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Baugesetze und Verordnungen

Baurechtsdatenbank:
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
Gesetz/VO:
Heizungsanlagenverordnung
Abschnitt:
2. Abschnitt
Inhalt:
Errichtung und Ausstattung von Heizungsanlagen
Paragraf:
06a
Kurztext:
Registrierung mittelgroßer Feuerungsanlagen
Text:
(1) Der Betreiber einer mittelgroßen Feuerungsanlage hat die Stammdaten gemäß Anlage 5 vor der erstmaligen bestimmungsgemäßen Inbetriebnahme und vor der bestimmungsgemäßen Inbetriebnahme nach wesentlichen Änderungen im Onlineregister unter www.edm.gv.at einzutragen.
(2) Die Einstellung der Tätigkeit muss vom Betreiber innerhalb von vier Wochen ab Außerbetriebnahme der Feuerungsanlage im Onlineregister nach Abs. 1 ersichtlich gemacht werden.