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Baugesetze und Verordnungen

Baurechtsdatenbank:
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
Gesetz/VO:
Raumordnungsgesetz 2022, Tiroler - TROG 2022
Abschnitt:
2. Teil - 6. Abschnitt
Inhalt:
6. Abschnitt
Sonderbestimmungen für die Vereinigung von Gemeinden
Paragraf:
079
Kurztext:
Elektronische Kundmachung*
Text:
*der wieder in Kraft gesetzten Flächenwidmungspläne; neuerliche elektronische Kundmachung des Flächenwidmungsplanes

(1) Die Landesregierung hat dem Amtsverwalter zum Zweck der Wiederinkraftsetzung der Flächenwidmungspläne der vormals bestandenen Gemeinden nach Maßgabe des § 78 Abs. 1 beginnend mit deren bestätigender elektronischer Kundmachung (§ 119) jeweils eine Aufstellung aller in diesen Flächenwidmungsplänen erfolgten Kundmachungen konsolidiert im elektronischen Flächenwidmungsplan zur Verfügung zu stellen. Diese Aufstellung hat Bezug zu nehmen auf:
a) die bestätigende elektronische Kundmachung unter Anführung des Tages der seinerzeitigen Freigabe zur Abfrage,
b) die nach der bestätigenden elektronischen Kundmachung erfolgten Änderungen des Flächenwidmungsplanes jeweils unter Anführung der Änderungsnummer, des Datums der Beschlussfassung des Gemeinderates, des Datums und der Geschäftszahl der aufsichtsbehördlichen Genehmigung bzw. der aufsichtsbehördlichen Prüfung sowie des Tages der seinerzeitigen Freigabe zur Abfrage sowie
c) die weiteren nach diesem Gesetz kundgemachten Inhalte unter Anführung der Änderungsnummer sowie des Tages der seinerzeitigen Freigabe zur Abfrage.

(2) Der Amtsverwalter hat den konsolidierten Datenstand nach Abs. 1 zu prüfen und die betreffenden Flächenwidmungspläne nach Maßgabe des § 78 Abs. 1 wieder in Kraft zu setzen, indem die den Aufstellungen nach Abs. 1 zugrunde liegenden Daten zur Abfrage freigegeben werden. Die Kundmachungen über die als Flächenwidmungsplan der neuen Gemeinde wieder in Kraft gesetzten Flächenwidmungspläne haben jeweils den Tag der Freigabe zur Abfrage zu enthalten.

(3) Sämtliche im Zeitpunkt der Wiederinkraftsetzung der Flächenwidmungspläne im elektronischen Flächenwidmungsplan zur Abfrage bereit gehaltenen Daten sind weiterhin dauerhaft zur Abfrage bereit zu halten.

(4) Die neue Gemeinde hat ehestmöglich nach der konstituierenden Sitzung des neu gewählten Gemeinderates den Flächenwidmungsplan in der vom Amtsverwalter wieder in Kraft gesetzten Fassung in sinngemäßer Anwendung des § 71 neuerlich elektronisch kundzumachen.