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- 2. Hauptstück
- 3. Hauptstück - 1. Abschnitt
- 3. Hauptstück - 2. Abschnitt
- 3. Hauptstück - 3. Abschnitt
- 3. Hauptstück - 4. Abschnitt
- 4. Hauptstück
- 5. Hauptstück - 1. Abschnitt
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- 5. Hauptstück - 3. Abschnitt
- 027 Allgemeine Lagerbestimmungen
- 028 Lagerung von flüssigen Brennstoffen und sonstige*
- 029 Lagerung von flüssigen Brennstoffen und sonstige*
- 030 Lagerung von sonstigen brennbaren Flüssigkeiten*
- 031 Allgemeine Anforderungen an Lagerbehälter
- 032 Anforderungen an Auffangwannen
- 033 Besondere Anforderungen an oberirdische Lager*
- 034 Besondere Anforderungen an unterirdische Lager*
- 035 Befüllen und Entleeren von Lagerbehältern
- 036 Tankstellen
- 037 Abnahmeprüfung einschließlich Dichtheitsprüfung
- 6. Haupstück
- Anlagen
- Interessentenbeiträge-Gesetz 1958
- Klimaanlagenverordnung
- Landesraumordnungsprogramm 2017 (VO)
- Luftreinhalte- und Energietechnikgesetz 2002
- Notifikationsgesetz 2017
- Planzeichenverordnung für Bebauungspläne
- Planzeichenverordnung f. Flächenwidmungspläne 2021
- Raumordnungsgesetz 1994
- Unterbringungs-Sicherstellungsgesetz
- Unterbringungs-Sicherstellungsverordnung
- Unterbringungs-SicherstellungsVO f. Katastrophenf.
- Vorbehaltsgebiete-Verordnung
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- Altstadterhaltungsverordnung 1982
- Altstadterhaltungsgesetz 1980
- Anliegerleistungsgesetz
- Baupolizeigesetz 1997
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- Bauproduktegesetz
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- Bautechnikverordnung
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- Feuerpolizeiordnung 1973
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- Kleingartengebietsverordnung
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- Unterl. z. Feststellung v. Beherb.-Großbetrieben
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- Bauprodukte- und Marktüberwachungsgesetz 2013
- Baustoffliste ÖA
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- Feuer- u Gefahrenpolizeigesetz
- Feuerwehrgesetz
- Gasgesetz 1973
- Geruchsimmissionsverordnung 2023
- Gestaltung von Fenstern im Schutzgebiet
- Grazer Altstadterhaltungsgesetz 2008
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- Grundverkehrsgesetz
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- Heizungs- und Klimaanlagengesetz 2021 – StHKanlG
- Heizungs- und Klimaanlagenverordnung 2021
- Kanalgesetz 1988
- Mindestanforderungsverordnung
- Notifikationsgesetz 2017
- Ortsbildgesetz 1977
- Planzeichenverordnung 2016
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- Tirol
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- Ausgleichsabgabe für Spielplätze
- Baulärmverordnung 2016
- Bauordnung 2022, Tiroler – TBO 2022
- Bauproduktegesetz 2016
- Bauunterlagenverordnung 2020
- Durchführungsverordnung zu § 25a Tiroler GVG 1996
- Erschließungskostenfaktoren, Festlegung
- Feuerpolizeiordnung 1998
- Freizeitwohnsitz- und Leerstandsabgabegesetz
- Gas-, Heizungs- und Klimaanlagengesetz 2013
- Gas-, Heizungs- und Klimaanlagenverordnung 2014
- Gassicherheitsverordnung 2014
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- Grundverkehrsgesetz 1996
- Kostenbeitragsverordnung 2021
- Notifikationsgesetz
- Planzeichenverordnung 2022 - PZVO 2022
- Raumordnungsgesetz 2022, Tiroler - TROG 2022
- Stadt- und Ortsbildschutzgesetz 2021
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- Vorbehaltsgemeindenverordnung
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- VO des LH bzgl. VOen für Bundesbauten
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- VO über Inverkehrbringen v. Kleinfeuerungen
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- Zweitwohnungsabgabegesetz
- Wien
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- Ausländergrunderwerbsgesetz
- Baulärm-Emissionsgrenzwertverordnung
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- Bauproduktegesetz 2013
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- Brennstoffverordnung
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- Feuerpolizeigesetz 2015
- Feuerpolizeiverordnung 2016
- Garagengesetz 2008
- Garagengesetz, DfVO, Ausgleichsabgabe
- Garagengesetz, DfVO, Mineralöl-Abscheideanlagen
- Gasanlagen, Verordnung über Ausnahmen
- Gasgesetz 2006
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- Heizungs- und Klimaanlagengesetz 2015
- Kanalanlagen und Einmündungsgebührengesetz
- Kanalräumungs- und Kanalgebührengesetz
- Kehrverordnung 2016
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- Kleingartengesetz 1996
- Notifizierungsgesetz
- Ölfeuerungsgesetz 2006
- Spielplatzverordnung
- VO Anerkennung ÖNORM über Mineralöl-Abscheideanl.
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
Gesetz/VO:
Heizungsanlagen- und Brennstoffverordnung 2022
Abschnitt:
5. Hauptstück - 3. Abschnitt
Inhalt:
3. Abschnitt
Lagerung von flüssigen Brennstoffen und sonstigen brennbaren Flüssigkeiten
Lagerung von flüssigen Brennstoffen und sonstigen brennbaren Flüssigkeiten
Paragraf:
031
Kurztext:
Allgemeine Anforderungen an Lagerbehälter
Text:
(1) Lagerbehälter und sonstige Anlagenteile, die mit flüssigen Brennstoffen oder sonstigen brennbaren Flüssigkeiten in Berührung kommen, müssen den zu erwartenden Beanspruchungen, insbesondere den statischen, mechanischen, thermischen und chemischen Beanspruchungen standhalten und gegen flüssige Brennstoffe und sonstige brennbare Flüssigkeiten und deren Dämpfe beständig und ausreichend undurchlässig sowie ausreichend alterungsbeständig sein. Werkstoffe, bei denen betriebsmäßige Vorgänge gefährliche elektrostatische Aufladungen hervorrufen könnten, dürfen nicht verwendet werden.
(2) Lagerbehälter, deren Werkstoffe nicht korrosionsbeständig sind, müssen gegen Korrosion ausreichend geschützt werden.
(3) Lagerbehälter sind standsicher aufzustellen.
(4) Bei in Kammern unterteilten Behältern dürfen flüssige Brennstoffe nicht unmittelbar neben einer Kammer gelagert werden, die brennbare Flüssigkeiten der Gefahrenkategorie 1, 2 oder 3 enthält.
(5) Unterirdische Lagerbehälter müssen doppelwandig und mit selbsttätigen Leckanzeigeeinrichtungen ausgeführt sein.
(6) Doppelwandige Lagerbehälter müssen mit einer geeigneten, ständig die Dichtheit kontrollierenden Leckanzeigeeinrichtung ausgestattet sein. Bei Tanks mit integrierter Auffangwanne reicht eine optische Kontrollmöglichkeit aus.
(7) Lagerbehälter müssen mit einer nicht absperrbaren Lüftungseinrichtung ausgerüstet sein, die das Entstehen von unzulässigen Drücken verhindert. Für die Ausführung der Lüftungseinrichtungen gilt Folgendes:
1. Austrittsöffnungen von Lüftungseinrichtungen müssen gegen das Eindringen von Fremdkörpern und Niederschlägen geschützt sein.
2. Lüftungsleitungen von Lagerbehältern müssen vom höchsten Punkt der Lagerbehälter ansteigend verlegt werden und mindestens 50 cm über dem Lagerbehälter und über dem Füllanschluss ausmünden.
3. Lagerbehälter mit mehr als 1.000 Litern Rauminhalt müssen mit einer eigenen Lüftungsleitung, die im Freien mindestens 2,5 m über Erdgleiche und jedenfalls oberhalb des höchsten zu erwartenden Wasserstands ausmündet, ausgerüstet sein. Die Ausmündung muss ungehindert einsehbar sein.
(8) Einstiegs- und Besichtigungsöffnungen müssen so angeordnet und gestaltet sein, dass die Lagerbehälter innen leicht überprüfbar sind und dass erforderlichenfalls die Möglichkeit besteht, die Lagerbehälter zu reinigen. Das ungehinderte Einsteigen, Aussteigen und Bergen von Personen, erforderlichenfalls auch mit Schutz- und Rettungsausrüstung, muss bei Lagerbehältern mit Einstiegsöffnungen rasch und sicher möglich sein. Die lichte Weite von Einstiegsöffnungen muss mindestens 60 cm, diejenige von Besichtigungsöffnungen mindestens 12 cm betragen.
(9) Bei ortsfesten Lagerbehältern muss das höchstzulässige Füllvolumen gut sichtbar und dauerhaft gut lesbar angegeben werden. Bei Lagerbehältern, die nur unter Anwendung einer Abfüllsicherung am Tankfahrzeug oder nur im Vollschlauchsystem befüllt werden dürfen, sowie bei Lagerbehältern, die mit einer Überfüllsicherung ausgerüstet sind, ist an der Füllstelle gut sichtbar darauf hinzuweisen. Der höchstzulässige Füllungsgrad von Behältern darf 90 % des geometrischen Volumens nicht überschreiten.
(10) Wenn bestehende Lagerbehälter oder Leitungen in Bereichen, die bei hundertjährlichen Hochwässern überflutet werden können, durch Wasser in ihrer Lage verändert oder unzulässig belastet werden können, ist durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass ein Austritt der gelagerten Flüssigkeiten verhindert wird. Dazu müssen insbesondere folgende Anforderungen erfüllt werden:
1. Lagerbehälter und Leitungen sind so zu verankern und/oder zu verlegen, dass eine mindestens 1,3-fache Sicherheit gegen den Auftrieb des leeren Behälters oder der leeren Leitung, bezogen auf den höchstmöglichen Wasserspiegel, gegeben ist.
2. Lagerbehälter sind so zu verankern, dass bei Beanspruchung durch Wasser angeschlossene Leitungen nicht in ihrer Funktion beeinträchtigt werden können.
3. Es dürfen nur Lagerbehälter verwendet werden, deren Volumen sich durch äußeren Wasserdruck nicht verringern kann oder bei denen geringe Volumenänderungen keine Auswirkungen auf die Dichtheit des Behälters haben können.
4. Öffnungen in Lagerbehältern (zB Lüftungsöffnungen) oder Leitungen, die nicht mediendicht verschlossen sind, müssen sich über dem höchstmöglichen Wasserspiegel des hundertjährlichen Hochwassers befinden.
(11) Lagerbehälter und Leitungen sind in sinngemäßer Anwendung des § 47 Oö. Bautechnik-gesetz 2013 (Oö. BauTG 2013) hochwassergeschützt zu situieren.
(12) Die Anschlussstelle der Befüllleitung ist grundsätzlich innerhalb oder oberhalb der Auffangwanne oder innerhalb des Domschachtes oder des Befüllschachtes bzw. des Füllschrankes anzubringen. Sofern dies technisch nicht möglich ist, ist eine geeignete Auffangvorrichtung unter der Anschlussstelle anzubringen.
(13) Füllschächte und Füllschränke im unteren Teil sind mediendicht auszuführen. Im Übrigen gilt im Zusammenhang mit der Befüllung von Lagerbehältern Folgendes:
1. Zum Füllen muss jeder Lagerbehälter mit Einrichtungen versehen sein, die den sicheren Anschluss fest verlegter Leitungen oder abnehmbarer Schlauchleitungen ermöglichen. Dies gilt nicht für einzeln benutzte oberirdische Behälter bis 1.000 Liter Rauminhalt zulässigem Füllvolumen.
2. Fülleinrichtungen müssen mit einer Verschlusskappe versehen sein. Sofern Fülleinrichtungen allgemein zugänglich sind, sind sie versperrt zu halten. Das untere Ende der Füllleitung im Lagerbehälter muss möglichst nahe an die Behälterwandung herangeführt oder so ausgebildet sein, dass die brennbare Flüssigkeit beim Füllen des Lagerbehälters ohne übermäßige Verwirbelung in den Lagerbehälter einfließt.
3. Ortsfeste Lagerbehälter, die ein Füllen mit festem Anschluss ermöglichen, müssen mit einer Vorrichtung ausgerüstet sein, die bei Erreichen des höchstzulässigen Füllstandes entweder direkt oder über Einwirken auf eine Vorrichtung am Tankfahrzeug den Füllvorgang selbständig unterbricht.
4. Der Füllstand in Lagerbehältern muss von außen feststellbar sein. Einrichtungen zur Feststellung des Füllstandes müssen ein leichtes Ablesen ermöglichen. Das Erreichen des höchstzulässigen Füllstandes in Lagerbehältern muss während des Füllens zuverlässig überwacht werden können. Kommunizierende Flüssigkeitsstandanzeiger aus Glas oder Kunststoff sind nicht zulässig.
5. Peilvorrichtungen müssen so beschaffen sein, dass sie Lagerbehälterwände und Lagerbehälterböden, insbesondere mechanisch oder durch Korrosion, nicht beschädigen können. Peilstäbe dürfen Wände und Böden von Lagerbehältern nicht berühren. Peilöffnungen müssen mit einer dichten Verschlusskappe versehen sein.
(14) Lagerbehälter müssen mit einer Entnahmeleitung versehen sein. Als Entnahmeleitung ist außerhalb des Lagerbehälters nur eine Rohrleitung zulässig.
(15) Lagerbehälter und deren Leitungen, die nicht mehr zur Lagerung von flüssigen Brennstoffen oder brennbaren Flüssigkeiten verwendet werden, sind vollständig zu entleeren und so zu reinigen, dass eine Gefährdung der Umwelt durch den Lagerbehälter vermieden wird. Unterirdische Lagerbehälter und deren Domschächte sind anschließend vollständig zu entfernen, sofern sie nicht in anderer zulässiger Weise weiterverwendet werden. Leitungen sind zu entfernen oder beidseitig zu blindieren. Ist eine Entfernung nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand möglich, insbesondere bei Überbauung, so ist der Lagerbehälter mit geeignetem Füllmaterial aufzufüllen, um das Einbrechen der Behälter in Folge von Korrosion auszuschließen.
(16) Anforderungen an Lagerbehälter sind sinngemäß für Behälterkammern und Einzelbehälter von Batteriebehältern anzuwenden.
(2) Lagerbehälter, deren Werkstoffe nicht korrosionsbeständig sind, müssen gegen Korrosion ausreichend geschützt werden.
(3) Lagerbehälter sind standsicher aufzustellen.
(4) Bei in Kammern unterteilten Behältern dürfen flüssige Brennstoffe nicht unmittelbar neben einer Kammer gelagert werden, die brennbare Flüssigkeiten der Gefahrenkategorie 1, 2 oder 3 enthält.
(5) Unterirdische Lagerbehälter müssen doppelwandig und mit selbsttätigen Leckanzeigeeinrichtungen ausgeführt sein.
(6) Doppelwandige Lagerbehälter müssen mit einer geeigneten, ständig die Dichtheit kontrollierenden Leckanzeigeeinrichtung ausgestattet sein. Bei Tanks mit integrierter Auffangwanne reicht eine optische Kontrollmöglichkeit aus.
(7) Lagerbehälter müssen mit einer nicht absperrbaren Lüftungseinrichtung ausgerüstet sein, die das Entstehen von unzulässigen Drücken verhindert. Für die Ausführung der Lüftungseinrichtungen gilt Folgendes:
1. Austrittsöffnungen von Lüftungseinrichtungen müssen gegen das Eindringen von Fremdkörpern und Niederschlägen geschützt sein.
2. Lüftungsleitungen von Lagerbehältern müssen vom höchsten Punkt der Lagerbehälter ansteigend verlegt werden und mindestens 50 cm über dem Lagerbehälter und über dem Füllanschluss ausmünden.
3. Lagerbehälter mit mehr als 1.000 Litern Rauminhalt müssen mit einer eigenen Lüftungsleitung, die im Freien mindestens 2,5 m über Erdgleiche und jedenfalls oberhalb des höchsten zu erwartenden Wasserstands ausmündet, ausgerüstet sein. Die Ausmündung muss ungehindert einsehbar sein.
(8) Einstiegs- und Besichtigungsöffnungen müssen so angeordnet und gestaltet sein, dass die Lagerbehälter innen leicht überprüfbar sind und dass erforderlichenfalls die Möglichkeit besteht, die Lagerbehälter zu reinigen. Das ungehinderte Einsteigen, Aussteigen und Bergen von Personen, erforderlichenfalls auch mit Schutz- und Rettungsausrüstung, muss bei Lagerbehältern mit Einstiegsöffnungen rasch und sicher möglich sein. Die lichte Weite von Einstiegsöffnungen muss mindestens 60 cm, diejenige von Besichtigungsöffnungen mindestens 12 cm betragen.
(9) Bei ortsfesten Lagerbehältern muss das höchstzulässige Füllvolumen gut sichtbar und dauerhaft gut lesbar angegeben werden. Bei Lagerbehältern, die nur unter Anwendung einer Abfüllsicherung am Tankfahrzeug oder nur im Vollschlauchsystem befüllt werden dürfen, sowie bei Lagerbehältern, die mit einer Überfüllsicherung ausgerüstet sind, ist an der Füllstelle gut sichtbar darauf hinzuweisen. Der höchstzulässige Füllungsgrad von Behältern darf 90 % des geometrischen Volumens nicht überschreiten.
(10) Wenn bestehende Lagerbehälter oder Leitungen in Bereichen, die bei hundertjährlichen Hochwässern überflutet werden können, durch Wasser in ihrer Lage verändert oder unzulässig belastet werden können, ist durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass ein Austritt der gelagerten Flüssigkeiten verhindert wird. Dazu müssen insbesondere folgende Anforderungen erfüllt werden:
1. Lagerbehälter und Leitungen sind so zu verankern und/oder zu verlegen, dass eine mindestens 1,3-fache Sicherheit gegen den Auftrieb des leeren Behälters oder der leeren Leitung, bezogen auf den höchstmöglichen Wasserspiegel, gegeben ist.
2. Lagerbehälter sind so zu verankern, dass bei Beanspruchung durch Wasser angeschlossene Leitungen nicht in ihrer Funktion beeinträchtigt werden können.
3. Es dürfen nur Lagerbehälter verwendet werden, deren Volumen sich durch äußeren Wasserdruck nicht verringern kann oder bei denen geringe Volumenänderungen keine Auswirkungen auf die Dichtheit des Behälters haben können.
4. Öffnungen in Lagerbehältern (zB Lüftungsöffnungen) oder Leitungen, die nicht mediendicht verschlossen sind, müssen sich über dem höchstmöglichen Wasserspiegel des hundertjährlichen Hochwassers befinden.
(11) Lagerbehälter und Leitungen sind in sinngemäßer Anwendung des § 47 Oö. Bautechnik-gesetz 2013 (Oö. BauTG 2013) hochwassergeschützt zu situieren.
(12) Die Anschlussstelle der Befüllleitung ist grundsätzlich innerhalb oder oberhalb der Auffangwanne oder innerhalb des Domschachtes oder des Befüllschachtes bzw. des Füllschrankes anzubringen. Sofern dies technisch nicht möglich ist, ist eine geeignete Auffangvorrichtung unter der Anschlussstelle anzubringen.
(13) Füllschächte und Füllschränke im unteren Teil sind mediendicht auszuführen. Im Übrigen gilt im Zusammenhang mit der Befüllung von Lagerbehältern Folgendes:
1. Zum Füllen muss jeder Lagerbehälter mit Einrichtungen versehen sein, die den sicheren Anschluss fest verlegter Leitungen oder abnehmbarer Schlauchleitungen ermöglichen. Dies gilt nicht für einzeln benutzte oberirdische Behälter bis 1.000 Liter Rauminhalt zulässigem Füllvolumen.
2. Fülleinrichtungen müssen mit einer Verschlusskappe versehen sein. Sofern Fülleinrichtungen allgemein zugänglich sind, sind sie versperrt zu halten. Das untere Ende der Füllleitung im Lagerbehälter muss möglichst nahe an die Behälterwandung herangeführt oder so ausgebildet sein, dass die brennbare Flüssigkeit beim Füllen des Lagerbehälters ohne übermäßige Verwirbelung in den Lagerbehälter einfließt.
3. Ortsfeste Lagerbehälter, die ein Füllen mit festem Anschluss ermöglichen, müssen mit einer Vorrichtung ausgerüstet sein, die bei Erreichen des höchstzulässigen Füllstandes entweder direkt oder über Einwirken auf eine Vorrichtung am Tankfahrzeug den Füllvorgang selbständig unterbricht.
4. Der Füllstand in Lagerbehältern muss von außen feststellbar sein. Einrichtungen zur Feststellung des Füllstandes müssen ein leichtes Ablesen ermöglichen. Das Erreichen des höchstzulässigen Füllstandes in Lagerbehältern muss während des Füllens zuverlässig überwacht werden können. Kommunizierende Flüssigkeitsstandanzeiger aus Glas oder Kunststoff sind nicht zulässig.
5. Peilvorrichtungen müssen so beschaffen sein, dass sie Lagerbehälterwände und Lagerbehälterböden, insbesondere mechanisch oder durch Korrosion, nicht beschädigen können. Peilstäbe dürfen Wände und Böden von Lagerbehältern nicht berühren. Peilöffnungen müssen mit einer dichten Verschlusskappe versehen sein.
(14) Lagerbehälter müssen mit einer Entnahmeleitung versehen sein. Als Entnahmeleitung ist außerhalb des Lagerbehälters nur eine Rohrleitung zulässig.
(15) Lagerbehälter und deren Leitungen, die nicht mehr zur Lagerung von flüssigen Brennstoffen oder brennbaren Flüssigkeiten verwendet werden, sind vollständig zu entleeren und so zu reinigen, dass eine Gefährdung der Umwelt durch den Lagerbehälter vermieden wird. Unterirdische Lagerbehälter und deren Domschächte sind anschließend vollständig zu entfernen, sofern sie nicht in anderer zulässiger Weise weiterverwendet werden. Leitungen sind zu entfernen oder beidseitig zu blindieren. Ist eine Entfernung nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand möglich, insbesondere bei Überbauung, so ist der Lagerbehälter mit geeignetem Füllmaterial aufzufüllen, um das Einbrechen der Behälter in Folge von Korrosion auszuschließen.
(16) Anforderungen an Lagerbehälter sind sinngemäß für Behälterkammern und Einzelbehälter von Batteriebehältern anzuwenden.