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Baugesetze und Verordnungen

Baurechtsdatenbank:
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
Gesetz/VO:
Raumordnungsgesetz 2010
Abschnitt:
1. Teil
Inhalt:
Allgemeine Bestimmungen

Paragraf:
004a
Kurztext:
Umfang der Strategischen Umweltprüfung
Text:
Die Umweltprüfung umfasst:
1. die Ausarbeitung des Umweltberichts (§ 5),
2. die Beteiligung der Öffentlichkeit und die Durchführung von grenzüberschreitenden Konsultationen (§§ 5a und 5b),
3. die Berücksichtigung des Umweltberichts, der abgegebenen Stellungnahmen und der Ergebnisse der grenzüberschreitenden Konsultationen bei der Entscheidungsfindung (§ 5c) und
4. die öffentliche Bekanntgabe der Entscheidung (§ 5d).

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 15/2022