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Baugesetze und Verordnungen

Baurechtsdatenbank:
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
Gesetz/VO:
Heizungsanlagenverordnung
Abschnitt:
1. Abschnitt
Inhalt:
Inverkehrbringen von Heizgeräten
Paragraf:
01
Kurztext:
Voraussetzungen
Text:
Heizgeräte bis 400 kW Nennwärmeleistung und wesentliche Bauteile dürfen nur in Verkehr gebracht, errichtet, eingebaut und betrieben werden, wenn sie die Anforderungen dieses Abschnittes erfüllen.