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Baugesetze und Verordnungen

Baurechtsdatenbank:
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
Gesetz/VO:
Heizungsanlagenverordnung
Abschnitt:
1. Abschnitt
Inhalt:
Inverkehrbringen von Heizgeräten
Paragraf:
05
Kurztext:
EG-Konformitätserklärung im Sinne der*
Text:
* RL 2009/125/EG

(1) Feuerungsanlagen und wesentliche Bauteile von Feuerungsanlagen dürfen nur in Verkehr gebracht, errichtet, eingebaut und betrieben werden, wenn sie die Bestimmungen des Abschnitt 3 K-HeizG erfüllen und für sie eine EG-Konformitätserklärung im Sinne der RL 2009/125/EG nach Abs. 2 ausgestellt wurde.
(2) Die EG-Konformitätserklärung muss folgende Angaben enthalten:
1.
Ziffer 1
Name und Anschrift des Herstellers oder seines Bevollmächtigten;
2.
Ziffer 2
eine für die eindeutige Bestimmung des Produkts hinreichend ausführliche Beschreibung;
3.
Ziffer 3
gegebenenfalls die Fundstellen der angewandten harmonisierten Normen;
4.
Ziffer 4
gegebenenfalls die sonstigen angewandten technischen Normen und Spezifikationen;
5.
Ziffer 5
gegebenenfalls die Erklärung der Übereinstimmung mit anderen einschlägigen Rechtsvorschriften der Gemeinschaft, die die CE-Kennzeichnung vorsehen, und
6.
Ziffer 6
Name und Unterschrift der für den Hersteller oder seinen Bevollmächtigten zeichnungsberechtigten Person.