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Baugesetze und Verordnungen

Baurechtsdatenbank:
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
Gesetz/VO:
Heizungsanlagenverordnung
Abschnitt:
5. Abschnitt
Inhalt:
Überprüfungen von Feuerungsanlagen und Blockheizkraftwerken im Betrieb
Paragraf:
14
Kurztext:
Überprüfung von Feuerungsanlagen*
Text:
*und Blockheizkraftwerken

(1) Feuerungsanlagen und Blockheizkraftwerke sind nach Inbetriebnahme und danach wiederkehrend einer Überprüfung dahin zu unterziehen, ob sie die Anforderungen der Abschnitte 3 und 4 erfüllen. Feuerungsanlagen und Blockheizkraftwerke über 10 MW Brennstoffwärmeleistung sind darüber hinaus kontinuierlich hinsichtlich ihrer Emissionskonzentrationen zu überwachen. Von einer Überprüfung und Überwachung ausgenommen sind:

1.
Ziffer 1
Feuerungsanlagen und Blockheizkraftwerke unter 1 MW Brennstoffwärmeleistung, die mit flüssigen oder gasförmigen Brennstoffen betrieben werden, die nur als Ausfallreserve dienen und nicht mehr als 250 Stunden pro Jahr betrieben werden (Betriebsstunden der Verbrennungseinrichtung); das Vorliegen dieser Voraussetzung ist alle zwei Jahre zu kontrollieren (Abs. 2 Z 2);
2.
Ziffer 2
Feuerungsanlagen und Blockheizkraftwerke in Objekten, die an keine öffentliche Stromversorgung angeschlossen sind und nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand an eine öffentliche Stromversorgung angeschlossen werden könnten (isolierte Lagen);
3.
Ziffer 3
Einzelraumheizgeräte, das sind Heizgeräte zur unmittelbaren Beheizung des Aufstellungsraumes (z.B. Kaminöfen, Kachelöfen, Öl- oder Gasraumheizgeräte, Küchenherde);
4.
Ziffer 4
bestehende Anlagen, bei denen eine Messöffnung nur mit einem unverhältnismäßig großen Aufwand eingebaut werden kann;
5.
Ziffer 5
Warmwasserbereiter unter 26 kW Nennwärmeleistung.

(2) Zusätzlich zur Prüfung der Einhaltung der Anforderungen nach den Abschnitten 3 und 4 sind, soweit dies nicht bereits nach anderen Rechtsvorschriften zu erfolgen hat, zu kontrollieren:

1.
Ziffer 1
bei der erstmaligen Überprüfung:

Strichaufzählung
ob sie das erforderliche Typenschild und die erforderliche CE-Kennzeichnung tragen,

Strichaufzählung
ob ihnen die technische Dokumentation beigegeben ist,

Strichaufzählung
ob ein Anlagendatenblatt gemäß Anlage 1 vorhanden ist,

Strichaufzählung
ob ein zulässiger Brennstoff eingesetzt wird (Sichtprüfung, erforderlichenfalls Probenahme),

Strichaufzählung
ob eine ausreichende Verbrennungsluftzufuhr gegeben ist,

Punkt –
der Förderdruck in der Abgasanlage und

Strichaufzählung
bei Feuerungsanlagen für feste Brennstoffe, ob ein allenfalls erforderlicher Pufferspeicher (§ 8 Abs. 1 Z 10 K-HeizG) ausreichend dimensioniert ist.

2.
Ziffer 2
bei der wiederkehrenden Überprüfung (soweit bei den Anlagen zutreffend):

Strichaufzählung
die Funktion der Abgasklappe,

Strichaufzählung
die Dichtheit des Heizkessels einschließlich der Verschlüsse,

Strichaufzählung
die Verbrennungsluft (ausreichende Luftzufuhr, Ventilator im Verbrennungsluftraum etc.),

Strichaufzählung
die Funktion des Zugreglers bzw. der Explosionsklappe,

Strichaufzählung
der Förderdruck in der Abgasanlage,

Strichaufzählung
die Heizflächen / Flammenbild (bei Festbrennstoffheizungen),

Strichaufzählung
die Brennstoffe (Sichtprüfung, erforderlichenfalls Probenahme),

Strichaufzählung
ob technische Veränderungen an der Feuerungsanlage vorgenommen worden sind,

Strichaufzählung
Feuerungsanlagen und Blockheizkraftwerken, die nicht mehr als 250 Stunden pro Jahr betrieben werden, sind alle zwei Jahre hinsichtlich der tatsächlichen Nutzung, des technischen Zustandes und einer möglichen Änderung zu überprüfen.
(3) Die erstmaligen und wiederkehrenden Überprüfungen sowie die regelmäßige Inspektion sind von den Betreibern zu veranlassen, die sich dabei der im § 24 Abs. 1 und 2 K-HeizG genannten Fachunternehmen oder -personen, welche nach § 25 K-HeizG berechtigt sind, zu bedienen haben.
(4) Die Prüfberichte gemäß §§ 15 bis 19 sowie das Anlagendatenblatt gemäß Anlage 1 sind dem Betreiber der Heizungsanlage zu übermitteln.