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Baugesetze und Verordnungen

Baurechtsdatenbank:
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
Gesetz/VO:
Raumordnungsgesetz 2010
Abschnitt:
1. Teil
Inhalt:
Allgemeine Bestimmungen

Paragraf:
005e
Kurztext:
Überwachung (Monitoring) der Pläne und Programme
Text:
(1) Die Planungsbehörde ist verpflichtet, die tatsächlichen erheblichen Auswirkungen eines Plans oder Programms auf die Umwelt in angemessenen Abständen zu überwachen, um unter anderem frühzeitig unvorhergesehene negative Auswirkungen zu ermitteln und rechtzeitig die geeigneten Maßnahmen treffen zu können. Erforderlichenfalls ist der Plan oder das Programm zu ändern.

(2) Zur Erfüllung der Anforderungen nach Abs. 1 können, soweit angebracht, bestehende Überwachungsmechanismen angewandt werden, um Doppelüberwachungen zu vermeiden.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 15/2022