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Baugesetze und Verordnungen

Baurechtsdatenbank:
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
Gesetz/VO:
Bauordnung 2022
Abschnitt:
04. Abschnitt
Inhalt:
Bauvorschriften
Paragraf:
26
Kurztext:
Energieausweisdatenbank
Text:
(1) Die Landesregierung hat ein unabhängiges Kontrollsystem für Energieausweise einzurichten.

(2) Die Kontrolle der Energieausweise obliegt der Landesregierung. Zu diesem Zweck hat der Aussteller eines Energieausweises nach § 24 Abs. 1 die Daten des Energieausweises der Landesregierung zur Verarbeitung in einer zentralen Datenbank in elektronischer Form zu übermitteln.

(3) Nach der Übermittlung der Daten nach Abs. 2 sind diese nach Maßgabe des § 1 Abs. 4 des Bundesgesetzes über das Gebäude- und Wohnungsregister (GWR-Gesetz) mit den dort gespeicherten Daten abzugleichen.

(4) Die Landesregierung hat die Energieausweise nach den Kriterien des Anhanges II der Richtlinie 2010/31/EU über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden zu überprüfen. Ergibt die Kontrolle eines Energieausweises Mängel, so hat die Landesregierung den Aussteller zur Behebung der Mängel innerhalb einer angemessenen Frist aufzufordern. Kommt der Aussteller trotz wiederholter Aufforderung der Mängelbehebung nicht nach, so hat die Landesregierung dem Aussteller die Behebung der Mängel mit schriftlichem Bescheid aufzutragen.

(5) Die Behörde darf im Rahmen ihres jeweiligen Zuständigkeitsbereiches auf die in der Energieausweisdatenbank erfassten Daten zugreifen, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist. Aussteller eines Energieausweises dürfen auf die in der Energieausweisdatenbank erfassten Daten hinsichtlich der von ihnen ausgesellten und übermittelten Dokumente zugreifen, soweit sie der Eigentümer des jeweiligen Gebäudes oder der sonst hierüber Verfügungsberechtigte dazu ermächtigt hat.

(6) Die Landesregierung hat unter Bedachtnahme auf den Anhang II der Richtlinie 2010/31/EU über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden durch Verordnung nähere Bestimmungen über das unabhängige Kontrollsystem zu erlassen. Hinsichtlich der Energieausweise ist weiters die von der Landesregierung zu betreibende Energieausweisdatenbank einschließlich des Zuganges, der Schnittstellen, der Übermittlungsvorgänge und der Mindestanforderungen an die Datensicherheit zu regeln.