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Baugesetze und Verordnungen

Baurechtsdatenbank:
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
Gesetz/VO:
Raumordnungsgesetz 2009
Abschnitt:
5. Schlussbestimmungen
Inhalt:
5. Abschnitt
Schlussbestimmungen
Paragraf:
087
Kurztext:
Ohne Titel
Text:
(1) Die §§ 30 Abs 1 und 5, 32 Abs 1 und 2, 36 Abs 3, 39a, 40 Abs 2, 45 Abs 3, 56 Abs 7, 60 Abs 5, 62 Abs 5, 65 Abs 8, 67 Abs 2 und 4, 74 Abs 2, 75 Abs 1 Z 6, 77a Abs 1 und 5, 82 Abs 2, 84 Abs 4 und 86 Abs 4 und 15 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 62/2021 treten mit 1. August 2021 in Kraft. Auf zu diesem Zeitpunkt anhängige Bauverfahren ist § 32 Abs 2 in der bisher geltenden Fassung weiter anzuwenden.


(2) Das Inhaltsverzeichnis und die §§ 5, 31 Abs 4 und 4a, 36 Abs 1, 3, 7, 8 und 9, 39b, 46 Abs 3, 65 Abs 5, 67 Abs 2, 74 Abs 1 und 2, 77b Abs 2 und 6 sowie 82 Abs 2 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 103/2022 treten mit Beginn des auf die Kundmachung folgenden Monats in Kraft. Auf Apartments, an denen vor diesem Zeitpunkt Wohnungseigentum (Baurechtswohnungseigentum) begründet worden ist oder eine grundbücherliche Anmerkung gemäß § 40 Abs 2 iVm Abs 3 WEG 2002 bereits vorlag, ist § 5 Z 1 in der bis dahin geltenden Fassung weiter anzuwenden. Auf vor zu diesem Zeitpunkt eingeleitete Verfahren zur Aufstellung oder Änderung von Flächenwidmungsplänen ist § 65 Abs 5 in der bisher geltenden Fassung weiter anzuwenden.