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- 5. Hauptstück - 3. Abschnitt
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- 028 Lagerung von flüssigen Brennstoffen und sonstige*
- 029 Lagerung von flüssigen Brennstoffen und sonstige*
- 030 Lagerung von sonstigen brennbaren Flüssigkeiten*
- 031 Allgemeine Anforderungen an Lagerbehälter
- 032 Anforderungen an Auffangwannen
- 033 Besondere Anforderungen an oberirdische Lager*
- 034 Besondere Anforderungen an unterirdische Lager*
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- 037 Abnahmeprüfung einschließlich Dichtheitsprüfung
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- Raumordnungsgesetz 2022, Tiroler - TROG 2022
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Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
Gesetz/VO:
Heizungsanlagen- und Brennstoffverordnung 2022
Abschnitt:
5. Hauptstück - 3. Abschnitt
Inhalt:
3. Abschnitt
Lagerung von flüssigen Brennstoffen und sonstigen brennbaren Flüssigkeiten
Lagerung von flüssigen Brennstoffen und sonstigen brennbaren Flüssigkeiten
Paragraf:
033
Kurztext:
Besondere Anforderungen an oberirdische Lager*
Text:
*ortsfeste oberirdische Lagerbehälter
(1) Ortsfeste oberirdische Lagerbehälter für flüssige Brennstoffe und sonstige brennbare Flüssigkeiten der Gefahrenkategorie 4 müssen zusätzlich zu den Anforderungen des § 31 folgende Anforderungen erfüllen:
1. Bei der Lagerung von mehr als 1.000 Litern flüssiger Brennstoffe und sonstiger brennbarer Flüssigkeiten der Gefahrenkategorie 4 außerhalb von baulichen Anlagen gelten folgende Mindestabstände:
a) Von feuerbeständigen Außenwänden baulicher Anlagen (REI 90 / EI 90) müssen die Lagerbehälter einen Abstand von mindestens 25 cm aufweisen. Im Bereich von mindestens 3 m um den Tank dürfen keine Öffnungen vorhanden sein, die nicht durch Feuerschutzabschlüsse verschlossen sind (zB Feuerschutztür, -verglasung).
b) Von anderen Außenwänden von baulichen Anlagen, von Nachbargrundgrenzen und von brennbaren Lagerungen ist ein Abstand von mindestens 5 m erforderlich. Dieser Mindestabstand kann unterschritten werden, wenn eine Wand mit der Feuerwiderstandsklasse mindestens EI 90 vorhanden ist oder durch eine andere gleichwertige Maßnahme sichergestellt wird, dass ein Brandübergriff verhindert oder wesentlich erschwert wird.
2. Für innerhalb von baulichen Anlagen aufgestellte Lagerbehälter gelten folgende Mindestabstände:
a) Zwischen Lagerbehältern ist ein Mindestabstand von 10 cm einzuhalten; dies gilt nicht für Teilbehälter von Batteriebehältern.
b) Zwischen Lagerbehältern und Wänden bzw. Decken ist ein Mindestabstand von 60 cm einzuhalten; bei einem Lagervolumen bis zu 10.000 Litern pro Raum kann der Abstand zu Wänden an zwei zusammenstoßenden Seiten abhängig von der Behältergeometrie auf einsehbare Abstände (mind. 10 cm) und zu Decken auf 25 cm verringert werden.
c) Bei Einstiegsöffnungen auf der Oberseite des Lagerbehälters hat der Abstand zwischen Einstiegsöffnung und Decke des Raums mindestens 1 m zu betragen. Bei Lagerbehältern mit seitlicher Einstiegsöffnung muss der Abstand zwischen Einstiegsöffnung und Umfassungsbauteil mindestens 1 m betragen. Wenn zu der Einstiegsöffnung eine annähernd koaxiale Einstiegsöffnung in der Wand des Raums angeordnet ist, kann dieser Abstand unterschritten werden.
3. Oberirdische Lagerbehälter und Behälterkammern mit einem Füllvolumen von mehr als 3.000 Litern müssen eine Einstiegsöffnung aufweisen, ausgenommen bei Lagerung von Heizöl extra leicht.
4. Lagerbehälter für flüssige Brennstoffe und sonstige brennbare Flüssigkeiten der Gefahrenkategorie 4 müssen so aufgestellt und geschützt werden, dass sie nicht beschädigt werden können.
(2) Oberirdische Lagerbehälter für sonstige brennbare Flüssigkeiten der Gefahrenkategorien 1, 2 und 3 müssen zusätzlich zu den Anforderungen des § 31 und des Abs. 1 folgende Anforderungen erfüllen:
1. Ortsfeste Lagerbehälter für brennbare Flüssigkeiten der Gefahrenkategorie 1, 2 oder 3 müssen mit einem Gaspendelanschluss ausgerüstet werden. Bei Verwendung dieser Vorrichtung darf der Lagerbehälter durch Druck nicht unzulässig beansprucht werden. Wenn ein Behälter mit einem Gaspendelanschluss ausgerüstet ist, ist durch eine Aufschrift darauf hinzuweisen, dass die Befüllung nur unter Anwendung des Gaspendelverfahrens zulässig ist.
2. Bei der Lagerung oder Leitung von brennbaren Flüssigkeiten der Gefahrenkategorie 1, 2 oder 3 muss die Gefahr des Funkenziehens beim Befestigen oder Lösen von Rohrleitungen und Schläuchen ausgeschlossen sein. Ortsfeste Behälter sowie Rohrleitungen, die mit solchen Behältern nicht in elektrisch leitender Verbindung stehen, sind zum Schutz gegen elektrostatische Aufladungen sicher zu erden.
(1) Ortsfeste oberirdische Lagerbehälter für flüssige Brennstoffe und sonstige brennbare Flüssigkeiten der Gefahrenkategorie 4 müssen zusätzlich zu den Anforderungen des § 31 folgende Anforderungen erfüllen:
1. Bei der Lagerung von mehr als 1.000 Litern flüssiger Brennstoffe und sonstiger brennbarer Flüssigkeiten der Gefahrenkategorie 4 außerhalb von baulichen Anlagen gelten folgende Mindestabstände:
a) Von feuerbeständigen Außenwänden baulicher Anlagen (REI 90 / EI 90) müssen die Lagerbehälter einen Abstand von mindestens 25 cm aufweisen. Im Bereich von mindestens 3 m um den Tank dürfen keine Öffnungen vorhanden sein, die nicht durch Feuerschutzabschlüsse verschlossen sind (zB Feuerschutztür, -verglasung).
b) Von anderen Außenwänden von baulichen Anlagen, von Nachbargrundgrenzen und von brennbaren Lagerungen ist ein Abstand von mindestens 5 m erforderlich. Dieser Mindestabstand kann unterschritten werden, wenn eine Wand mit der Feuerwiderstandsklasse mindestens EI 90 vorhanden ist oder durch eine andere gleichwertige Maßnahme sichergestellt wird, dass ein Brandübergriff verhindert oder wesentlich erschwert wird.
2. Für innerhalb von baulichen Anlagen aufgestellte Lagerbehälter gelten folgende Mindestabstände:
a) Zwischen Lagerbehältern ist ein Mindestabstand von 10 cm einzuhalten; dies gilt nicht für Teilbehälter von Batteriebehältern.
b) Zwischen Lagerbehältern und Wänden bzw. Decken ist ein Mindestabstand von 60 cm einzuhalten; bei einem Lagervolumen bis zu 10.000 Litern pro Raum kann der Abstand zu Wänden an zwei zusammenstoßenden Seiten abhängig von der Behältergeometrie auf einsehbare Abstände (mind. 10 cm) und zu Decken auf 25 cm verringert werden.
c) Bei Einstiegsöffnungen auf der Oberseite des Lagerbehälters hat der Abstand zwischen Einstiegsöffnung und Decke des Raums mindestens 1 m zu betragen. Bei Lagerbehältern mit seitlicher Einstiegsöffnung muss der Abstand zwischen Einstiegsöffnung und Umfassungsbauteil mindestens 1 m betragen. Wenn zu der Einstiegsöffnung eine annähernd koaxiale Einstiegsöffnung in der Wand des Raums angeordnet ist, kann dieser Abstand unterschritten werden.
3. Oberirdische Lagerbehälter und Behälterkammern mit einem Füllvolumen von mehr als 3.000 Litern müssen eine Einstiegsöffnung aufweisen, ausgenommen bei Lagerung von Heizöl extra leicht.
4. Lagerbehälter für flüssige Brennstoffe und sonstige brennbare Flüssigkeiten der Gefahrenkategorie 4 müssen so aufgestellt und geschützt werden, dass sie nicht beschädigt werden können.
(2) Oberirdische Lagerbehälter für sonstige brennbare Flüssigkeiten der Gefahrenkategorien 1, 2 und 3 müssen zusätzlich zu den Anforderungen des § 31 und des Abs. 1 folgende Anforderungen erfüllen:
1. Ortsfeste Lagerbehälter für brennbare Flüssigkeiten der Gefahrenkategorie 1, 2 oder 3 müssen mit einem Gaspendelanschluss ausgerüstet werden. Bei Verwendung dieser Vorrichtung darf der Lagerbehälter durch Druck nicht unzulässig beansprucht werden. Wenn ein Behälter mit einem Gaspendelanschluss ausgerüstet ist, ist durch eine Aufschrift darauf hinzuweisen, dass die Befüllung nur unter Anwendung des Gaspendelverfahrens zulässig ist.
2. Bei der Lagerung oder Leitung von brennbaren Flüssigkeiten der Gefahrenkategorie 1, 2 oder 3 muss die Gefahr des Funkenziehens beim Befestigen oder Lösen von Rohrleitungen und Schläuchen ausgeschlossen sein. Ortsfeste Behälter sowie Rohrleitungen, die mit solchen Behältern nicht in elektrisch leitender Verbindung stehen, sind zum Schutz gegen elektrostatische Aufladungen sicher zu erden.