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- Bautechnikverordnung 2014
- Feuerwehrgesetz 2015
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- Kleingartengesetz
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- Planzeichenverordnung
- Raumordnungsgesetz 2014
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- Notifikationsgesetz 2017
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- Planzeichenverordnung f. Flächenwidmungspläne 2021
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- Vorbehaltsgebiete-Verordnung
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- Altstadterhaltungsverordnung 1982
- Altstadterhaltungsgesetz 1980
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- Baupolizeigesetz 1997
- Baupolizeiliche Formularverordnung 2002
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- Bautechnikverordnung
- Bauten in Kleingartengebieten
- Bauten ohne Bauplatzerklärung
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- Bewertungspunkteverordnung 1978
- Darstellungs-VO Flächenwidmungs- u. Bebauungspläne
- Fahrradabstellplätze-Verordnung
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- Feuerpolizeiordnung 1973
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- Grundverkehrsgesetz 2023
- Grundverkehrsgesetz-Durchführungsverordnung
- Hebeanlagengesetz
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- II. Schutzzonen-Erhaltungsverordnung
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- Kleingartengebietsverordnung
- Luftreinhaltegesetz für Heizungsanlagen
- Musterformulare f. nach GVG 2001 vorg. Erklärungen
- Notifikationsgesetz
- Ortsbildschutz-Befreiungsverordnung
- Ortsbildschutzgesetz 1999
- Photovoltaik-Kennzeichnungsverordnung
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- Unterl. z. Feststellung v. Beherb.-Großbetrieben
- Unterl. z. Feststellung v. Zweitwohnungsvorhaben
- Unterlagen z. Feststellung v. Handelsgroßbetrieben
- Zweitwohnsitz- und Wohnungsleerstandsabgabengesetz
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- Baustoffliste ÖA
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- Feuer- u Gefahrenpolizeigesetz
- Feuerwehrgesetz
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- Gestaltung von Fenstern im Schutzgebiet
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- Grundverkehr, Formular für § 17-Erklärung
- Grundverkehrsgesetz
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- Heizungs- und Klimaanlagenverordnung 2021
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- Notifikationsgesetz 2017
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- Planzeichenverordnung 2016
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- VO über Gestaltung von Ankündigungen/ Graz
- Zertifizierungsstelle für Bauprodukte
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- Tirol
- Aufzugs- und Hebeanlagengesetz 2012
- Aufzugs- und Hebeanlagenverordnung 2015
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- Baulärmverordnung 2016
- Bauordnung 2022, Tiroler – TBO 2022
- Bauproduktegesetz 2016
- Bauunterlagenverordnung 2020
- Durchführungsverordnung zu § 25a Tiroler GVG 1996
- Erschließungskostenfaktoren, Festlegung
- Feuerpolizeiordnung 1998
- Freizeitwohnsitz- und Leerstandsabgabegesetz
- Gas-, Heizungs- und Klimaanlagengesetz 2013
- Gas-, Heizungs- und Klimaanlagenverordnung 2014
- Gassicherheitsverordnung 2014
- Gesetz über .. Zulässigkeit von Geb. im Freiland
- Grundverkehrsgesetz 1996
- Kostenbeitragsverordnung 2021
- Notifikationsgesetz
- Planzeichenverordnung 2022 - PZVO 2022
- Raumordnungsgesetz 2022, Tiroler - TROG 2022
- Allgemeines zum Gesetz
- 1. Teil - 1. Abschnitt
- 1. Teil - 2. Abschnitt
- 005 Bestandsaufnahmen
- 006 Vorarbeiten
- 007 Raumordnungsprogramme
- 008 Raumordnungsprogramme für Einkaufszentren
- 009 Verfahren zur Erlassung von Raumordnungsprogrammen
- 010 Änderung von Raumordnungsprogrammen
- 011 Ausnahmen von Raumordnungsprogrammen
- 012 Raumordnungspläne
- 012a Raumverträglichkeitsprüfung für Seveso-Betriebe
- 1. Teil - 3. Abschnitt
- 1. Teil - 4. Abschnitt
- 1. Teil - 5. Abschnitt
- 2. Teil - 1. Abschnitt
- 2. Teil - 2. Abschnitt
- 2. Teil - 3. Abschnitt
- 2. Teil - 4. Abschnitt
- 2. Teil - 5. Abschnitt
- 2. Teil - 6. Abschnitt
- 3. Teil
- 4. Teil
- 5. Teil
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- Stadt- und Ortsbildschutzgesetz 2021
- Stellplatzhöchstzahlenverordnung 2015
- Technische Bauvorschriften 2016
- Verkehrsaufschließungs- u. Ausgleichsabgabengesetz
- Verkehrsflächenbezeichnung, Gebäudenummerierung
- Vorbehaltsgemeindenverordnung
- Vorarlberg
- Baubemessungsverordnung
- Baueingabeverordnung
- Baugesetz
- Bauproduktegesetz
- Bautechnikverordnung
- Bauvorhaben Orts-u. Landschaftsschutz
- DurchführungsVO zur Feuerpolizeiordnung
- Feuerpolizeiordnung
- Gasgesetz
- Grundverkehrsgesetz
- Kinderspielplatzverordnung
- Landes-Flüssiggasverordnung
- Landes-Luftreinhaltegesetz
- Luftreinhalteverordnung
- Niederdruckgasverordnung
- Notifikationsgesetz
- Öltankverordnung
- Planzeichenverordnung
- Raumplanungsgesetz
- Stellplatzverordnung
- Vereinb. z. widmungsgem. Verwendung v. Grundeigent
- VO des LH bzgl. VOen für Bundesbauten
- VO Inhalt u. Form d. Erklärung n. d. GVG
- VO über Inverkehrbringen v. Kleinfeuerungen
- VO über Pläne ohne Umweltprüfungen
- Zweitwohnungsabgabegesetz
- Wien
- Aufzugsgesetz 2006
- Ausländergrunderwerbsgesetz
- Baulärm-Emissionsgrenzwertverordnung
- Baulärmgesetz
- Baumschutzgesetz
- Bauordnung für Wien
- Bauplanverordnung
- Bauprodukte-Registrierungsstelle- u. OIB-Tarif
- Bauproduktegesetz 2013
- Bautechnikverordnung 2023
- Brennstoffverordnung
- Energieausweisdatenbank-Verordnung
- Feuerpolizeigesetz 2015
- Feuerpolizeiverordnung 2016
- Garagengesetz 2008
- Garagengesetz, DfVO, Ausgleichsabgabe
- Garagengesetz, DfVO, Mineralöl-Abscheideanlagen
- Gasanlagen, Verordnung über Ausnahmen
- Gasgesetz 2006
- Heizungs- und Klimaanlagen-ÜberprüfungsentgeltVO
- Heizungs- und Klimaanlagengesetz 2015
- Kanalanlagen und Einmündungsgebührengesetz
- Kanalräumungs- und Kanalgebührengesetz
- Kehrverordnung 2016
- Kleinfeuerungsverordnung
- Kleingartengesetz 1996
- Notifizierungsgesetz
- Ölfeuerungsgesetz 2006
- Spielplatzverordnung
- VO Anerkennung ÖNORM über Mineralöl-Abscheideanl.
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
Gesetz/VO:
Raumordnungsgesetz 2022, Tiroler - TROG 2022
Abschnitt:
1. Teil - 2. Abschnitt
Inhalt:
2. Abschnitt
Durchführung
Durchführung
Paragraf:
007
Kurztext:
Raumordnungsprogramme
Text:
(1) Die Landesregierung hat durch Verordnung Raumordnungsprogramme zu erlassen. In diesen sind unter Berücksichtigung der Ergebnisse der Bestandsaufnahmen jene Ziele, Grundsätze oder Maßnahmen festzulegen, die für eine geordnete und nachhaltige räumliche Entwicklung im Sinn der Ziele und Grundsätze der überörtlichen Raumordnung erforderlich sind.
(2) An Maßnahmen kann in Raumordnungsprogrammen insbesondere festgelegt werden, dass
a) bestimmte Gebiete oder Grundflächen für bestimmte Zwecke gänzlich oder von baulichen Anlagen bestimmter Art freizuhalten sind, wie beispielsweise
1. für die Landwirtschaft,
2. zur Erhaltung der Landschaft oder ökologisch besonders wertvoller Gebiete,
3. zum Schutz von Wasservorkommen,
4. für Maßnahmen zum Schutz vor Lawinen, Hochwasser, Wildbächen, Steinschlag, Erdrutsch oder anderen gravitativen Naturgefahren,
5. für Hochwasserabflussbereiche oder -rückhalteräume,
b) bestimmte Gebiete oder Grundflächen der Ansiedlung von Gewerbe- und Industriebetrieben oder der Gewinnung von Rohstoffen vorzubehalten sind,
c) bestimmte Grundflächen der Errichtung von Gebäuden oder sonstigen Anlagen von überörtlicher Bedeutung, die öffentlichen Zwecken dienen, wie Schulen und sonstige Bildungseinrichtungen, Amtsgebäude, Krankenhäuser, Alten- und Pflegeheime, sonstige Einrichtungen der sozialen Infrastruktur, Energieerzeugungs- und Energieversorgungsanlagen, Wasserversorgungsanlagen, Abwasserreinigungsanlagen, Bevorratungseinrichtungen und dergleichen, vorzubehalten sind,
d) bestimmte Grundflächen – unbeschadet der jeweiligen Planungskompetenz – der Errichtung überregionaler Leitungsinfrastrukturen oder überörtlicher Verkehrswege vorzubehalten sind,
e) in bestimmten Gemeinden oder Teilen von Gemeinden die Widmung von Grundflächen als Bauland, als Sonderflächen oder als Vorbehaltsflächen insbesondere im Interesse des Schutzes des Siedlungsraumes vor nachteiligen Umwelteinflüssen oder vor Lawinen, Hochwasser, Wildbächen, Steinschlag, Erdrutsch oder anderen gravitativen Naturgefahren nur bis zu bestimmten Grenzen hin zulässig ist; dabei können die Grenzen für einzelne Arten von Bauland, von Sonderflächen oder von Vorbehaltsflächen unterschiedlich festgelegt werden,
f) in bestimmten Gemeinden oder Teilen von Gemeinden die Widmung von Grundflächen als Wohngebiet, als Mischgebiet, als Sonderflächen und als Vorbehaltsflächen unter Berücksichtigung der Standorte von Seveso-Betrieben oder der für die Ansiedlung oder Erweiterung solcher Betriebe vorgesehenen Standorte nur bis zu bestimmten Grenzen hin zulässig ist.
(3) Weiters können Raumordnungsprogramme über für den Tourismus oder sonst für Freizeit- und Erholungszwecke wichtige Infrastruktureinrichtungen, insbesondere über bestimmte Arten von Sportanlagen, erlassen werden. In solchen Raumordnungsprogrammen können Rahmenbedingungen für die Errichtung und die Erweiterung solcher Anlagen und, sofern dafür die Widmung bestimmter Arten von Sonderflächen erforderlich ist, weiters Grundsätze über die Zulässigkeit der Widmung entsprechender Sonderflächen festgelegt werden. Die in einem solchen Raumordnungsprogramm festgelegten Rahmenbedingungen sind in Verfahren aufgrund von landesrechtlichen, insbesondere naturschutzrechtlichen, Vorschriften nach Maßgabe der betreffenden Bestimmungen zu berücksichtigen.
(4) Raumordnungsprogramme können für das ganze Land oder für Teile des Landes (Planungsgebiete) erlassen werden. Die Grenzen von Planungsgebieten, die nur Teile des Landes umfassen, dürfen die Grenzen von Planungsverbänden (§ 23) und Gemeinden schneiden, wenn dies im Hinblick auf den Inhalt des Raumordnungsprogrammes zweckmäßig ist.
(5) Soweit einzelne Ziele der überörtlichen Raumordnung vordringlich sind, können in Raumordnungsprogrammen nur jene besonderen Ziele, Grundsätze oder Maßnahmen festgelegt werden, die für die Entwicklung des Planungsgebietes im Sinn dieser Ziele der überörtlichen Raumordnung erforderlich sind, sofern dadurch die geordnete Gesamtentwicklung des Planungsgebietes nicht beeinträchtigt wird.
(6) In Raumordnungsprogrammen, die Maßnahmen enthalten, kann eine Reihenfolge für deren Verwirklichung festgelegt werden.
(7) Raumordnungsprogramme haben unionsrechtliche Verpflichtungen Österreichs sowie raumbedeutsame Planungen und Maßnahmen des Bundes, soweit deren Berücksichtigung verfassungsrechtlich geboten ist oder Vereinbarungen nach Art. 15a Abs. 1 B-VG darüber bestehen, zu berücksichtigen. Im Übrigen ist auf die raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen des Bundes und der Gemeinden, im Bereich der gemeinsamen Grenzen auch auf die raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen der benachbarten Länder und Staaten, Bedacht zu nehmen.
(8) Wird auf Grundflächen, die aufgrund einer Festlegung nach Abs. 2 lit. c oder d einem bestimmten Verwendungszweck vorzubehalten sind, nicht innerhalb von zehn Jahren nach dem Inkrafttreten des betreffenden Raumordnungsprogrammes mit der Ausführung eines diesem Verwendungszweck entsprechenden Vorhabens begonnen, so hat die Landesregierung auf Antrag der Gemeinde oder des jeweiligen Grundeigentümers die betreffende Festlegung aufzuheben.
(2) An Maßnahmen kann in Raumordnungsprogrammen insbesondere festgelegt werden, dass
a) bestimmte Gebiete oder Grundflächen für bestimmte Zwecke gänzlich oder von baulichen Anlagen bestimmter Art freizuhalten sind, wie beispielsweise
1. für die Landwirtschaft,
2. zur Erhaltung der Landschaft oder ökologisch besonders wertvoller Gebiete,
3. zum Schutz von Wasservorkommen,
4. für Maßnahmen zum Schutz vor Lawinen, Hochwasser, Wildbächen, Steinschlag, Erdrutsch oder anderen gravitativen Naturgefahren,
5. für Hochwasserabflussbereiche oder -rückhalteräume,
b) bestimmte Gebiete oder Grundflächen der Ansiedlung von Gewerbe- und Industriebetrieben oder der Gewinnung von Rohstoffen vorzubehalten sind,
c) bestimmte Grundflächen der Errichtung von Gebäuden oder sonstigen Anlagen von überörtlicher Bedeutung, die öffentlichen Zwecken dienen, wie Schulen und sonstige Bildungseinrichtungen, Amtsgebäude, Krankenhäuser, Alten- und Pflegeheime, sonstige Einrichtungen der sozialen Infrastruktur, Energieerzeugungs- und Energieversorgungsanlagen, Wasserversorgungsanlagen, Abwasserreinigungsanlagen, Bevorratungseinrichtungen und dergleichen, vorzubehalten sind,
d) bestimmte Grundflächen – unbeschadet der jeweiligen Planungskompetenz – der Errichtung überregionaler Leitungsinfrastrukturen oder überörtlicher Verkehrswege vorzubehalten sind,
e) in bestimmten Gemeinden oder Teilen von Gemeinden die Widmung von Grundflächen als Bauland, als Sonderflächen oder als Vorbehaltsflächen insbesondere im Interesse des Schutzes des Siedlungsraumes vor nachteiligen Umwelteinflüssen oder vor Lawinen, Hochwasser, Wildbächen, Steinschlag, Erdrutsch oder anderen gravitativen Naturgefahren nur bis zu bestimmten Grenzen hin zulässig ist; dabei können die Grenzen für einzelne Arten von Bauland, von Sonderflächen oder von Vorbehaltsflächen unterschiedlich festgelegt werden,
f) in bestimmten Gemeinden oder Teilen von Gemeinden die Widmung von Grundflächen als Wohngebiet, als Mischgebiet, als Sonderflächen und als Vorbehaltsflächen unter Berücksichtigung der Standorte von Seveso-Betrieben oder der für die Ansiedlung oder Erweiterung solcher Betriebe vorgesehenen Standorte nur bis zu bestimmten Grenzen hin zulässig ist.
(3) Weiters können Raumordnungsprogramme über für den Tourismus oder sonst für Freizeit- und Erholungszwecke wichtige Infrastruktureinrichtungen, insbesondere über bestimmte Arten von Sportanlagen, erlassen werden. In solchen Raumordnungsprogrammen können Rahmenbedingungen für die Errichtung und die Erweiterung solcher Anlagen und, sofern dafür die Widmung bestimmter Arten von Sonderflächen erforderlich ist, weiters Grundsätze über die Zulässigkeit der Widmung entsprechender Sonderflächen festgelegt werden. Die in einem solchen Raumordnungsprogramm festgelegten Rahmenbedingungen sind in Verfahren aufgrund von landesrechtlichen, insbesondere naturschutzrechtlichen, Vorschriften nach Maßgabe der betreffenden Bestimmungen zu berücksichtigen.
(4) Raumordnungsprogramme können für das ganze Land oder für Teile des Landes (Planungsgebiete) erlassen werden. Die Grenzen von Planungsgebieten, die nur Teile des Landes umfassen, dürfen die Grenzen von Planungsverbänden (§ 23) und Gemeinden schneiden, wenn dies im Hinblick auf den Inhalt des Raumordnungsprogrammes zweckmäßig ist.
(5) Soweit einzelne Ziele der überörtlichen Raumordnung vordringlich sind, können in Raumordnungsprogrammen nur jene besonderen Ziele, Grundsätze oder Maßnahmen festgelegt werden, die für die Entwicklung des Planungsgebietes im Sinn dieser Ziele der überörtlichen Raumordnung erforderlich sind, sofern dadurch die geordnete Gesamtentwicklung des Planungsgebietes nicht beeinträchtigt wird.
(6) In Raumordnungsprogrammen, die Maßnahmen enthalten, kann eine Reihenfolge für deren Verwirklichung festgelegt werden.
(7) Raumordnungsprogramme haben unionsrechtliche Verpflichtungen Österreichs sowie raumbedeutsame Planungen und Maßnahmen des Bundes, soweit deren Berücksichtigung verfassungsrechtlich geboten ist oder Vereinbarungen nach Art. 15a Abs. 1 B-VG darüber bestehen, zu berücksichtigen. Im Übrigen ist auf die raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen des Bundes und der Gemeinden, im Bereich der gemeinsamen Grenzen auch auf die raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen der benachbarten Länder und Staaten, Bedacht zu nehmen.
(8) Wird auf Grundflächen, die aufgrund einer Festlegung nach Abs. 2 lit. c oder d einem bestimmten Verwendungszweck vorzubehalten sind, nicht innerhalb von zehn Jahren nach dem Inkrafttreten des betreffenden Raumordnungsprogrammes mit der Ausführung eines diesem Verwendungszweck entsprechenden Vorhabens begonnen, so hat die Landesregierung auf Antrag der Gemeinde oder des jeweiligen Grundeigentümers die betreffende Festlegung aufzuheben.