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Baugesetze und Verordnungen

Baurechtsdatenbank:
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
Gesetz/VO:
Raumordnungsgesetz 2022, Tiroler - TROG 2022
Abschnitt:
2. Teil - 5. Abschnitt
Inhalt:
5. Abschnitt
Verfahren, Rechtswirkungen
Paragraf:
076
Kurztext:
Entschädigung
Text:
(1) Werden als Bauland gewidmete Grundstücke oder Teile von Grundstücken als Freiland oder als Sonderflächen, deren besonderer Verwendungszweck eine Bebauung in einem im Wesentlichen mit der Widmung als Freiland vergleichbaren Ausmaß einschränkt, gewidmet, so haben die Eigentümer der betreffenden Grundstücke Anspruch auf eine Vergütung im Ausmaß der dadurch bewirkten Minderung des ortsüblichen Verkehrswertes, wenn deren Interesse an der Beibehaltung der Widmung das gegenteilige öffentliche Interesse an der Änderung der Widmung überwiegt. Ein Anspruch auf eine Vergütung besteht nicht, wenn der betroffene Eigentümer die Umwidmung schriftlich angeregt oder der Umwidmung schriftlich zugestimmt hat.

(2) Ein überwiegendes Eigentümerinteresse im Sinn des Abs. 1 besteht insbesondere bei unbebauten Grundstücken,
a) die sich aufgrund ihrer Lage und Bodenbeschaffenheit für eine der bisherigen Widmung entsprechende Bebauung eignen, sofern deren verkehrsmäßige Erschließung und Erschließung mit den Einrichtungen zur Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung gegeben oder insbesondere unter Bedachtnahme auf den damit verbundenen finanziellen und technischen Aufwand ohne größere Schwierigkeiten herstellbar ist und
b) die allein oder zusammen mit einer begrenzten Anzahl weiterer Grundstücke umgewidmet wurden, wogegen im unmittelbaren Nahebereich gelegene ebenfalls unbebaute Grundstücke mit einem im Wesentlichen vergleichbaren Grad der Baulandeignung im Bauland verblieben sind.

(3) Ein überwiegendes Eigentümerinteresse im Sinn des Abs. 1 besteht jedenfalls nicht
a) im Fall von Grundstücken, deren Eignung als Bauland im Sinn des § 37 Abs. 1, 3, 4 oder 5 nicht oder nicht mehr gegeben ist oder
b) wenn im Zusammenhang mit der Umwidmung andere im Eigentum des Betroffenen stehende Grundstücke mit zumindest ungefähr demselben Flächenausmaß als Bauland oder als Sonderflächen, deren besonderer Verwendungszweck eine Bebauung ermöglicht, gewidmet werden.

(4) Wird aufgrund der Änderung der Widmung von Grundstücken ihre Bebauung oder eine bestimmte Art der Bebauung verhindert, so haben die Eigentümer der betreffenden Grundstücke bzw. die sonst hierüber Verfügungsberechtigten Anspruch auf Vergütung jener Vermögensnachteile, die ihnen durch die im Vertrauen auf die bestehende Widmung erfolgte Baureifmachung der Grundstücke bis zur Auflegung des Entwurfes über die Änderung des Flächenwidmungsplanes nach § 68 Abs. 3 lit. a oder d entstanden sind. Dies gilt nicht bei Vorliegen der Voraussetzungen nach Abs. 1 zweiter Satz oder Abs. 3.

(5) Ansprüche auf Vergütung nach Abs. 1 oder 4 bestehen gegenüber der Gemeinde. Sie entstehen mit dem Inkrafttreten der Änderung des Flächenwidmungsplanes.

(6) Ansprüche auf Vergütung nach Abs. 1 oder 4 sind innerhalb eines Jahres nach dem Inkrafttreten der Änderung des Flächenwidmungsplanes bei der Gemeinde geltend zu machen. Kommt eine Einigung nicht zustande, so kann der Anspruchsberechtigte innerhalb eines Jahres ab dem Zeitpunkt der Geltendmachung des Anspruches bei der Gemeinde bei sonstigem Anspruchsverlust die Festsetzung der Vergütung durch die Bezirksverwaltungsbehörde beantragen.

(7) Wird das betreffende Grundstück innerhalb von 15 Jahren nach dem Inkrafttreten der Änderung des Flächenwidmungsplanes wiederum als Bauland oder als Sonderfläche, deren besonderer Verwendungszweck eine Bebauung ermöglicht, gewidmet, so hat die Gemeinde gegenüber dem Eigentümer des Grundstückes Anspruch auf die Rückzahlung einer nach Abs. 1 geleisteten Entschädigung. Der Rückzahlungsanspruch entsteht mit dem Inkrafttreten der neuerlichen Änderung des Flächenwidmungsplanes. Hat sich zwischenzeitlich der von der Statistik Austria verlautbarte Verbraucherpreisindex oder ein jeweils an seine Stelle tretender Index um mehr als 5 v. H. geändert, so ist diese Änderung zu berücksichtigen. Hinsichtlich der Geltendmachung des Rückzahlungsanspruches gilt Abs. 6 sinngemäß.