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Baugesetze und Verordnungen

Baurechtsdatenbank:
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
Gesetz/VO:
Heizungsanlagen- und Brennstoffverordnung 2022
Abschnitt:
3. Hauptstück - 1. Abschnitt
Inhalt:
3. Hauptstück
Sicherheits- und Umweltschutzbestimmungen für Heizungsanlagen

1. Abschnitt
Gemeinsame Bestimmungen für Feuerungsanlagen für feste und für flüssige Brennstoffe
Paragraf:
006
Kurztext:
Aufstellung von Feuerungsanlagen
Text:
(1) Feuerungsanlagen mit einer Nennwärmeleistung von mehr als 50 kW sind jedenfalls in Heizräumen aufzustellen.

(2) Abweichend von Abs. 1 ist ein Heizraum nicht erforderlich für Warmlufterzeuger und Heizstrahler, sofern diese lediglich der Beheizung des Aufstellungsraums dienen.

(3) Feuerungsanlagen, für die kein Heizraum erforderlich ist, dürfen nur in solchen Räumen aufgestellt werden, in denen nach Lage, Größe, Beschaffenheit oder Verwendungszweck keine Gefahren für Personen entstehen können (zB nicht in Treppenhäusern, Gängen oder Dachräumen außerhalb von Wohnungen bzw. Betriebseinheiten) und in denen eine ausreichende Verbrennungsluftzufuhr gewährleistet ist.

(4) Werden mehrere Feuerungsanlagen, die bestimmungsgemäß gleichzeitig betrieben werden können, in einem Raum aufgestellt, sind deren Nennwärmeleistungen für die Anwendung der Bestimmungen für Heizräume zusammen zu zählen.

(5) Feuerungsanlagen müssen so aufgestellt werden, dass sie ohne Behinderung betrieben, überprüft und gewartet werden können. An jenen Seiten von Feuerungsanlagen, die wegen des Betriebs, der Überprüfung oder Wartung zugänglich sein müssen, sind die von der Herstellerin bzw. dem Hersteller der Feuerungsanlage vorgesehenen Abmessungen für den Zugang zu Bedienungs- und Wartungselementen, mindestens aber 60 cm, einzuhalten.

(6) Bei der Aufstellung von Feuerungsanlagen ist darauf zu achten, dass die entsprechend der Auslegung benötigte Luftmenge zuströmen kann. Bei der Aufstellung von Feuerungsanlagen außerhalb von Heizräumen kann die Verbrennungsluftzufuhr auch aus anderen Räumen erfolgen, wenn nachweislich beim Betrieb aller mechanischen und natürlichen Be- und Entlüftungsanlagen ausreichend Verbrennungsluft nachströmen kann.