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Baugesetze und Verordnungen

Baurechtsdatenbank:
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
Gesetz/VO:
Heizungsanlagen- und Brennstoffverordnung 2022
Abschnitt:
2. Hauptstück
Inhalt:
Anforderungen an Brennstoffe
Paragraf:
005
Kurztext:
Flüssige Brennstoffe
Text:
(1) Die nachstehend angeführten Brennstoffe (Regelbrennstoffe) dürfen in Feuerungsanlagen verfeuert werden, wenn sie die dafür festgesetzten technischen Anforderungen erfüllen:
Brennstoff
technische Anforderungen
Heizöl extra leicht - schwefelfrei *höchstzulässiger Schwefelgehalt: 0,0010 % M
Heizöl extra leicht mit biogenen Komponentenhöchstzulässiger Schwefelgehalt: 0,0010 % M
flüssige standardisierte biogene Brennstoffehöchstzulässiger Schwefelgehalt: 0,0010 % M
Heizöl leicht (HL) **höchstzulässiger Schwefelgehalt: 0,20 % M
zulässig nur in Feuerungsanlagen > 400 kW Nennwärmeleistung
Heizöl mittel **höchstzulässiger Schwefelgehalt: 0,40 % M
Heizöl schwer **zulässig nur in Feuerungsanlagen > 10 MW Brennstoffwärmeleistung
* Gasöl gemäß der Richtlinie (EU) 2016/802 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2016 über eine Verringerung des Schwefelgehalts bestimmter flüssiger Kraft- oder Brennstoffe, ABl. Nr. L 132 vom 21.5.2016, S 58 ff. ** Schweröl gemäß der Richtlinie (EU) 2016/802 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2016 über eine Verringerung des Schwefelgehalts bestimmter flüssiger Kraft- oder Brennstoffe, ABl. Nr. L 132 vom 21.5.2016, S 58 ff. (2) Andere als die im Abs. 1 genannten Brennstoffe (Sonderbrennstoffe) dürfen nur in dafür geeigneten Feuerungsanlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung ab 100 kW eingesetzt werden, wobei die Einhaltung der Emissionsgrenzwert- und Abgasverlustbestimmungen des § 18 Abs. 2 gewährleistet sein muss. (3) Zum Nachweis, dass nur zulässige Brennstoffe verwendet werden, haben die Verfügungsberechtigten geeignete Belege (zB Rechnungen, Lieferscheine, sonstige Papiere des Warenverkehrs) bis zum vollständigen Verbrauch des jeweiligen Brennstoffs aufzubewahren. Bei Überprüfungen sind diese auf Verlangen den zur Überprüfung befugten Organen zugänglich zu machen.