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Baugesetze und Verordnungen

Baurechtsdatenbank:
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
Gesetz/VO:
Heizungsanlagen- und Brennstoffverordnung 2022
Abschnitt:
5. Hauptstück - 3. Abschnitt
Inhalt:
3. Abschnitt
Lagerung von flüssigen Brennstoffen und sonstigen brennbaren Flüssigkeiten
Paragraf:
036
Kurztext:
Tankstellen
Text:
(1) Sofern in den folgenden Absätzen nichts anderes bestimmt ist, sind für Tankstellen für brennbare Flüssigkeiten der Gefahrenkategorie 4 die Bestimmungen über die Lagerung und Manipulation flüssiger Brennstoffe und sonstiger brennbarer Flüssigkeiten der Gefahrenkategorie 4 sinngemäß einzuhalten. Für Tankstellen für brennbare Flüssigkeiten der übrigen Gefahrenkategorien sind die Bestimmungen des Entwurfs der VbF 2018 (§ 39 Abs. 2 Z 5) anzuwenden.

(2) Betankungsvorgänge dürfen nur auf dauerhaft mediendicht und gegen die abzugebenden brennbaren Flüssigkeiten beständigen sowie mindestens 2 x 4 m großen befestigten Flächen (Manipulationsflächen) vorgenommen werden. Allfällig auslaufende brennbare Flüssigkeiten müssen auf der Manipulationsfläche aufgefangen werden können.

(3) Abgabeeinrichtungen dürfen bei Verwendung einer Pumpe nur mit Saugpumpen versorgt werden. Es sind jedenfalls selbsttätig schließende Zapfventile im Sinn des Entwurfs der VbF 2018 (§ 39 Abs. 2 Z 5) zu verwenden.

(4) Betankungsvorgänge dürfen nur von befugten Personen durchgeführt werden und sind von diesen ständig zu überwachen. Die Anlage ist so auszuführen und zu betreiben, dass Manipulationen durch unbefugte Personen nicht vorgenommen werden können.

(5) Die Tankstelleneinrichtungen sind so aufzustellen und zu schützen, dass die Gefahr einer Beschädigung ausgeschlossen ist.