022
- Interessentenbeiträge-Gesetz 1958
- Klimaanlagenverordnung
- Landesraumordnungsprogramm 2017 (VO)
- Luftreinhalte- und Energietechnikgesetz 2002
- Notifikationsgesetz 2017
- Planzeichenverordnung für Bebauungspläne
- Planzeichenverordnung f. Flächenwidmungspläne 2021
- Raumordnungsgesetz 1994
- Unterbringungs-Sicherstellungsgesetz
- Unterbringungs-Sicherstellungsverordnung
- Unterbringungs-SicherstellungsVO f. Katastrophenf.
- Vorbehaltsgebiete-Verordnung
- Salzburg
- Almgebäude-Abwasser-Verordnung
- Altstadterhaltungsverordnung 1982
- Altstadterhaltungsgesetz 1980
- Anliegerleistungsgesetz
- Baupolizeigesetz 1997
- Baupolizeiliche Formularverordnung 2002
- Bauproduktegesetz
- Bautechnikgesetz 2015
- Bautechnikverordnung
- Bauten in Kleingartengebieten
- Bauten ohne Bauplatzerklärung
- Bebauungsgrundlagengesetz
- Beherbergungsgroßbetriebe (ROG)
- Bewertungspunkteverordnung 1978
- Darstellungs-VO Flächenwidmungs- u. Bebauungspläne
- Fahrradabstellplätze-Verordnung
- Feuerpolizeiliche Einzelöfen-Kurzbetriebserklärung
- Feuerpolizeiordnung 1973
- Feuerwehrgesetz 2018
- Flüchtlingsunterkünftegesetz 2022
- Gassicherheitsgesetz
- Gassicherheitsverordnung
- Grundverkehrsgesetz 2023
- Grundverkehrsgesetz-Durchführungsverordnung
- Hebeanlagengesetz
- Hebeanlagenverordnung
- Heizungsanlagen-Verordnung 2010
- II. Schutzzonen-Erhaltungsverordnung
- Interessentenbeiträgegesetz 2015
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- Kleingartengebietsverordnung
- Luftreinhaltegesetz für Heizungsanlagen
- Musterformulare f. nach GVG 2001 vorg. Erklärungen
- Notifikationsgesetz
- Ortsbildschutz-Befreiungsverordnung
- Ortsbildschutzgesetz 1999
- Photovoltaik-Kennzeichnungsverordnung
- Raumordnungsgesetz 2009
- Regionalverbands-Verordnung
- UmweltprüfungsVO f. Raumordnungspl. u. -programme
- Unterl. z. Beurteilung v. Vorhaben gem. § 46 ROG
- Unterl. z. Feststellung v. Beherb.-Großbetrieben
- Unterl. z. Feststellung v. Zweitwohnungsvorhaben
- Unterlagen z. Feststellung v. Handelsgroßbetrieben
- Zweitwohnsitz- und Wohnungsleerstandsabgabengesetz
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- Akkreditierungsgesetz
- Anpassung der Bauabgabe
- Baugesetz
- Baumschutzgesetz 1989
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- Baustoffliste ÖA
- Bautechnikverordnung 2020
- Bebauungsdichteverordnung 1993
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- Feuer- u Gefahrenpolizeigesetz
- Feuerwehrgesetz
- Gasgesetz 1973
- Geruchsimmissionsverordnung 2023
- Gestaltung von Fenstern im Schutzgebiet
- Grazer Altstadterhaltungsgesetz 2008
- Grundverkehr, Formular für § 17-Erklärung
- Grundverkehrsgesetz
- Hebeanlagengesetz 2015
- Heizungs- und Klimaanlagengesetz 2021 – StHKanlG
- Heizungs- und Klimaanlagenverordnung 2021
- Kanalgesetz 1988
- Mindestanforderungsverordnung
- Notifikationsgesetz 2017
- Ortsbildgesetz 1977
- Planzeichenverordnung 2016
- Raumordnungsgesetz 2010
- VO über Gestaltung von Ankündigungen/ Graz
- Zertifizierungsstelle für Bauprodukte
- Zweitwohnsitz- und Wohnungsleerstandsabgabegesetz
- Tirol
- Aufzugs- und Hebeanlagengesetz 2012
- Aufzugs- und Hebeanlagenverordnung 2015
- Ausgleichsabgabe für Spielplätze
- Baulärmverordnung 2016
- Bauordnung 2022
- Bauproduktegesetz 2016
- Bauunterlagenverordnung 2024
- Durchführungsverordnung zu § 25a Tiroler GVG 1996
- Erschließungskostenfaktoren, Festlegung
- Feuerpolizeiordnung 1998
- Freizeitwohnsitz- und Leerstandsabgabegesetz
- Gas-, Heizungs- und Klimaanlagengesetz 2013
- Gas-, Heizungs- und Klimaanlagenverordnung 2024
- Gassicherheitsverordnung 2014
- Gesetz über .. Zulässigkeit von Geb. im Freiland
- Grundverkehrsgesetz 1996
- Kostenbeitragsverordnung 2021
- Notifikationsgesetz
- Planzeichenverordnung 2022 - PZVO 2022
- Raumordnungsgesetz 2022
- Allgemeines zum Gesetz
- 1. Teil - 1. Abschnitt
- 1. Teil - 2. Abschnitt
- 1. Teil - 3. Abschnitt
- 1. Teil - 4. Abschnitt
- 1. Teil - 5. Abschnitt
- 2. Teil - 1. Abschnitt
- 2. Teil - 2. Abschnitt
- 2. Teil - 3. Abschnitt
- 2. Teil - 4. Abschnitt
- 2. Teil - 5. Abschnitt
- 2. Teil - 6. Abschnitt
- 3. Teil
- 082 Zweck
- 083 Einleitung des Umlegungsverfahrens
- 084 Rechtswirkungen
- 085 Grenzfeststellung
- 086 Einbeziehen und Ausscheiden von Grundstücken
- 087 Verkehrsflächen und sonstige Anlagen
- 088 Grundsätze f. d. Neuregelung d. Grundstücksordnung
- 089 Entfernung von Zugehör, Verlegung von Anlagen
- 090 Rechte an Grundstücken
- 091 Entwurf der Neuordnung, mündliche Verhandlung
- 092 Erschließungsplan
- 093 Änderung d. Flächenwidmungsplanes im Umlegungsgeb.
- 094 Umlegungsbescheid, Abschluss des Verfahrens
- 095 Eigentumsübergang, Leistung der Geldabfindungen*
- 096 Umlegungsverträge
- 097 Umlegungsübereinkommen
- 098 Einstellung des Verfahrens
- 099 Zuständigkeit
- 100 Verfahren
- 101 Inanspruchnahme von Grundstücken
- 102 Befreiung von Abgaben und Gebühren
- 4. Teil
- 5. Teil
- Anlagen
- Stadt- und Ortsbildschutzgesetz 2021
- Stellplatzhöchstzahlenverordnung 2015
- Technische Bauvorschriften 2016
- Verkehrsaufschließungs- u. Ausgleichsabgabengesetz
- Verkehrsflächenbezeichnung, Gebäudenummerierung
- Vorbehaltsgemeindenverordnung
- Vorarlberg
- Baubemessungsverordnung
- Baueingabeverordnung
- Baugesetz
- Bauproduktegesetz
- Bautechnikverordnung
- Bauvorhaben Orts-u. Landschaftsschutz
- DurchführungsVO zur Feuerpolizeiordnung
- Feuerpolizeiordnung
- Gasgesetz
- Grundverkehrsgesetz
- Kinderspielplatzverordnung
- Landes-Flüssiggasverordnung
- Landes-Luftreinhaltegesetz
- Luftreinhalteverordnung
- Niederdruckgasverordnung
- Notifikationsgesetz
- Öltankverordnung
- Planzeichenverordnung
- Raumplanungsgesetz
- Stellplatzverordnung
- Vereinb. z. widmungsgem. Verwendung v. Grundeigent
- VO des LH bzgl. VOen für Bundesbauten
- VO Inhalt u. Form d. Erklärung n. d. GVG
- VO über Inverkehrbringen v. Kleinfeuerungen
- VO über Pläne ohne Umweltprüfungen
- Zweitwohnungsabgabegesetz
- Wien
- Aufzugsgesetz 2006
- Ausländergrunderwerbsgesetz
- Baulärm-Emissionsgrenzwertverordnung
- Baulärmgesetz
- Baumschutzgesetz
- Bauordnung
- Bauplanverordnung
- Bauprodukte-Registrierungsstelle- u. OIB-Tarif
- Bauproduktegesetz 2013
- Bautechnikverordnung 2023
- Brennstoffverordnung
- Energieausweisdatenbank-Verordnung
- Feuerpolizeigesetz 2015
- Feuerpolizeiverordnung 2016
- Garagengesetz 2008
- Garagengesetz, DfVO, Ausgleichsabgabe
- Garagengesetz, DfVO, Mineralöl-Abscheideanlagen
- Gasanlagen, Verordnung über Ausnahmen
- Gasgesetz 2006
- Heizungs- und Klimaanlagen-ÜberprüfungsentgeltVO
- Heizungs- und Klimaanlagengesetz 2015
- Kanalanlagen und Einmündungsgebührengesetz
- Kanalräumungs- und Kanalgebührengesetz
- Kehrverordnung 2016
- Kleinfeuerungsverordnung
- Kleingartengesetz 1996
- Notifizierungsgesetz
- Ölfeuerungsgesetz 2006
- Spielplatzverordnung
- VO Anerkennung ÖNORM über Mineralöl-Abscheideanl.
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
Gesetz/VO:
Raumordnungsgesetz 2022
Abschnitt:
3. Teil
Inhalt:
III. Teil
Baulandumlegung
Baulandumlegung
Paragraf:
088
Kurztext:
Grundsätze f. d. Neuregelung d. Grundstücksordnung
Text:
(1) Für die Neuregelung der Grundstücksordnung gelten folgende Grundsätze:
a) Jedem Grundeigentümer sind Grundstücke zuzuweisen, deren Gesamtfläche der Fläche der eingebrachten Grundstücke oder Grundstücksteile abzüglich der nach § 87 Abs. 1, 2 und 3 aufzubringenden Flächen entspricht. Werden für den Neubau, den Ausbau oder die Verlegung von Gemeindestraßen Grundflächen nach § 87 Abs. 1 oder 2 aufgebracht oder wird für den Ausbau oder die Verlegung von Landesstraßen, Gemeindestraßen, öffentlichen Interessentenstraßen oder öffentlichen Privatstraßen Straßengrund in das Umlegungsgebiet einbezogen, so sind bei der Aufbringung bzw. Zuweisung der entsprechenden Grundstücke die Erfordernisse nach § 37 Abs. 1 des Tiroler Straßengesetzes zu berücksichtigen.
b) Die Fläche der zuzuweisenden Grundstücke darf vom Abfindungsanspruch nach lit. a um höchstens 3 v. H. abweichen. Eine größere Abweichung ist nur bei Vorliegen zwingender Gründe tatsächlicher oder rechtlicher Natur zulässig. Solche zwingenden Gründe sind insbesondere Notwendigkeiten aufgrund der bestehenden Bebauung oder des Verlaufes bestehender Verkehrsflächen oder jener Verkehrsflächen, für die rechtsverbindliche Planungen bestehen. Abweichungen gegenüber dem Abfindungsanspruch sind durch Geldabfindungen auszugleichen.
c) Anstelle von Grundstücken oder Grundstücksteilen, deren bauliche Nutzbarkeit insbesondere aufgrund bestehender Versorgungseinrichtungen, wie Einrichtungen zur Wasser- oder Energieversorgung oder Abwasserbeseitigung und dergleichen, die im Rahmen der Baulandumlegung nicht beseitigt werden können, oder aufgrund ihrer Lage in Schutz- oder Sicherheitsbereichen überörtlicher Anlagen oder aufgrund einer Gefährdung durch Naturgefahren (§ 37 Abs. 3) beschränkt ist, sind so weit wie möglich Grundstücke zuzuweisen, deren bauliche Nutzbarkeit in vergleichbarer Weise beschränkt ist. Dabei sind bestehenden Anlagen jene Anlagen gleichzuhalten, für die rechtsverbindliche Planungen bestehen. Weitergehende Beschränkungen gegenüber den eingebrachten Grundstücken sind durch Geldabfindungen auszugleichen.
d) Eine Änderung der Eigentumsverhältnisse an bebauten Grundstücken oder an Grundstücken, für die eine rechtskräftige Baubewilligung vorliegt, darf nur insoweit erfolgen, als das Eigentum an jenen Grundstücksteilen, auf denen die betreffende bauliche Anlage besteht bzw. errichtet werden soll, sowie an jenen weiteren Grundstücksteilen, ohne die diese nach den baurechtlichen Vorschriften nicht mehr errichtet werden dürfte, unverändert bleiben muss. Dies gilt nicht für Feldstädel, Schuppen, Mauern, Zäune, Abstellplätze, Lagerplätze und dergleichen.
e) Anstelle von Grundstücken oder Grundstücksteilen, die als Bauland oder als Sonderflächen gewidmet sind, sind Grundstücke zuzuweisen, die als Bauland derselben Art bzw. als Sonderflächen mit demselben Verwendungszweck gewidmet sind; anstelle von Grundstücken im Freiland, die innerhalb der im örtlichen Raumordnungskonzept für Siedlungszwecke und betriebliche Zwecke vorgesehenen Bereiche liegen, sind ebensolche Grundstücke zuzuweisen. Dies gilt nicht, wenn der Grundeigentümer der Zuweisung eines anderweitig gewidmeten Grundstückes ausdrücklich zustimmt. Grundflächen für Anlagen nach § 87 Abs. 3 erster Satz dürfen nur der Gemeinde zugewiesen werden. Vorbehaltsflächen für den Gemeinbedarf dürfen nur der Gemeinde und, soweit dies nicht möglich ist, anderen Grundeigentümern anstelle von solchen Vorbehaltsflächen zugewiesen werden. Vorbehaltsflächen für den geförderten Wohnbau dürfen der Gemeinde, dem Tiroler Bodenfonds sowie Bauträgern, die geförderte Wohnbauten errichten, zugewiesen werden. Soweit dies nicht möglich ist, dürfen Vorbehaltsflächen für den geförderten Wohnbau anderen Grundeigentümern anstelle von solchen Vorbehaltsflächen zugewiesen werden.
f) Ergibt sich aufgrund des Ausmaßes der eingebrachten Grundstücke oder Grundstücksteile kein Anspruch auf Zuweisung eines Grundstückes, das aufgrund seiner Größe einer geordneten und Boden sparenden Bebauung zugänglich ist, so ist stattdessen eine Geldabfindung zuzuerkennen. Dies gilt nicht, wenn der betroffene Eigentümer die Zuweisung eines Grundstückes aus einem besonderen rechtfertigenden Grund ausdrücklich verlangt und die Neuregelung der Grundstücksordnung dadurch nicht wesentlich erschwert wird. Der Bemessung der Geldabfindung ist die Fläche der eingebrachten Grundstücke abzüglich der nach § 87 Abs. 1, 2 und 3 aufzubringenden Flächen zugrunde zu legen.
g) Die Geldabfindungen sind von jenen Grundeigentümern aufzubringen, die im Fall des § 87 Abs. 1 zweiter Satz, in den Fällen der lit. b und f und des Abs. 4 zweiter Satz in Ansehung der Fläche, im Fall der lit. c in Ansehung der baulichen Nutzbarkeit der zugewiesenen Grundstücke mehr erhalten, als ihr Anspruch nach den eingebrachten Grundstücken betragen würde. Die Geldabfindungen sind nach dem Verkehrswert der Grundstücke im Umlegungsgebiet zu bemessen.
(2) Mit Zustimmung der betroffenen Grundeigentümer kann
a) Miteigentum an zuzuweisenden Grundstücken und
b) Miteigentum anstelle von Geldabfindungen
begründet werden.
(3) Mit Zustimmung der Miteigentümer kann Miteigentum im Verhältnis der ideellen Anteile aufgelöst werden, wenn die Anteile der einzelnen Miteigentümer allein oder in Verbindung mit anderen eingebrachten Grundstücken oder Grundstücksteilen den Anspruch auf Zuweisung von Grundstücken ergeben, die aufgrund ihrer Größe einer geordneten und Boden sparenden Bebauung entsprechend den Festlegungen des Bebauungsplanes zugänglich sind. Weiters kann auf Verlangen einzelner Miteigentümer Miteigentum in gleicher Weise hinsichtlich ihrer ideellen Anteile aufgelöst werden, wenn die einzelnen Anteile der Miteigentümer, die die Auflösung verlangen, allein oder in Verbindung mit anderen eingebrachten Grundstücken oder Grundstücksteilen und die Summe der Anteile der verbleibenden Miteigentümer den Anspruch auf Zuweisung solcher Grundstücke ergeben.
(4) An eingebrachten Grundstücken oder Grundstücksteilen, die ausschließlich zu Verkehrszwecken genutzt werden, kann Miteigentum auch ohne Zustimmung der Miteigentümer im Verhältnis der ideellen Anteile aufgelöst werden. Den Miteigentümern, deren Anteile allein oder in Verbindung mit anderen eingebrachten Grundstücken oder Grundstücksteilen keinen Anspruch auf Zuweisung von Grundstücken ergeben, die aufgrund ihrer Größe einer geordneten und Boden sparenden Bebauung entsprechend den Festlegungen des Bebauungsplanes zugänglich sind, ist stattdessen eine Geldabfindung zuzuerkennen. Abs. 1 lit. f zweiter und dritter Satz gilt sinngemäß.
a) Jedem Grundeigentümer sind Grundstücke zuzuweisen, deren Gesamtfläche der Fläche der eingebrachten Grundstücke oder Grundstücksteile abzüglich der nach § 87 Abs. 1, 2 und 3 aufzubringenden Flächen entspricht. Werden für den Neubau, den Ausbau oder die Verlegung von Gemeindestraßen Grundflächen nach § 87 Abs. 1 oder 2 aufgebracht oder wird für den Ausbau oder die Verlegung von Landesstraßen, Gemeindestraßen, öffentlichen Interessentenstraßen oder öffentlichen Privatstraßen Straßengrund in das Umlegungsgebiet einbezogen, so sind bei der Aufbringung bzw. Zuweisung der entsprechenden Grundstücke die Erfordernisse nach § 37 Abs. 1 des Tiroler Straßengesetzes zu berücksichtigen.
b) Die Fläche der zuzuweisenden Grundstücke darf vom Abfindungsanspruch nach lit. a um höchstens 3 v. H. abweichen. Eine größere Abweichung ist nur bei Vorliegen zwingender Gründe tatsächlicher oder rechtlicher Natur zulässig. Solche zwingenden Gründe sind insbesondere Notwendigkeiten aufgrund der bestehenden Bebauung oder des Verlaufes bestehender Verkehrsflächen oder jener Verkehrsflächen, für die rechtsverbindliche Planungen bestehen. Abweichungen gegenüber dem Abfindungsanspruch sind durch Geldabfindungen auszugleichen.
c) Anstelle von Grundstücken oder Grundstücksteilen, deren bauliche Nutzbarkeit insbesondere aufgrund bestehender Versorgungseinrichtungen, wie Einrichtungen zur Wasser- oder Energieversorgung oder Abwasserbeseitigung und dergleichen, die im Rahmen der Baulandumlegung nicht beseitigt werden können, oder aufgrund ihrer Lage in Schutz- oder Sicherheitsbereichen überörtlicher Anlagen oder aufgrund einer Gefährdung durch Naturgefahren (§ 37 Abs. 3) beschränkt ist, sind so weit wie möglich Grundstücke zuzuweisen, deren bauliche Nutzbarkeit in vergleichbarer Weise beschränkt ist. Dabei sind bestehenden Anlagen jene Anlagen gleichzuhalten, für die rechtsverbindliche Planungen bestehen. Weitergehende Beschränkungen gegenüber den eingebrachten Grundstücken sind durch Geldabfindungen auszugleichen.
d) Eine Änderung der Eigentumsverhältnisse an bebauten Grundstücken oder an Grundstücken, für die eine rechtskräftige Baubewilligung vorliegt, darf nur insoweit erfolgen, als das Eigentum an jenen Grundstücksteilen, auf denen die betreffende bauliche Anlage besteht bzw. errichtet werden soll, sowie an jenen weiteren Grundstücksteilen, ohne die diese nach den baurechtlichen Vorschriften nicht mehr errichtet werden dürfte, unverändert bleiben muss. Dies gilt nicht für Feldstädel, Schuppen, Mauern, Zäune, Abstellplätze, Lagerplätze und dergleichen.
e) Anstelle von Grundstücken oder Grundstücksteilen, die als Bauland oder als Sonderflächen gewidmet sind, sind Grundstücke zuzuweisen, die als Bauland derselben Art bzw. als Sonderflächen mit demselben Verwendungszweck gewidmet sind; anstelle von Grundstücken im Freiland, die innerhalb der im örtlichen Raumordnungskonzept für Siedlungszwecke und betriebliche Zwecke vorgesehenen Bereiche liegen, sind ebensolche Grundstücke zuzuweisen. Dies gilt nicht, wenn der Grundeigentümer der Zuweisung eines anderweitig gewidmeten Grundstückes ausdrücklich zustimmt. Grundflächen für Anlagen nach § 87 Abs. 3 erster Satz dürfen nur der Gemeinde zugewiesen werden. Vorbehaltsflächen für den Gemeinbedarf dürfen nur der Gemeinde und, soweit dies nicht möglich ist, anderen Grundeigentümern anstelle von solchen Vorbehaltsflächen zugewiesen werden. Vorbehaltsflächen für den geförderten Wohnbau dürfen der Gemeinde, dem Tiroler Bodenfonds sowie Bauträgern, die geförderte Wohnbauten errichten, zugewiesen werden. Soweit dies nicht möglich ist, dürfen Vorbehaltsflächen für den geförderten Wohnbau anderen Grundeigentümern anstelle von solchen Vorbehaltsflächen zugewiesen werden.
f) Ergibt sich aufgrund des Ausmaßes der eingebrachten Grundstücke oder Grundstücksteile kein Anspruch auf Zuweisung eines Grundstückes, das aufgrund seiner Größe einer geordneten und Boden sparenden Bebauung zugänglich ist, so ist stattdessen eine Geldabfindung zuzuerkennen. Dies gilt nicht, wenn der betroffene Eigentümer die Zuweisung eines Grundstückes aus einem besonderen rechtfertigenden Grund ausdrücklich verlangt und die Neuregelung der Grundstücksordnung dadurch nicht wesentlich erschwert wird. Der Bemessung der Geldabfindung ist die Fläche der eingebrachten Grundstücke abzüglich der nach § 87 Abs. 1, 2 und 3 aufzubringenden Flächen zugrunde zu legen.
g) Die Geldabfindungen sind von jenen Grundeigentümern aufzubringen, die im Fall des § 87 Abs. 1 zweiter Satz, in den Fällen der lit. b und f und des Abs. 4 zweiter Satz in Ansehung der Fläche, im Fall der lit. c in Ansehung der baulichen Nutzbarkeit der zugewiesenen Grundstücke mehr erhalten, als ihr Anspruch nach den eingebrachten Grundstücken betragen würde. Die Geldabfindungen sind nach dem Verkehrswert der Grundstücke im Umlegungsgebiet zu bemessen.
(2) Mit Zustimmung der betroffenen Grundeigentümer kann
a) Miteigentum an zuzuweisenden Grundstücken und
b) Miteigentum anstelle von Geldabfindungen
begründet werden.
(3) Mit Zustimmung der Miteigentümer kann Miteigentum im Verhältnis der ideellen Anteile aufgelöst werden, wenn die Anteile der einzelnen Miteigentümer allein oder in Verbindung mit anderen eingebrachten Grundstücken oder Grundstücksteilen den Anspruch auf Zuweisung von Grundstücken ergeben, die aufgrund ihrer Größe einer geordneten und Boden sparenden Bebauung entsprechend den Festlegungen des Bebauungsplanes zugänglich sind. Weiters kann auf Verlangen einzelner Miteigentümer Miteigentum in gleicher Weise hinsichtlich ihrer ideellen Anteile aufgelöst werden, wenn die einzelnen Anteile der Miteigentümer, die die Auflösung verlangen, allein oder in Verbindung mit anderen eingebrachten Grundstücken oder Grundstücksteilen und die Summe der Anteile der verbleibenden Miteigentümer den Anspruch auf Zuweisung solcher Grundstücke ergeben.
(4) An eingebrachten Grundstücken oder Grundstücksteilen, die ausschließlich zu Verkehrszwecken genutzt werden, kann Miteigentum auch ohne Zustimmung der Miteigentümer im Verhältnis der ideellen Anteile aufgelöst werden. Den Miteigentümern, deren Anteile allein oder in Verbindung mit anderen eingebrachten Grundstücken oder Grundstücksteilen keinen Anspruch auf Zuweisung von Grundstücken ergeben, die aufgrund ihrer Größe einer geordneten und Boden sparenden Bebauung entsprechend den Festlegungen des Bebauungsplanes zugänglich sind, ist stattdessen eine Geldabfindung zuzuerkennen. Abs. 1 lit. f zweiter und dritter Satz gilt sinngemäß.