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Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
Gesetz/VO:
Raumordnungsgesetz 2021
Abschnitt:
9. Abschnitt
Inhalt:
Vertragsraumordnung
Paragraf:
53
Kurztext:
Privatwirtschaftliche Maßnahmen
Text:
(1) Die Gemeinde ist berechtigt, privatwirtschaftliche Maßnahmen zur Erreichung der im örtlichen Entwicklungskonzept festgelegten Ziele der örtlichen Raumplanung zu setzen.
(2) Zu den privatwirtschaftlichen Maßnahmen nach Abs. 1 zählen jedenfalls folgende Vereinbarungen mit Grundeigentümern:
1.
über die Sicherstellung der Verfügbarkeit von Grundflächen zur Vorsorge für die Deckung des örtlichen Bedarfs an Baugrundstücken zu angemessenen Preisen;
2.
zur Zurverfügungstellung von geeigneten Grundstücken für die Errichtung von nach dem III. Abschnitt des K-WBFG 2017 förderbaren Wohngebäuden;
3.
zur Sicherstellung einer widmungs- oder bebauungsplangemäßen Verwendung von Baugrund-stücken innerhalb angemessener Fristen;
4.
über die Beteiligung der Grundeigentümer an den mit der Gemeinde durch die Festlegung von Grundflächen als Bauland erwachsenden Aufschließungskosten;
5.
über die Beteiligung der Grundeigentümer an den durch die Änderung des Flächenwidmungs- oder Bebauungsplanes zu erwartenden Planungskosten;
6.
über die Tragung von Kosten für Maßnahmen, mit welchen die Baulandeignung von Grundflächen hergestellt oder verbessert wird;
7.
über die Sicherstellung der Nutzung und des Betriebes von Gebäuden samt dazugehörigen baulichen Anlagen, die dem Tourismus (gewerbliche Beherbergung im Sinne der GewO 1994 oder Privatzimmervermietung) dienen, über einen bestimmten Zeitraum.
Darüber hinaus sind Vereinbarungen zulässig, die der Vorbereitung und Umsetzung von im örtlichen Entwicklungskonzept konkret festgelegten Planungen und Maßnahmen dienen.
(3) Beim Abschluss und bei der inhaltlichen Gestaltung von Vereinbarungen ist die Gleichbehandlung der in Betracht kommenden Vertragspartner der Gemeinde zu wahren. Eine unterschiedliche Behandlung von Vertragspartnern darf ihre Grundlage ausschließlich in unterschiedlichen tatsächlichen Verhältnissen, wie insbesondere der Größe oder der Lage der betroffenen Grundflächen, deren bisherigen oder künftigen Verwendung udgl., haben.
(4) Bei der inhaltlichen Gestaltung von Vereinbarungen sind die verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechte der Vertragspartner der Gemeinde zu wahren und deren wirtschaftliche Interessen den Interessen der örtlichen Raumplanung gegenüberzustellen und gegeneinander abzuwägen. Bei der Festlegung der Leistungspflichten, zu deren Übernahme sich die Vertragspartner verpflichten, ist auf deren Verhältnismäßigkeit zu achten.
(5) Die Vereinbarungen sind unter der aufschiebenden Bedingung abzuschließen, dass sie erst wirksam werden dürfen, wenn die in Aussicht genommene Flächenwidmung oder Bebauungsplanung hinsichtlich jener Grundflächen, auf die sich die Vereinbarung bezieht, rechtswirksam geworden ist. In den Vereinbarungen ist ausdrücklich festzuhalten, dass ihr Abschluss keinen Rechtsanspruch auf die Erlassung oder Änderung des Flächenwidmungs- oder Bebauungsplanes begründet.
(6) In den Vereinbarungen ist die Erfüllung der Leistungspflichten, zu denen sich die Vertragspartner der Gemeinden verpflichten, durch geeignete Sicherungsmittel zu gewährleisten. Als Sicherungsmittel dürfen nur solche vorgesehen werden, die im Hinblick auf die mit der Vereinbarung verfolgten Interessen der örtlichen Raumplanung geeignet, erforderlich und verhältnismäßig sind. Insbesondere kommen als Sicherungsmittel die Vereinbarung einer Konventionalstrafe, die Bestellung einer Kaution oder Hypothek, die Einräumung eines Optionsrechtes und die Übernahme einer Bürgschaft durch einen Dritten in Betracht. Bei der Auswahl und bei der inhaltlichen Gestaltung der Sicherungsmittel gilt Abs. 4 sinngemäß.
(7) In Vereinbarungen vorgesehene Fristen, innerhalb derer die vereinbarungsgemäßen Leistungspflichten zu erfüllen sind, haben längstens fünf Jahre zu betragen. Auf Ersuchen des Vertragspartners dürfen die Fristen längstens bis zum Ablauf von zehn Jahren ab dem Zeitpunkt des Abschlusses der Vereinbarung verlängert werden. In Vereinbarungen vorgesehene Zeiträume im Sinne des Abs. 2 Z 7 müssen angemessen sein.
(8) In den Vereinbarungen ist für den Fall der Weitergabe jener Grundflächen, auf die sich die Vereinbarungen beziehen, durch die Vertragspartner der Gemeinde an Dritte sicherzustellen, dass die von den Vertragspartnern übernommenen Leistungspflichten auf deren Rechtsnachfolger überbunden werden. Als Rechtsnachfolger gelten dabei insbesondere auch Dritte, die an den vereinbarungsgegenständlichen Grundflächen längerfristige Nutzungsrechte wie Bau- oder Bestandsrechte erwerben.
(9) Die Inhalte der Vereinbarungen sind schriftlich festzuhalten. Sie haben jedenfalls zu beinhalten:
1.
die Bezeichnung der Vertragspartner;
2.
die Bezeichnung der Grundflächen, auf die sich die Vereinbarungen beziehen, ihr Flächenausmaß und ihre gegenwärtige Widmung oder Bebauungsplanung;
3.
die in Aussicht genommene Widmung oder Bebauungsplanung der Grundflächen, auf die sich die Vereinbarungen beziehen;
4.
die Festlegung der Leistungspflichten, zu deren Übernahme sich die Vertragspartner der Gemeinden verpflichten;
5.
die Fristen, innerhalb derer die vereinbarungsgemäßen Leistungspflichten zu erfüllen sind;
6.
die Mittel zur Sicherstellung der Erfüllung der vereinbarungsgemäßen Leistungspflichten;
7.
die Regelung der Tragung der mit dem Abschluss der Vereinbarungen verbundenen Kosten;
8.
die aufschiebende Bedingung für das Wirksamwerden der Vereinbarung (Abs. 5).
(10) Die Landesregierung darf unter Bedachtnahme auf die Regelungen der Abs. 2 bis 9 mit Verordnung Richtlinien für die nähere inhaltliche Gestaltung der Vereinbarungen festlegen.
(11) Die Gemeinde hat ein elektronisches Verzeichnis über alle Vereinbarungen, die sich auf Grundflächen beziehen, hinsichtlich derer der Gemeinderat eine Änderung des Flächenwidmungs- oder Bebauungsplanes beschlossen hat, zu führen und auf aktuellem Stand zu halten. Das Verzeichnis hat auch die Erfüllung der vereinbarungsgemäßen Leistungspflichten des Vertragspartners der Gemeinde zu dokumentieren.
(12) Der Bürgermeister hat im Rahmen des Genehmigungsverfahrens nach § 38 Abs. 6, § 51 Abs. 6 oder § 52 Abs. 4 Vereinbarungen, die sich auf Grundflächen beziehen, hinsichtlich derer der Gemeinderat eine Änderung des Flächenwidmungs- oder Bebauungsplanes oder des integrierten Flächenwidmungs- und Bebaunngsplans beschlossen hat, der Landesregierung zu übermitteln. In den Erläuterungen ist im Falle des Abschlusses von Vereinbarungen darzulegen, inwieweit durch diese den Zielen der örtlichen Raumplanung Rechnung getragen wird. Werden die Erläuterungen nicht übermittelt, ist nach § 13 Abs. 3 AVG vorzugehen.
(13) Der Bürgermeister hat jeweils eine schriftliche Ausfertigung von abgeschlossenen Vereinbarungen den Erläuterungen in einer gesonderten Anlage anzuschließen. In den schriftlichen Ausfertigungen sind personenbezogene Angaben zu anonymisieren, die Rückschlüsse auf die persönlichen Verhältnisse von Vertragspartnern der Gemeinden ermöglichen. In die Ausfertigungen der Vereinbarungen darf jedermann, der ein berechtigtes Interesse glaubhaft macht, Einsicht nehmen.
(2) Zu den privatwirtschaftlichen Maßnahmen nach Abs. 1 zählen jedenfalls folgende Vereinbarungen mit Grundeigentümern:
1.
über die Sicherstellung der Verfügbarkeit von Grundflächen zur Vorsorge für die Deckung des örtlichen Bedarfs an Baugrundstücken zu angemessenen Preisen;
2.
zur Zurverfügungstellung von geeigneten Grundstücken für die Errichtung von nach dem III. Abschnitt des K-WBFG 2017 förderbaren Wohngebäuden;
3.
zur Sicherstellung einer widmungs- oder bebauungsplangemäßen Verwendung von Baugrund-stücken innerhalb angemessener Fristen;
4.
über die Beteiligung der Grundeigentümer an den mit der Gemeinde durch die Festlegung von Grundflächen als Bauland erwachsenden Aufschließungskosten;
5.
über die Beteiligung der Grundeigentümer an den durch die Änderung des Flächenwidmungs- oder Bebauungsplanes zu erwartenden Planungskosten;
6.
über die Tragung von Kosten für Maßnahmen, mit welchen die Baulandeignung von Grundflächen hergestellt oder verbessert wird;
7.
über die Sicherstellung der Nutzung und des Betriebes von Gebäuden samt dazugehörigen baulichen Anlagen, die dem Tourismus (gewerbliche Beherbergung im Sinne der GewO 1994 oder Privatzimmervermietung) dienen, über einen bestimmten Zeitraum.
Darüber hinaus sind Vereinbarungen zulässig, die der Vorbereitung und Umsetzung von im örtlichen Entwicklungskonzept konkret festgelegten Planungen und Maßnahmen dienen.
(3) Beim Abschluss und bei der inhaltlichen Gestaltung von Vereinbarungen ist die Gleichbehandlung der in Betracht kommenden Vertragspartner der Gemeinde zu wahren. Eine unterschiedliche Behandlung von Vertragspartnern darf ihre Grundlage ausschließlich in unterschiedlichen tatsächlichen Verhältnissen, wie insbesondere der Größe oder der Lage der betroffenen Grundflächen, deren bisherigen oder künftigen Verwendung udgl., haben.
(4) Bei der inhaltlichen Gestaltung von Vereinbarungen sind die verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechte der Vertragspartner der Gemeinde zu wahren und deren wirtschaftliche Interessen den Interessen der örtlichen Raumplanung gegenüberzustellen und gegeneinander abzuwägen. Bei der Festlegung der Leistungspflichten, zu deren Übernahme sich die Vertragspartner verpflichten, ist auf deren Verhältnismäßigkeit zu achten.
(5) Die Vereinbarungen sind unter der aufschiebenden Bedingung abzuschließen, dass sie erst wirksam werden dürfen, wenn die in Aussicht genommene Flächenwidmung oder Bebauungsplanung hinsichtlich jener Grundflächen, auf die sich die Vereinbarung bezieht, rechtswirksam geworden ist. In den Vereinbarungen ist ausdrücklich festzuhalten, dass ihr Abschluss keinen Rechtsanspruch auf die Erlassung oder Änderung des Flächenwidmungs- oder Bebauungsplanes begründet.
(6) In den Vereinbarungen ist die Erfüllung der Leistungspflichten, zu denen sich die Vertragspartner der Gemeinden verpflichten, durch geeignete Sicherungsmittel zu gewährleisten. Als Sicherungsmittel dürfen nur solche vorgesehen werden, die im Hinblick auf die mit der Vereinbarung verfolgten Interessen der örtlichen Raumplanung geeignet, erforderlich und verhältnismäßig sind. Insbesondere kommen als Sicherungsmittel die Vereinbarung einer Konventionalstrafe, die Bestellung einer Kaution oder Hypothek, die Einräumung eines Optionsrechtes und die Übernahme einer Bürgschaft durch einen Dritten in Betracht. Bei der Auswahl und bei der inhaltlichen Gestaltung der Sicherungsmittel gilt Abs. 4 sinngemäß.
(7) In Vereinbarungen vorgesehene Fristen, innerhalb derer die vereinbarungsgemäßen Leistungspflichten zu erfüllen sind, haben längstens fünf Jahre zu betragen. Auf Ersuchen des Vertragspartners dürfen die Fristen längstens bis zum Ablauf von zehn Jahren ab dem Zeitpunkt des Abschlusses der Vereinbarung verlängert werden. In Vereinbarungen vorgesehene Zeiträume im Sinne des Abs. 2 Z 7 müssen angemessen sein.
(8) In den Vereinbarungen ist für den Fall der Weitergabe jener Grundflächen, auf die sich die Vereinbarungen beziehen, durch die Vertragspartner der Gemeinde an Dritte sicherzustellen, dass die von den Vertragspartnern übernommenen Leistungspflichten auf deren Rechtsnachfolger überbunden werden. Als Rechtsnachfolger gelten dabei insbesondere auch Dritte, die an den vereinbarungsgegenständlichen Grundflächen längerfristige Nutzungsrechte wie Bau- oder Bestandsrechte erwerben.
(9) Die Inhalte der Vereinbarungen sind schriftlich festzuhalten. Sie haben jedenfalls zu beinhalten:
1.
die Bezeichnung der Vertragspartner;
2.
die Bezeichnung der Grundflächen, auf die sich die Vereinbarungen beziehen, ihr Flächenausmaß und ihre gegenwärtige Widmung oder Bebauungsplanung;
3.
die in Aussicht genommene Widmung oder Bebauungsplanung der Grundflächen, auf die sich die Vereinbarungen beziehen;
4.
die Festlegung der Leistungspflichten, zu deren Übernahme sich die Vertragspartner der Gemeinden verpflichten;
5.
die Fristen, innerhalb derer die vereinbarungsgemäßen Leistungspflichten zu erfüllen sind;
6.
die Mittel zur Sicherstellung der Erfüllung der vereinbarungsgemäßen Leistungspflichten;
7.
die Regelung der Tragung der mit dem Abschluss der Vereinbarungen verbundenen Kosten;
8.
die aufschiebende Bedingung für das Wirksamwerden der Vereinbarung (Abs. 5).
(10) Die Landesregierung darf unter Bedachtnahme auf die Regelungen der Abs. 2 bis 9 mit Verordnung Richtlinien für die nähere inhaltliche Gestaltung der Vereinbarungen festlegen.
(11) Die Gemeinde hat ein elektronisches Verzeichnis über alle Vereinbarungen, die sich auf Grundflächen beziehen, hinsichtlich derer der Gemeinderat eine Änderung des Flächenwidmungs- oder Bebauungsplanes beschlossen hat, zu führen und auf aktuellem Stand zu halten. Das Verzeichnis hat auch die Erfüllung der vereinbarungsgemäßen Leistungspflichten des Vertragspartners der Gemeinde zu dokumentieren.
(12) Der Bürgermeister hat im Rahmen des Genehmigungsverfahrens nach § 38 Abs. 6, § 51 Abs. 6 oder § 52 Abs. 4 Vereinbarungen, die sich auf Grundflächen beziehen, hinsichtlich derer der Gemeinderat eine Änderung des Flächenwidmungs- oder Bebauungsplanes oder des integrierten Flächenwidmungs- und Bebaunngsplans beschlossen hat, der Landesregierung zu übermitteln. In den Erläuterungen ist im Falle des Abschlusses von Vereinbarungen darzulegen, inwieweit durch diese den Zielen der örtlichen Raumplanung Rechnung getragen wird. Werden die Erläuterungen nicht übermittelt, ist nach § 13 Abs. 3 AVG vorzugehen.
(13) Der Bürgermeister hat jeweils eine schriftliche Ausfertigung von abgeschlossenen Vereinbarungen den Erläuterungen in einer gesonderten Anlage anzuschließen. In den schriftlichen Ausfertigungen sind personenbezogene Angaben zu anonymisieren, die Rückschlüsse auf die persönlichen Verhältnisse von Vertragspartnern der Gemeinden ermöglichen. In die Ausfertigungen der Vereinbarungen darf jedermann, der ein berechtigtes Interesse glaubhaft macht, Einsicht nehmen.