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Baugesetze und Verordnungen

Baurechtsdatenbank:
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
Gesetz/VO:
Heizungsanlagen- und Brennstoffverordnung 2022
Abschnitt:
5. Hauptstück - 2. Abschnitt
Inhalt:
2. Abschnitt
Lagerung von festen Brennstoffen
Paragraf:
025
Kurztext:
Lagerung von festen Brennstoffen in Lagerräumen
Text:
(1) Die Lagerung von festen Brennstoffen innerhalb von Gebäudeteilen mit Aufenthaltsräumen darf nur in Lagerräumen im Sinn des § 24 erfolgen, wenn
1. die Netto-Grundfläche eines solchen Raums mehr als 15 m2 oder die Raumhöhe mehr als 3,0 m beträgt oder
2. mehr als 1,5 m³ feste Brennstoffe zur automatischen Beschickung der zugehörigen Feuerstätte gelagert werden.
Abweichend von Z 2 dürfen in Gebäuden der Gebäudeklasse 1 bzw. Reihenhäusern der Gebäudeklasse 2 bis zu 15 m
3 Pellets zur automatischen Beschickung von Feuerungsanlagen auch außerhalb von Lagerräumen gelagert werden.

(2) In Gebäuden oder Gebäudeteilen ohne Aufenthaltsräume (zB landwirtschaftliche Wirtschaftsräume) sind Räume für die Lagerung von festen Brennstoffen zur automatischen Beschickung von Feuerungsanlagen - soweit diese nicht als Lagerräume ausgeführt sind - nur in Brandabschnitten mit einer Grundfläche von höchstens 800 m2 zulässig.

(3) Räume für die Lagerung von Pellets sind ausreichend zu belüften, um eine gefährliche CO-Konzentration zu vermeiden.