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Baugesetze und Verordnungen

Baurechtsdatenbank:
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
Gesetz/VO:
Zweitwohnsitz- und Wohnungsleerstandsabgabegesetz
Abschnitt:
4. Abschnitt
Inhalt:
Schluss- und Übergangsbestimmungen
Paragraf:
016
Kurztext:
Eigener Wirkungsbereich
Text:
Die in diesem Gesetz geregelten Aufgaben der Gemeinden sind solche des eigenen Wirkungsbereiches.