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Baugesetze und Verordnungen

Baurechtsdatenbank:
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
Gesetz/VO:
Heizungsanlagen- und Brennstoffverordnung 2022
Abschnitt:
3. Hauptstück - 2. Abschnitt
Inhalt:
2. Abschnitt
Sonderbestimmungen für Feuerungsanlagen für feste Brennstoffe
Paragraf:
012
Kurztext:
Aufstellung von Feuerungsanlagen*
Text:
*für feste Brennstoffe

(1) Für Feuerstätten für feste Brennstoffe mit automatischer Beschickung ist ein Heizraum erforderlich.

(2) Kein Heizraum ist erforderlich:
1. für Feuerstätten für feste Brennstoffe mit automatischer Beschickung mit einer Nennwärmeleistung von nicht mehr als 50 kW, die einen Vorratsbehälter mit einem Fassungsvermögen von nicht mehr als 1,5 m³ aufweisen, oder
2. in Gebäuden der Gebäudeklasse 1 bzw. Reihenhäusern der Gebäudeklasse 2 mit einer Feuerstätte für Pellets mit automatischer Beschickung und technischen Maßnahmen gegen Rückbrand mit einer Nennwärmeleistung von nicht mehr als 50 kW.

(3) Für die Aufstellung von Feuerungsanlagen außerhalb von Heizräumen gilt Folgendes:
1. Unterhalb von Feuerstätten ist der Boden mit dem Brandverhalten A2fl auszuführen oder ein Belag mit dem Brandverhalten A2 (zB Blech) aufzulegen. Besteht die Gefahr der Entzündung eines brennbaren Fußbodens durch von der Feuerstätte ausgehende Wärme, so sind entsprechende Schutzmaßnahmen zu treffen.
2. Auf der Beschickungsseite einer Feuerstätte ist ein Boden mit dem Brandverhalten A2fl oder ein Belag mit dem Brandverhalten A2 mit einer Mindesttiefe von 40 cm und einer Breite von der Breite der Beschickungstür mit einem beidseitigen Überstand von je 20 cm vorzusehen.

(4) Wenn feste Brennstoffe mit automatischer Beschickung zur Feuerstätte transportiert werden, sind Sicherheitseinrichtungen zur Vermeidung eines Rückbrandes von der Feuerstätte zum Brennstofflager entsprechend der TRVB 118 H (§ 39 Abs. 2 Z 4) vorzusehen.