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Baugesetze und Verordnungen

Baurechtsdatenbank:
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
Gesetz/VO:
Heizungsanlagen- und Brennstoffverordnung 2022
Abschnitt:
5. Hauptstück - 3. Abschnitt
Inhalt:
3. Abschnitt
Lagerung von flüssigen Brennstoffen und sonstigen brennbaren Flüssigkeiten
Paragraf:
027
Kurztext:
Allgemeine Lagerbestimmungen
Text:
(1) Flüssige Brennstoffe und sonstige brennbare Flüssigkeiten dürfen nur in geschlossenen Behältern gelagert werden. Im Nahbereich von flüssigen Brennstoffen dürfen keine Materialien gelagert werden, von denen Gefahren für die Brennstofflagerung ausgehen können.

(2) Lagerungen flüssiger Brennstoffe und sonstiger brennbarer Flüssigkeiten dürfen nicht allgemein zugänglich sein.

(3) Die Lagerung von flüssigen Brennstoffen und sonstigen brennbaren Flüssigkeiten von insgesamt mehr als 100 Litern je Brandabschnitt bzw. im Freien darf grundsätzlich nur in Lagerbehältern, die in einsehbaren Auffangwannen (§ 32) aufgestellt sind, oder in doppelwandigen Lagerbehältern mit einer selbsttätigen Leckanzeigeeinrichtung (§ 31 Abs. 6) erfolgen.

(4) Bei Lagerungen von flüssigen Brennstoffen und sonstigen brennbaren Flüssigkeiten ist für eine ausreichende Erste Löschhilfe im Sinn des § 15 Oö. Feuer- und Gefahrenpolizeigesetz (Oö. FGPG) vorzusorgen.