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Baugesetze und Verordnungen

Baurechtsdatenbank:
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
Gesetz/VO:
Heizungsanlagen- und Brennstoffverordnung 2022
Abschnitt:
3. Hauptstück - 1. Abschnitt
Inhalt:
3. Hauptstück
Sicherheits- und Umweltschutzbestimmungen für Heizungsanlagen

1. Abschnitt
Gemeinsame Bestimmungen für Feuerungsanlagen für feste und für flüssige Brennstoffe
Paragraf:
011
Kurztext:
Fänge und Verbindungsstücke
Text:
(1) Feuerungsanlagen dürfen nur an Fänge und Verbindungsstücke angeschlossen werden, die die Anforderungen des Punktes 5 der OIB-Richtlinie 3 (§ 39 Abs. 2 Z 2) erfüllen.

(2) Werden Verbindungsstücke außerhalb des Brandabschnitts geführt, in dem sich die Feuerungsanlage befindet, so müssen diese dort in der Feuerwiderstandsklasse El 90 ausgeführt oder mit Baustoffen mit dem Brandverhalten A2 verkleidet sein. Verbindungsstücke dürfen statisch nicht belastet werden.

(3) Fänge und Verbindungsstücke müssen von brennbaren Stoffen einen solchen Abstand aufweisen, dass diese unter allen beim Betrieb auftretenden Temperaturen nicht entzündet werden können.

(4) Feuerungsanlagen sind mit einer Verpuffungsklappe auszurüsten, wenn dies von der Herstellerin bzw. vom Hersteller der Feuerungsanlage vorgesehen ist. Eine Verpuffungsklappe ist so einzubauen, dass Überdruck gefahrlos abgeleitet werden kann. Verpuffungsklappen sind im Verbindungsstück oder im Fang im Aufstellungs- oder Heizraum anzubringen.

(5) Außenwandfänge, verbrennungsgasführende Innenrohre und Verbindungsstücke aus schwer brennbaren Kunststoffen können verwendet werden, wenn durch geeignete Einrichtungen wie Sicherheitstemperaturbegrenzer sichergestellt ist, dass die Verbrennungsgastemperatur niedriger ist als die für die Wärmebeständigkeit des verwendeten Kunststoffs zulässige Temperatur. Überdies ist die Feuerungsanlage so zu betreiben, dass keine Glanzrußbildung erfolgt.

(6) Feuerungsanlagen dürfen nur an Fänge, die in Wänden bzw. Decken liegen oder diese durchdringen angeschlossen werden, wenn durch geeignete Maßnahmen (zB Abschottung, Ummantelung) sichergestellt ist, dass die Feuerwiderstandsklasse dieser Bauteile nicht beeinträchtigt bzw. eine Übertragung von Feuer und Rauch über die entsprechende Feuerwiderstandsdauer wirksam eingeschränkt wird. Verbindungsstücke dürfen nicht durch Decken, in Wänden oder in unzugänglichen oder ungelüfteten Hohlräumen geführt werden. Schamottrohre und Poterien dürfen unter Berücksichtigung der erforderlichen Sicherheitsabstände zu brennbaren Bauteilen in Wänden geführt werden.

(7) Wenn eine werkzeuglose einfache Demontage des Verbindungsstücks nicht möglich ist, muss das Verbindungsstück Überprüfungs- und Reinigungsöffnungen in ausreichender Anzahl aufweisen, die eine Überprüfung und Reinigung in der gesamten Länge ermöglichen.

(8) Die waagrechte Länge der Verbindungsstücke darf bei atmosphärischer Verbrennungsgasführung höchstens ein Viertel der wirksamen Fanghöhe, maximal jedoch 4 m betragen. Die Funktion längerer Verbindungsstücke muss insbesondere bei mechanischer Verbrennungsgasführung durch eine entsprechende Berechnung nach den Regeln der Technik nachgewiesen werden.