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Baugesetze und Verordnungen

Baurechtsdatenbank:
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
Gesetz/VO:
Raumordnungsgesetz 2021
Abschnitt:
4. Hauptstück
Inhalt:
Raumordnungsbeirat
Paragraf:
55
Kurztext:
Raumordnungsbeirat
Text:
(1) Beim Amt der Landesregierung ist zur Beratung der Landesregierung in den Angelegenheiten der Raumordnung ein Raumordnungsbeirat einzurichten.
(2) Der Raumordnungsbeirat ist von der Landesregierung in Angelegenheiten der Raumordnung, insbesondere vor Beschluss einer Verordnung der Landesregierung aufgrund dieses Gesetzes, zu hören.
(3) Die Mitgliedschaft zum Raumordnungsbeirat ist ein Ehrenamt. Die Landesregierung hat jedoch den Mitgliedern ein der Bedeutung ihres Amtes angemessenes Sitzungsgeld zu gewähren.