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Baugesetze und Verordnungen

Baurechtsdatenbank:
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
Gesetz/VO:
Heizungsanlagen- und Brennstoffverordnung 2022
Abschnitt:
3. Hauptstück - 1. Abschnitt
Inhalt:
3. Hauptstück
Sicherheits- und Umweltschutzbestimmungen für Heizungsanlagen

1. Abschnitt
Gemeinsame Bestimmungen für Feuerungsanlagen für feste und für flüssige Brennstoffe
Paragraf:
008
Kurztext:
Sicherheitsabstände und Sicherheitseinrichtungen*
Text:
* in Bezug auf Feuerungsanlagen

(1) Feuerstätten und deren Verbindungsstücke müssen zu brennbaren Stoffen, ausgenommen festen Brennstoffen, folgende Mindestabstände aufweisen:


1.


Feuerstätten und VerbindungsstückeUngeschütztVerkleidung in der Feuerwiderstandsklasse EI 30 mit Baustoffen mit Brandverhalten mind. A2
aus Metall40 cm20 cm
gemauerte Öfen, Herde, Poterien und dgl.20 cm15 cm



Diese Abstände dürfen nur auf Grund eines Prüfberichts einer akkreditierten Prüf- und/oder Überwachungsstelle unterschritten werden.
2. Ofenbänke und dgl. aus brennbaren Materialien in geringeren Abständen sind nach den Anweisungen der Herstellerin bzw. des Herstellers der Feuerungsanlage so anzubringen, dass diese nicht entzündet werden können.

(2) Die Abstände von Lagerungen fester und flüssiger Brennstoffe zu Feuerstätten sind so zu wählen, dass die Brennstoffe nicht gefahrbringend erwärmt werden. Bei flüssigen Brennstoffen ist ein ausreichender Abstand zum Schutz vor gefahrbringender Erwärmung jedenfalls dann gegeben, wenn der Mindestabstand zwischen der Feuerstätte und dem Brennstofflagerbehälter 1 m beträgt. Eine Unterschreitung des Mindestabstands ist zulässig, wenn geeignete Maßnahmen zum Schutz vor gefahrbringender Erwärmung getroffen werden.

(3) Abstände zwischen Lagerungen fester Brennstoffe und Feuerstätten für feste Brennstoffe sind so zu wählen, dass die Brennstoffe nicht durch Funken, welche zB bei Verpuffungen ausgeworfen werden können, gefährdet werden. Ein ausreichender Abstand zum Schutz vor Funken ist bei festen Brennstoffen jedenfalls dann gegeben, wenn die Mindestabstände zwischen Feuerstätte und Brennstofflagerung
a) mit Abplankung mit nicht brennbarer und fugendichter Oberfläche 40 cm,
b) ohne Abplankung 3 m,
c) bei Lagerung in Vorratsbehältern 1 m
betragen.
Diese Mindestabstände gelten nicht für konstruktiv vorgesehene Lagerstellen, zB bei Kachelöfen, wenn es sich um nur geringfügige Lagermengen handelt und im Lagerbereich keine nennenswerte Oberflächenerhitzung auftritt. Als geringfügige Lagermenge ist ein Tagesbedarf zu verstehen.

(4) Bei Feuerungsanlagen, für die ein Heizraum erforderlich ist, ist ein Gefahrenschalter an ungefährdeter und leicht zugänglicher Stelle außerhalb des Heizraumes anzubringen, der die Verbrennungseinrichtung und die Brennstoffzufuhr allpolig abschaltet. Es dürfen mit diesem Schalter jedoch nicht die Beleuchtung sowie die Abgas- und Wärmetransporteinrichtungen abgeschaltet werden. Bei ausschließlich vom Freien zugänglichen Heizräumen können sich diese Schalter auch innerhalb der Heizräume, unmittelbar bei den Zugangstüren, befinden.