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Baugesetze und Verordnungen

Baurechtsdatenbank:
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
Gesetz/VO:
Heizungsanlagen- und Brennstoffverordnung 2022
Abschnitt:
3. Hauptstück - 3. Abschnitt
Inhalt:
3. Abschnitt
Sonderbestimmungen für Feuerungsanlagen für flüssige Brennstoffe
Paragraf:
014
Kurztext:
Aufstellung von Feuerungsanlagen*
Text:
* für flüssige Brennstoffe

(1) Böden in Heizräumen müssen samt eines allseitigen Wandhochzuges bis zu einer Höhe von 3 cm mediendicht und medienbeständig ausgeführt sein; Bodeneinläufe sind nicht zulässig.

(2) Böden in Aufstellungsräumen müssen mit dem Brandverhalten A2fl, mediendicht und medienbeständig ausgeführt sein; alternativ kann die Feuerstätte in einer geeigneten Auffangtasse aufgestellt werden.