Baugesetze und Verordnungen
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
	
	Gesetz/VO:
Raumordnungsgesetz 2022
	Abschnitt:
1. Teil - 5. Abschnitt
	Inhalt:
5. Abschnitt
Regionale Raumordnung
	Regionale Raumordnung
Paragraf:
025
	Kurztext:
Regionalprogramme, Regionalpläne
	Text:
(1) Die Planungsverbände haben der Landesregierung Vorschläge für die Erlassung von Regionalprogrammen zu erstatten. Weiters können die Planungsverbände der Landesregierung Vorschläge für die Ausarbeitung von Regionalplänen erstatten. Solche Vorschläge haben zumindest die grundlegenden Planungsziele zu enthalten und anzugeben, ob zur Erreichung dieser Ziele ein Regionalprogramm erlassen oder ein Regionalplan ausgearbeitet werden soll.
(2) Die Landesregierung hat aufgrund der Vorschläge der Planungsverbände zu prüfen, ob ein entsprechendes Regionalprogramm oder ein entsprechender Regionalplan eine den Planungsinteressen des Landes entsprechende geordnete Entwicklung des Planungsgebietes im Sinn der Ziele und Grundsätze der überörtlichen Raumordnung gewährleisten würde. Die Landesregierung kann den Planungsverband gegebenenfalls mit der Ausarbeitung des Entwurfes eines Regionalprogrammes oder Regionalplanes und im Fall der Erlassung eines Regionalprogrammes weiters mit der Durchführung des Verfahrens beauftragen.
(3) Bei Regionalprogrammen oder Regionalplänen, deren Planungsgebiet sich auf das Gebiet mehrerer Planungsverbände erstreckt, haben die betroffenen Planungsverbände einvernehmlich vorzugehen.
(4) Die Abs. 1, 2 und 3 gelten sinngemäß für die Änderung bestehender Regionalprogramme und Regionalpläne.
(2) Die Landesregierung hat aufgrund der Vorschläge der Planungsverbände zu prüfen, ob ein entsprechendes Regionalprogramm oder ein entsprechender Regionalplan eine den Planungsinteressen des Landes entsprechende geordnete Entwicklung des Planungsgebietes im Sinn der Ziele und Grundsätze der überörtlichen Raumordnung gewährleisten würde. Die Landesregierung kann den Planungsverband gegebenenfalls mit der Ausarbeitung des Entwurfes eines Regionalprogrammes oder Regionalplanes und im Fall der Erlassung eines Regionalprogrammes weiters mit der Durchführung des Verfahrens beauftragen.
(3) Bei Regionalprogrammen oder Regionalplänen, deren Planungsgebiet sich auf das Gebiet mehrerer Planungsverbände erstreckt, haben die betroffenen Planungsverbände einvernehmlich vorzugehen.
(4) Die Abs. 1, 2 und 3 gelten sinngemäß für die Änderung bestehender Regionalprogramme und Regionalpläne.