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Baugesetze und Verordnungen

Baurechtsdatenbank:
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
Gesetz/VO:
Regionalentwicklungsgesetz – K-REG 2023
Abschnitt:
2. Abschnitt
Inhalt:
Strategische Entwicklung auf Regionsebene
Paragraf:
003
Kurztext:
Regionen
Text:
(1) Als Region im Sinne dieses Gesetzes wird ein zusammenhängendes Gebiet begriffen, das geographisch, wirtschaftlich, funktional und sozial eine homogene Einheit bildet.

(2) Regionen im Sinne dieses Gesetzes sind:
1. Region Hermagor;
2. Region Großglockner/Mölltal-Oberdrautal;
3. Nockregion Oberkärnten;
4. Region Mittelkärnten;
5. Region Unterkärnten;
6. Region Villach-Umland;
7. Carnica-Region Klagenfurt-Umland.

(3) Die Landesregierung hat unter Berücksichtigung der geographischen Verhältnisse, der jeweiligen regionalen Ausrichtung sowie funktionalen Verflechtung mittels Verordnung die Zuordnung jeder Gemeinde des Landes zu einer Region gemäß Abs. 2 vorzunehmen. Vor Verordnungserlassung sind die betroffenen Gemeinden zu hören.