Baugesetze und Verordnungen
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
Gesetz/VO:
Bauordnung 2022
Abschnitt:
04. Abschnitt
Inhalt:
Bauvorschriften
Paragraf:
025
Kurztext:
Aushang von Energieausweisen
Text:
(1) In Gebäuden nach § 23 Abs. 1 lit. d ist der Energieausweis hinsichtlich seines wesentlichen Inhalts an einer allgemein gut sichtbaren Stelle auszuhängen.
(2) Die Landesregierung hat durch Verordnung die auszuhängenden Teile des Energieausweises näher zu bestimmen.
(2) Die Landesregierung hat durch Verordnung die auszuhängenden Teile des Energieausweises näher zu bestimmen.