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Baugesetze und Verordnungen
Baurechtsdatenbank:
- Österreich
- Bundesvergabegesetz 2006
- Abfallverzeichnisverordnung
- Allgemeine Arbeitnehmerschutzverordnung
- ArbeitnehmerInnenschutzgesetz
- Arbeitsruhegesetz
- Arbeitsruhegesetz Verordnung
- Arbeitszeitgesetz
- Behinderteneinstellungsgesetz
- Bundes-Gleichbehandlungsgesetz
- Kinder- und Jugendlichenbeschäftigungsgesetz 1987
- Mutterschutzgesetz
- VO Beschäftigungsverbote u. beschränk. Jugendliche
- Wohnungseigentumsgesetz 2002
- Burgenland
- Baugesetz 1997
- Bauprodukte- u. Marktüberwachungsgesetz 2016
- Bauverordnung 2008
- Eignungszonen f. Errichtung PV-Anlagen
- Feuerwehrgesetz 2019
- Gassicherheitsgesetz 2008
- Gassicherheitsverordnung 2011
- Grundverkehrsverordnung
- Grundverkehrsgesetz 2007
- Heizungs- und Klimaanlagen-VO 2019
- Heizungs- und Klimaanlagengesetz
- Kaufpreise für Baulandgrundstücke im Burgenland
- Kehrgesetz 2022
- Notifikationsgesetz
- PlanzeichenVO dig. Flächenwidm.Pläne 2008
- PlanzeichenVO f. Örtliche Entwicklungskonzepte
- Raumplanungseinführungsgesetz
- Raumplanungsgesetz 2019
- Schutzraumverordnung
- Zonierung für Windkraftanlagen im Burgenland
- Kärnten
- Aufzugsgesetz
- Aufzugsverordnung
- Bauansuchenverordnung 2022 – K-BAV 2022
- Bauarchitekturverordnung
- Bauordnung 1996
- Bauproduktegesetz
- Bautechnikverordnung 2019 – K-BTV 2019
- Bauvorschriften
- DfVO Kärntner Gefahren- und Feuerpolizeiordnung
- Feuerwehrgesetz 2021
- Flächenwidmungspläneverordnung – K-FlwplV
- Gasgesetz
- Gassicherheitsverordnung
- Gefahrenpolizei- und Feuerpolizeiordnung 2000
- Grundstücksteilungsgesetz
- Grundverkehrsgesetz 2002
- Heizungsanlagengesetz
- Heizungsanlagenverordnung
- Notifikationsgesetz
- Örtliche Entwicklungskonzepte-Verordnung
- Ortsbildpflegegesetz 1990
- Parkraum- und Straßenaufsichtsgesetz
- Planzeichenverordnung für Teilbebauungspläne
- Raumordnungsgesetz 2021 – K-ROG 2021
- Regionalentwicklungsgesetz – K-REG 2023
- Richtlinien-Verordnung
- Niederösterreich
- Aufzugsordnung 2016
- Aufzugstechnikverordnung 2017
- Bauordnung 2014
- Bauprodukte- und Marktüberwachungsgesetz 2013
- Bautechnikverordnung 2014
- Feuerwehrgesetz 2015
- Gassicherheitsgesetz 2002
- Grundverkehrsgesetz 2007
- Grundverkehrsverordnung
- Kanalgesetz 1977
- Kleingartengesetz
- Kraftfahrzeugabstellabgabegesetz
- Photovoltaikanlagen im Grünland - NÖ SekRop PV
- Planzeichenverordnung
- Raumordnungsgesetz 2014
- Verordnung über die Ausführung des Bebauungsplanes
- VO bundeseigene Gebäude
- VO Dauerschallp. bei Baulandwidmungen
- Warengruppen-Verordnung 2009
- Oberösterreich
- Aufzugsgesetz 1998
- Aufzugsverordnung 2010
- Bauordnung 1994
- Bautechnikgesetz 2013
- Bautechnikverordnung 2013
- Betriebstypenverordnung 2016
- Einheitssatz-Verordnung 2011
- Feuer- und Gefahrenpolizeigesetz
- Feuer- und Gefahrenpolizeiverordnung
- Feuerwehrgesetz 2015
- Gassicherheitsverordnung 2006
- Gasverordnung
- Grenzwertverordnung
- Grundverkehrs-Freigebieteverordnung 1994
- Grundverkehrsgesetz 1994
- Heizkessel-Verordnung
- Heizungsanlagen- und Brennstoffverordnung 2022
- Interessentenbeiträge-Gesetz 1958
- Klimaanlagenverordnung
- Landesraumordnungsprogramm 2017 (VO)
- Luftreinhalte- und Energietechnikgesetz 2002
- Notifikationsgesetz 2017
- Planzeichenverordnung für Bebauungspläne
- Planzeichenverordnung f. Flächenwidmungspläne 2021
- Raumordnungsgesetz 1994
- Unterbringungs-Sicherstellungsgesetz
- Unterbringungs-Sicherstellungsverordnung
- Unterbringungs-SicherstellungsVO f. Katastrophenf.
- Vorbehaltsgebiete-Verordnung
- Salzburg
- Almgebäude-Abwasser-Verordnung
- Altstadterhaltungsverordnung 1982
- Altstadterhaltungsgesetz 1980
- Anliegerleistungsgesetz
- Baupolizeigesetz 1997
- Baupolizeiliche Formularverordnung 2002
- Bauproduktegesetz
- Bautechnikgesetz 2015
- Bautechnikverordnung
- Bauten in Kleingartengebieten
- Bauten ohne Bauplatzerklärung
- Bebauungsgrundlagengesetz
- Beherbergungsgroßbetriebe (ROG)
- Bewertungspunkteverordnung 1978
- Darstellungs-VO Flächenwidmungs- u. Bebauungspläne
- Fahrradabstellplätze-Verordnung
- Feuerpolizeiliche Einzelöfen-Kurzbetriebserklärung
- Feuerpolizeiordnung 1973
- Feuerwehrgesetz 2018
- Flüchtlingsunterkünftegesetz 2022
- Gassicherheitsgesetz
- Gassicherheitsverordnung
- Grundverkehrsgesetz 2023
- Grundverkehrsgesetz-Durchführungsverordnung
- Hebeanlagengesetz
- Hebeanlagenverordnung
- Heizungsanlagen-Verordnung 2010
- II. Schutzzonen-Erhaltungsverordnung
- Interessentenbeiträgegesetz 2015
- Investitions-Beschleunigungsgesetz
- Kleingartengebietsverordnung
- Luftreinhaltegesetz für Heizungsanlagen
- Musterformulare f. nach GVG 2001 vorg. Erklärungen
- Notifikationsgesetz
- Ortsbildschutz-Befreiungsverordnung
- Ortsbildschutzgesetz 1999
- Photovoltaik-Kennzeichnungsverordnung
- Raumordnungsgesetz 2009
- Regionalverbands-Verordnung
- UmweltprüfungsVO f. Raumordnungspl. u. -programme
- Unterl. z. Beurteilung v. Vorhaben gem. § 46 ROG
- Unterl. z. Feststellung v. Beherb.-Großbetrieben
- Unterl. z. Feststellung v. Zweitwohnungsvorhaben
- Unterlagen z. Feststellung v. Handelsgroßbetrieben
- Zweitwohnsitz- und Wohnungsleerstandsabgabengesetz
- Zweitwohnung-Beschränkungsgemeinden-VO 2024
- Steiermark
- Akkreditierungsgesetz
- Anpassung der Bauabgabe
- Baugesetz
- Allgemeines zum Gesetz
- I. HAUPTSTÜCK
- 001 I. TEIL - Behörden, Anwendungsber., Begriffsbest.
- 002 Behördenzuständigkeit
- 003 Ausnahmen vom Anwendungsbereich
- 004 Begriffsbestimmungen
- 005 II. Teil/ I. Abschnitt - Grundstück u. Bebauung
- 006 Fernwärmeanschlussauftrag
- 007 Orientierungsbezeichnungen und Straßenbeleuchtung
- 008 Freiflächen und Bepflanzungen*
- 009 Zufahrten für Einsatzfahrzeuge
- 010 Kinderspielplätze
- 011 Einfriedungen und lebende Zäune
- 011a Werbe- und Ankündigungseinrichtungen
- 012 Bauteile v. d. Straßen-, Bauflucht od. Baugrenzl.
- 013 Abstände
- 014 II. Abschnitt - Aufschließungsleistungen
- 015 Bauabgabe
- 016 Gehsteige
- 017 III. Teil/Abschnitt I
- 018 Festl. d. Bebauungsgrundlagen im Bauland ...
- 019 Baubewilligungspflichtige Vorhaben
- 020 Baubewilligungspflichtige Vorhaben
- 021 Meldepflichtige Vorhaben
- 022 Abschn. II - Bewilligungsverfahren
- 023 Projektunterlagen
- 024 Bauverhandlung
- 025 Kundmachung und Ladung zur Bauverhandlung
- 026 Nachbarrechte
- 026a Parteistellung der Gemeinde
- 027 Parteistellung
- 028 Bausachverständige
- 028a Genehmigungsfiktion
- 029 Entscheidung der Behörde
- 029a Sondervorschriften betreffend landwirtschaftliche*
- 030 Befristete Baubewilligung
- 031 Erlöschen der Bewilligung
- 032 Abbruch von Gebäuden
- 033 III. Abschnitt - Anzeigeverfahren
- 034 IV. Teil - Baudurchführung und Bauaufsicht
- 035 Baudurchführung
- 036 Vorübergehende Benutzung fremden Grundes
- 037 Überprüfung der Baudurchführung
- 038 Fertigstellungsanzeige – Benützungsbewilligung
- 039 V. Teil - Baupolizeiliche Maßnahmen
- 040 Rechtmäßiger Bestand
- 041 Baueinstellung und Beseitigungsauftrag
- 042 Sofortmaßnahmen
- II. HAUPTSTÜCK
- III. HAUPTSTÜCK
- Baumschutzgesetz 1989
- Bauprodukte- und Marktüberwachungsgesetz 2013
- Baustoffliste ÖA
- Bautechnikverordnung 2020
- Bebauungsdichteverordnung 1993
- Einkaufszentrenverordnung
- Erhaltung der Dachlandschaft im Schutzgebiet
- Feuer- u Gefahrenpolizeigesetz
- Feuerwehrgesetz
- Gasgesetz 1973
- Geruchsimmissionsverordnung 2023
- Gestaltung von Fenstern im Schutzgebiet
- Grazer Altstadterhaltungsgesetz 2008
- Grundverkehr, Formular für § 17-Erklärung
- Grundverkehrsgesetz
- Hebeanlagengesetz 2015
- Heizungs- und Klimaanlagengesetz 2021 – StHKanlG
- Heizungs- und Klimaanlagenverordnung 2021
- Kanalgesetz 1988
- Mindestanforderungsverordnung
- Notifikationsgesetz 2017
- Ortsbildgesetz 1977
- Planzeichenverordnung 2016
- Raumordnungsgesetz 2010
- VO über Gestaltung von Ankündigungen/ Graz
- Zertifizierungsstelle für Bauprodukte
- Zweitwohnsitz- und Wohnungsleerstandsabgabegesetz
- Tirol
- Aufzugs- und Hebeanlagengesetz 2012
- Aufzugs- und Hebeanlagenverordnung 2015
- Ausgleichsabgabe für Spielplätze
- Baulärmverordnung 2016
- Bauordnung 2022, Tiroler – TBO 2022
- Bauproduktegesetz 2016
- Bauunterlagenverordnung 2020
- Durchführungsverordnung zu § 25a Tiroler GVG 1996
- Erschließungskostenfaktoren, Festlegung
- Feuerpolizeiordnung 1998
- Freizeitwohnsitz- und Leerstandsabgabegesetz
- Gas-, Heizungs- und Klimaanlagengesetz 2013
- Gas-, Heizungs- und Klimaanlagenverordnung 2014
- Gassicherheitsverordnung 2014
- Gesetz über .. Zulässigkeit von Geb. im Freiland
- Grundverkehrsgesetz 1996
- Kostenbeitragsverordnung 2021
- Notifikationsgesetz
- Planzeichenverordnung 2022 - PZVO 2022
- Raumordnungsgesetz 2022, Tiroler - TROG 2022
- Stadt- und Ortsbildschutzgesetz 2021
- Stellplatzhöchstzahlenverordnung 2015
- Technische Bauvorschriften 2016
- Verkehrsaufschließungs- u. Ausgleichsabgabengesetz
- Verkehrsflächenbezeichnung, Gebäudenummerierung
- Vorbehaltsgemeindenverordnung
- Vorarlberg
- Baubemessungsverordnung
- Baueingabeverordnung
- Baugesetz
- Bauproduktegesetz
- Bautechnikverordnung
- Bauvorhaben Orts-u. Landschaftsschutz
- DurchführungsVO zur Feuerpolizeiordnung
- Feuerpolizeiordnung
- Gasgesetz
- Grundverkehrsgesetz
- Kinderspielplatzverordnung
- Landes-Flüssiggasverordnung
- Landes-Luftreinhaltegesetz
- Luftreinhalteverordnung
- Niederdruckgasverordnung
- Notifikationsgesetz
- Öltankverordnung
- Planzeichenverordnung
- Raumplanungsgesetz
- Stellplatzverordnung
- Vereinb. z. widmungsgem. Verwendung v. Grundeigent
- VO des LH bzgl. VOen für Bundesbauten
- VO Inhalt u. Form d. Erklärung n. d. GVG
- VO über Inverkehrbringen v. Kleinfeuerungen
- VO über Pläne ohne Umweltprüfungen
- Zweitwohnungsabgabegesetz
- Wien
- Aufzugsgesetz 2006
- Ausländergrunderwerbsgesetz
- Baulärm-Emissionsgrenzwertverordnung
- Baulärmgesetz
- Baumschutzgesetz
- Bauordnung für Wien
- Bauplanverordnung
- Bauprodukte-Registrierungsstelle- u. OIB-Tarif
- Bauproduktegesetz 2013
- Bautechnikverordnung 2023
- Brennstoffverordnung
- Energieausweisdatenbank-Verordnung
- Feuerpolizeigesetz 2015
- Feuerpolizeiverordnung 2016
- Garagengesetz 2008
- Garagengesetz, DfVO, Ausgleichsabgabe
- Garagengesetz, DfVO, Mineralöl-Abscheideanlagen
- Gasanlagen, Verordnung über Ausnahmen
- Gasgesetz 2006
- Heizungs- und Klimaanlagen-ÜberprüfungsentgeltVO
- Heizungs- und Klimaanlagengesetz 2015
- Kanalanlagen und Einmündungsgebührengesetz
- Kanalräumungs- und Kanalgebührengesetz
- Kehrverordnung 2016
- Kleinfeuerungsverordnung
- Kleingartengesetz 1996
- Notifizierungsgesetz
- Ölfeuerungsgesetz 2006
- Spielplatzverordnung
- VO Anerkennung ÖNORM über Mineralöl-Abscheideanl.
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
Gesetz/VO:
Baugesetz
Abschnitt:
I. HAUPTSTÜCK
Inhalt:
Allgemeine Grundsätze und verfahrensrechtliche Vorschriften
Paragraf:
029a
Kurztext:
Sondervorschriften betreffend landwirtschaftliche*
Text:
*Betriebsanlagen
(1) weilige Prozentsatz der Jahresgeruchsstunden laut Deckplan gemäß § 27 Abs. 2 des Steiermärkischen Raumordnungsgesetzes anzugeben.
(2) Eine Geruchszone, die im Flächenwidmungsplan gemäß § 27 Abs. 2 des Steiermärkischen Raumordnungsgesetzes ersichtlich gemacht ist, entfaltet folgende Rechtswirkungen:
1. Neubauten für Wohnzwecke dürfen baurechtlich nur bewilligt werden, wenn im Zug einer Einzelfallprüfung festgestellt wird, dass keine unzumutbaren Belästigungen der Bewohner zu erwarten sind. Davon ausgenommen dürfen baurechtliche Bewilligungen für betriebszugehörige Wohnnutzungen im Rahmen eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes, Zu- und Umbauten bei bestehenden Wohngebäuden, wobei insgesamt nicht mehr als zwei Wohneinheiten zulässig sind, sowie Ersatzbauten erteilt werden.
2. Die Erweiterung und/oder Änderung des Tierbestandes ist bei bestehenden Betrieben zulässig, wenn
a) durch die damit verbundene Ausdehnung der ersichtlich gemachten Geruchszone keine Baugebiete gemäß § 27 Abs. 5 Z 1 des Steiermärkischen Raumordnungsgesetzes betroffen sind oder
b) es durch die Sanierung von bestehenden Stallgebäuden, durch Einbau zusätzlicher Maßnahmen zur Luftreinhaltung, durch sonstige emissionsmindernde Maßnahmen oder durch Änderungen des Tierbestandes zu keiner Verschlechterung der rechtmäßig bestehenden Immissionssituation kommt.
3. Neu-, Zu- und Umbauten bei bestehenden Betrieben zur Umsetzung von rechtlichen oder fördertechnischen Vorgaben sind zulässig, wenn
a) durch die damit verbundene Ausdehnung der ersichtlich gemachten Geruchszone keine Baugebiete gemäß § 27 Abs. 5 Z 1 des Steiermärkischen Raumordnungsgesetzes betroffen sind oder
b) es zu keiner Erweiterung des Tierbestandes kommt und eine damit verbundene Verschlechterung der rechtmäßig bestehenden Immissionssituation das Ausmaß der Irrelevanzgrenze nicht überschreitet.
(3) Sind seit der vollständigen Fertigstellungsanzeige oder der Rechtskraft der Benützungsbewilligung schon mehr als zehn Jahre vergangen und werden die Interessen gemäß § 95 Abs. 1 durch eine aufrechte baubehördliche Bewilligung im Rahmen der Landwirtschaft nicht mehr ausreichend geschützt, hat die Behörde – insbesondere auf Antrag eines Nachbarn – in begründeten Fällen andere oder zusätzliche Auflagen nach dem Stand der Technik vorzuschreiben. Befinden sich in der Hoflage mehrere Betriebsgebäude, bezieht sich die Frist von zehn Jahren auf die zuletzt eingebrachte Fertigstellungsanzeige bzw. die zuletzt erteilte Benützungsbewilligung. Bezogen auf Tierhaltungsbetriebe ist diese Bestimmung nur anzuwenden, wenn die im Flächenwidmungsplan ersichtlich gemachte Geruchszone gemäß § 27 Abs. 2 des Stmk. Raumordnungsgesetzes Baugebiete im Sinn des § 27 Abs. 5 Z 1 des Stmk. Raumordnungsgesetzes berührt. Die Verfahrenskosten hat die Gemeinde zu tragen.
(4) Zugunsten von Grundeigentümern, die erst nach der vollständigen Fertigstellungsanzeige oder der Rechtskraft der Benützungsbewilligung die Nachbarstellung erworben haben, können solche Auflagen nur vorgeschrieben werden, als diese zur Vermeidung einer Gefährdung des Lebens oder der Gesundheit dieser Personen notwendig sind.
(5) Die Behörde kann für die Erfüllung bzw. Einhaltung von zusätzlichen Auflagen gemäß Abs. 3 eine Frist von höchstens fünf Jahren einräumen, wenn diese Pflichten dem Betriebsinhaber erst nach einem oder mehreren Jahren wirtschaftlich zumutbar sind und der Schutzzweck eine solche Fristsetzung erlaubt (Interessenabwägung).
(6) Von einer Änderung bzw. Ergänzung der ursprünglichen Auflagen gemäß Abs. 3 ist jedoch abzusehen, wenn der finanzielle Aufwand im Vergleich zum angestrebten Nutzen unverhältnismäßig hoch ist. Hierbei sind insbesondere die Art, die Menge und das Gefährdungspotenzial der von der Anlage ausgehenden Emissionen, die von ihr verursachten Immissionen, die Nutzungsdauer und die technische Ausrüstung der Anlage zu berücksichtigen.
(7) Die Bewilligung zur Nutzung einer landwirtschaftlichen Betriebsanlage für Zwecke der Tierhaltung erlischt, wenn der konsensgemäße Betrieb durchgehend ohne Unterbrechung mehr als 10 Jahre stillgelegt wurde.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 45/2022, LGBl. Nr. 73/2023
(1) weilige Prozentsatz der Jahresgeruchsstunden laut Deckplan gemäß § 27 Abs. 2 des Steiermärkischen Raumordnungsgesetzes anzugeben.
(2) Eine Geruchszone, die im Flächenwidmungsplan gemäß § 27 Abs. 2 des Steiermärkischen Raumordnungsgesetzes ersichtlich gemacht ist, entfaltet folgende Rechtswirkungen:
1. Neubauten für Wohnzwecke dürfen baurechtlich nur bewilligt werden, wenn im Zug einer Einzelfallprüfung festgestellt wird, dass keine unzumutbaren Belästigungen der Bewohner zu erwarten sind. Davon ausgenommen dürfen baurechtliche Bewilligungen für betriebszugehörige Wohnnutzungen im Rahmen eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes, Zu- und Umbauten bei bestehenden Wohngebäuden, wobei insgesamt nicht mehr als zwei Wohneinheiten zulässig sind, sowie Ersatzbauten erteilt werden.
2. Die Erweiterung und/oder Änderung des Tierbestandes ist bei bestehenden Betrieben zulässig, wenn
a) durch die damit verbundene Ausdehnung der ersichtlich gemachten Geruchszone keine Baugebiete gemäß § 27 Abs. 5 Z 1 des Steiermärkischen Raumordnungsgesetzes betroffen sind oder
b) es durch die Sanierung von bestehenden Stallgebäuden, durch Einbau zusätzlicher Maßnahmen zur Luftreinhaltung, durch sonstige emissionsmindernde Maßnahmen oder durch Änderungen des Tierbestandes zu keiner Verschlechterung der rechtmäßig bestehenden Immissionssituation kommt.
3. Neu-, Zu- und Umbauten bei bestehenden Betrieben zur Umsetzung von rechtlichen oder fördertechnischen Vorgaben sind zulässig, wenn
a) durch die damit verbundene Ausdehnung der ersichtlich gemachten Geruchszone keine Baugebiete gemäß § 27 Abs. 5 Z 1 des Steiermärkischen Raumordnungsgesetzes betroffen sind oder
b) es zu keiner Erweiterung des Tierbestandes kommt und eine damit verbundene Verschlechterung der rechtmäßig bestehenden Immissionssituation das Ausmaß der Irrelevanzgrenze nicht überschreitet.
(3) Sind seit der vollständigen Fertigstellungsanzeige oder der Rechtskraft der Benützungsbewilligung schon mehr als zehn Jahre vergangen und werden die Interessen gemäß § 95 Abs. 1 durch eine aufrechte baubehördliche Bewilligung im Rahmen der Landwirtschaft nicht mehr ausreichend geschützt, hat die Behörde – insbesondere auf Antrag eines Nachbarn – in begründeten Fällen andere oder zusätzliche Auflagen nach dem Stand der Technik vorzuschreiben. Befinden sich in der Hoflage mehrere Betriebsgebäude, bezieht sich die Frist von zehn Jahren auf die zuletzt eingebrachte Fertigstellungsanzeige bzw. die zuletzt erteilte Benützungsbewilligung. Bezogen auf Tierhaltungsbetriebe ist diese Bestimmung nur anzuwenden, wenn die im Flächenwidmungsplan ersichtlich gemachte Geruchszone gemäß § 27 Abs. 2 des Stmk. Raumordnungsgesetzes Baugebiete im Sinn des § 27 Abs. 5 Z 1 des Stmk. Raumordnungsgesetzes berührt. Die Verfahrenskosten hat die Gemeinde zu tragen.
(4) Zugunsten von Grundeigentümern, die erst nach der vollständigen Fertigstellungsanzeige oder der Rechtskraft der Benützungsbewilligung die Nachbarstellung erworben haben, können solche Auflagen nur vorgeschrieben werden, als diese zur Vermeidung einer Gefährdung des Lebens oder der Gesundheit dieser Personen notwendig sind.
(5) Die Behörde kann für die Erfüllung bzw. Einhaltung von zusätzlichen Auflagen gemäß Abs. 3 eine Frist von höchstens fünf Jahren einräumen, wenn diese Pflichten dem Betriebsinhaber erst nach einem oder mehreren Jahren wirtschaftlich zumutbar sind und der Schutzzweck eine solche Fristsetzung erlaubt (Interessenabwägung).
(6) Von einer Änderung bzw. Ergänzung der ursprünglichen Auflagen gemäß Abs. 3 ist jedoch abzusehen, wenn der finanzielle Aufwand im Vergleich zum angestrebten Nutzen unverhältnismäßig hoch ist. Hierbei sind insbesondere die Art, die Menge und das Gefährdungspotenzial der von der Anlage ausgehenden Emissionen, die von ihr verursachten Immissionen, die Nutzungsdauer und die technische Ausrüstung der Anlage zu berücksichtigen.
(7) Die Bewilligung zur Nutzung einer landwirtschaftlichen Betriebsanlage für Zwecke der Tierhaltung erlischt, wenn der konsensgemäße Betrieb durchgehend ohne Unterbrechung mehr als 10 Jahre stillgelegt wurde.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 45/2022, LGBl. Nr. 73/2023