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Baugesetze und Verordnungen

Baurechtsdatenbank:
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
Gesetz/VO:
Raumordnungsgesetz 2021
Abschnitt:
4. Hauptstück
Inhalt:
Raumordnungsbeirat
Paragraf:
56
Kurztext:
Zusammensetzung des Raumordnungsbeirates
Text:
(1) Der Raumordnungsbeirat besteht aus sechzehn Mitgliedern.
(2) Die Mitglieder sind von der Landesregierung für die Dauer der Gesetzgebungsperiode des Landtages auf Vorschlag folgender Stellen zu bestellen:
1.
neun Mitglieder auf Vorschlag der im Landtag vertretenen Parteien nach Maßgabe ihres Stärkeverhältnisses;

2.
zwei Mitglieder auf Vorschlag des Vorheriger SuchbegriffKärntnerNächster Suchbegriff Gemeindebundes;

3.
je ein Mitglied auf Vorschlag der Kammer für Arbeiter und Angestellte für Vorheriger SuchbegriffKärntenNächster Suchbegriff, der Kammer der gewerblichen Wirtschaft für Vorheriger SuchbegriffKärntenNächster Suchbegriff, der Kammer für Land- und Forstwirtschaft in Vorheriger SuchbegriffKärntenNächster Suchbegriff, der Landarbeiterkammer und des Österreichischen Städtebundes, Landesgruppe Vorheriger SuchbegriffKärntenNächster Suchbegriff.
(3) Die Landesregierung hat die vorschlagsberechtigten Stellen einzuladen, innerhalb einer angemessen festzusetzenden Frist, welche nicht kürzer als ein Monat sein darf, von ihrem Vorschlagsrecht Gebrauch zu machen. Langt innerhalb dieser Frist kein entsprechender Vorschlag bei der Landesregierung ein, ha die Landesregierung die Bestellung ohne weitere Bedachtnahme auf das Vorschlagsrecht vorzunehmen. Die im Landtag vertretenen Parteien sind im Wege ihres jeweiligen Klubs oder ihrer jeweiligen Interessengemeinschaft von Abgeordneten einzuladen, Vorschläge gemäß Abs. 2
Z 1 zu erstatten, wenn alle Mitglieder des Landtages, die auf Vorschlag derselben Partei gewählt wurden, diesem Klub oder dieser Interessengemeinschaft angehören; ansonsten ist eine im Landtag vertretene Partei im Wege ihres zustellungsbevollmächtigten Vertreters zur Erstattung eines Vorschlags einzuladen.
(4) Für jedes Mitglied ist in gleicher Weise ein Ersatzmitglied zu bestellen, welches das Mitglied bei dessen Verhinderung zu vertreten hat.
(5) Scheidet ein Mitglied (Ersatzmitglied) vor Ablauf der Funktionsperiode aus seinem Amt aus, hat die Landesregierung unverzüglich unter sinngemäßer Anwendung der Abs. 2 bis 4 für die restliche Dauer der Funktionsperiode ein neues Mitglied (Ersatzmitglied) zu bestellen.
(6) Die Mitglieder (Ersatzmitglieder) bleiben nach Ablauf der Gesetzgebungsperiode des Landtages bis zur Bestellung neuer Mitglieder (Ersatzmitglieder) in ihrem Amt.