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Baugesetze und Verordnungen

Baurechtsdatenbank:
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
Gesetz/VO:
Zweitwohnsitz- und Wohnungsleerstandsabgabegesetz
Abschnitt:
3. Abschnitt
Inhalt:
Wohnungsleerstandsabgabe
Paragraf:
008
Kurztext:
Gegenstand der Abgabe
Text:
Gegenstand der Abgabe bilden Wohnungen gemäß § 3 Abs. 4, an denen nach den Daten des Zentralen Melderegisters mehr als 26 Kalenderwochen im Jahr weder eine Meldung als Hauptwohnsitz noch als sonstiger Wohnsitz vorliegt.