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Baugesetze und Verordnungen

Baurechtsdatenbank:
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
Gesetz/VO:
Zweitwohnsitz- und Wohnungsleerstandsabgabengesetz
Abschnitt:
5. Abschnitt
Inhalt:
Schlussbestimmungen
Paragraf:
017
Kurztext:
Strafbestimmungen
Text:
(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht, wer als Dienstanbieterin oder Dienstanbieter den Verpflichtungen gemäß § 16 Abs 2 nicht entspricht.

(2) Verwaltungsübertretungen gemäß Abs 1 sind mit einer Geldstrafe bis zu 5.000 € zu bestrafen.