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Baugesetze und Verordnungen

Baurechtsdatenbank:
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
Gesetz/VO:
Raumordnungsgesetz 2022, Tiroler - TROG 2022
Abschnitt:
2. Teil - 5. Abschnitt
Inhalt:
5. Abschnitt
Verfahren, Rechtswirkungen
Paragraf:
073
Kurztext:
Gänzliche Aufhebung eines Raumordnungskonzeptes*
Text:
*Gänzliche Aufhebung eines örtlichen Raumordnungskonzeptes, der Fortschreibung eines örtlichen Raumordnungskonzeptes oder eines Flächenwidmungsplanes durch den Verfassungsgerichtshof

(1) Muss ein örtliches Raumordnungskonzept, die Fortschreibung eines örtlichen Raumordnungskonzeptes oder ein Flächenwidmungsplan neu erlassen werden, weil der Verfassungsgerichtshof die vormalige Verordnung nach Art. 139 Abs. 3 Z 1 oder 2 B-VG zur Gänze aufgehoben hat, so ist das gesamte Verfahren, gegebenenfalls einschließlich der Umweltprüfung, zu wiederholen. Ist die Aufhebung hingegen nach Art. 139 Abs. 3 Z 3 B-VG erfolgt, so ist das entsprechende Verfahren nur in dem Umfang zu wiederholen, in dem die neu beschlossene und die aufgehobene Verordnung voneinander abweichen.

(2) Auf die Wiederholung des Verfahrens ist im Fall
a) der gänzlichen Aufhebung eines örtlichen Raumordnungskonzeptes oder der Fortschreibung eines örtlichen Raumordnungskonzeptes die §§ 63 und 66 Abs. 1, 4 und 5 und
b) im Fall der gänzlichen Aufhebung eines Flächenwidmungsplanes § 68 mit der Maßgabe anzuwenden, dass
1. überdies eine Information der Gemeindebewohner im Sinn des § 63 Abs. 1 stattzufinden hat und
2. der betreffende Entwurf einer Umweltprüfung zu unterziehen ist.

(3) Der neu erlassene Flächenwidmungsplan ist nach § 70 elektronisch kundzumachen. Dabei sind anstelle der Daten nach § 70 Abs. 1 zweiter Satz die dem Flächenwidmungsplan entsprechenden Daten konsolidiert dauerhaft zur Abfrage bereitzuhalten. Weiters sind folgende Daten zur Abfrage bereit zu halten:
a) das Datum der Beschlussfassung des Gemeinderates über die Auflegung(en) des Entwurfes des Flächenwidmungsplanes und des Beginns und des Endens dieser Auflegung(en),
b) das Datum der Beschlussfassung des Gemeinderates über die Erlassung des Flächenwidmungsplanes,
c) das Datum und die Geschäftszahl der aufsichtsbehördlichen Genehmigung,
d) den Tag der Freigabe zur Abfrage.
Die dem neu erlassenen Flächenwidmungsplan zugrunde liegenden Daten sind vom Bürgermeister zur Abfrage freizugeben; die Freigabe hat unverzüglich, nachdem die betreffenden Daten im elektronischen Flächenwidmungsplan bereit stehen, zu erfolgen. Der Flächenwidmungsplan tritt mit dem Ablauf des Tages der Freigabe zur Abfrage in Kraft.

(4) Das aufgehobene örtliche Raumordnungskonzept bzw. die aufgehobene Fortschreibung des örtlichen Raumordnungskonzeptes ist weiterhin im Gemeindeamt zur allgemeinen Einsicht während der für den Parteienverkehr bestimmten Amtsstunden aufzulegen. Dabei sind die Kundmachung der Aufhebung im Landesgesetzblatt im vollen Wortlaut und das Datum des Inkrafttretens der Aufhebung ersichtlich zu machen.

(5) Der aufgehobene Flächenwidmungsplan ist weiterhin im elektronischen Flächenwidmungsplan zur Abfrage bereit zu halten. Weiters sind die Kundmachung der Aufhebung im Landesgesetzblatt im vollen Wortlaut und der Tag des Inkrafttretens der Aufhebung zur Abfrage bereit zu halten.