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Baugesetze und Verordnungen

Baurechtsdatenbank:
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
Gesetz/VO:
Heizungsanlagen- und Brennstoffverordnung 2022
Abschnitt:
5. Hauptstück - 3. Abschnitt
Inhalt:
3. Abschnitt
Lagerung von flüssigen Brennstoffen und sonstigen brennbaren Flüssigkeiten
Paragraf:
034
Kurztext:
Besondere Anforderungen an unterirdische Lager*
Text:
*unterirdische Lagerbehälter

(1) Unterirdische Lagerbehälter für flüssige Brennstoffe und sonstige brennbare Flüssigkeiten müssen zusätzlich zu den Anforderungen des § 31 folgende Anforderungen erfüllen:
1. Unterirdische Lagerbehälter müssen von unterirdisch verlegten Leitungen, ausgenommen Leitungen, die zum Lagerbehälter gehören, mindestens 1 m seitlich entfernt sein; größere Abstände können für Freilegungsarbeiten oder nach elektrotechnischen Vorschriften erforderlich sein.
2. Unterirdische Lagerbehälter müssen eine Einstiegsöffnung (§ 31 Abs. 8) aufweisen.
3. Bei unterirdischen Lagerbehältern sind Domschächte mediendicht auszuführen und flüssigkeitsdicht abzudecken. Anschlüsse an Entwässerungsleitungen sind nicht zulässig. Domschächte und deren Deckel müssen den zu erwartenden Verkehrsbelastungen standhalten. Über den Domschacht dürfen keine unzulässigen Belastungen auf den Behälter übertragen werden. Domschachtdeckel sind versperrt zu halten. Domschächte sind so auszuführen oder abzusichern, dass bei Manipulationen (zB beim Füllen des Behälters, beim Peilen etc.) keine Absturzgefahr besteht.
4. Unterirdisch errichtete Behälter dürfen nicht überbaut werden und müssen von Fundamenten sowie Bauplatz- und Nachbargrundgrenzen mindestens 1 m seitlich entfernt sein.

(2) Unterirdische Lagerbehälter für sonstige brennbare Flüssigkeiten der Gefahrenkategorien 1, 2 und 3 müssen zusätzlich zu den Anforderungen des § 31 und des Abs. 1 auch die Anforderungen des § 33 Abs. 2 Z 1 und 2 erfüllen.
ungen sicher zu erden.