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Baugesetze und Verordnungen

Baurechtsdatenbank:
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
Gesetz/VO:
Bautechnikverordnung 2014
Abschnitt:
Teil IV - Abschnitt G
Inhalt:
Ausnahmen von Prüfpflichten
Paragraf:
030a
Kurztext:
Gebäudetechnische Systeme
Text:
(1) Gebäudetechnische Systeme, die
1. ausdrücklich unter ein vereinbartes Kriterium für die Gesamtenergieeffizienz oder eine vertragliche Abmachung mit einem vereinbarten Niveau der Energieeffizienzverbesserung wie Energieleistungsverträge im Sinn des § 2 Abs. 2 Z 13 der Energieeffizienz-Richtlinienverordnung, BGBl. II Nr. 394/2015 in der Fassung BGBl. II Nr. 83/2019, fallen, oder
2. von einem Versorgungsunternehmen oder einem Netzbetreiber betrieben werden und demnach systemseitigen Maßnahmen zur Überwachung der Effizienz unterliegen,
sind von den Überprüfungen gemäß § 32 Abs. 2 und 4 NÖ BO 2014 ausgenommen, falls die Gesamtwirkungen eines solchen Ansatzes denen, die bei Anwendung der Bestimmungen des § 32 Abs. 2 und 4 NÖ BO 2014 bestehen, gleichwertig sind.

(2) Gebäude, die mit Systemen für die Gebäudeautomatisierung und -steuerung nach § 44a NÖ BO 2014 ausgestattet sind, sind von Überprüfungen nach § 32 Abs. 2 und 4 NÖ BO 2014 ausgenommen.