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Baugesetze und Verordnungen

Baurechtsdatenbank:
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
Gesetz/VO:
Heizungsanlagen- und Brennstoffverordnung 2022
Abschnitt:
5. Hauptstück - 3. Abschnitt
Inhalt:
3. Abschnitt
Lagerung von flüssigen Brennstoffen und sonstigen brennbaren Flüssigkeiten
Paragraf:
035
Kurztext:
Befüllen und Entleeren von Lagerbehältern
Text:
Beim Befüllen und Entleeren darf in Lagerbehältern, Leitungen und Armaturen kein unzulässiger Überdruck bzw. Unterdruck auftreten. Das Befüllen der Lagerbehälter muss so vorgenommen werden, dass Überfüllungen vermieden werden. Lagerbehälter, die mit einer auf das Tankfahrzeug wirkenden Überfüllsicherung ausgerüstet sind, dürfen nur unter Verwendung dieser Einrichtung befüllt werden. Manipulationen mit flüssigen Brennstoffen oder sonstigen brennbaren Flüssigkeiten sind so durchzuführen, dass eine Beeinträchtigung des Bodens und des Grundwassers ausgeschlossen ist.