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Baugesetze und Verordnungen

Baurechtsdatenbank:
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
Gesetz/VO:
Raumordnungsgesetz 2021 – K-ROG 2021
Abschnitt:
7. Abschnitt
Inhalt:
Bebauungsplanung
Paragraf:
48
Kurztext:
Teilbebauungsplan
Text:
(1) Der Gemeinderat darf in Übereinstimmung mit den Zielen und Grundsätzen der Raumordnung, den überörtlichen Entwicklungsprogrammen, dem örtlichen Entwicklungskonzept, dem Flächenwidmungsplan und dem generellen Bebauungsplan durch Verordnung für einzelne Grundflächen oder für zusammenhängende Teile des Baulandes einen Teilbebauungsplan beschließen, wenn dies zur Sicherstellung einer geordneten Bebauung erforderlich ist. Die Erlassung von Teilbebauungsplänen für im Grünland gesondert festgelegte Grundflächen, ausgenommen Grundflächen für Erholungszwecke ohne spezifische Erholungsnutzung, ist zulässig.
(2) Ein Teilbebauungsplan ist zu erlassen:
1.
wenn für einzelne Grundflächen oder für zusammenhängende Teile des Baulandes von den im generellen Bebauungsplan festgelegten Bebauungsbedingungen abgewichen werden soll;

2.
für unbebaute Teile des Baulandes mit einer zusammenhängenden Gesamtfläche von mehr als 10.000 m2 vor dem Beginn ihrer Bebauung;

3.
für sonstige zusammenhängende Teile des Baulandes, in denen dies aufgrund der besonderen örtlichen Verhältnisse zur Erhaltung oder Gestaltung des Orts- oder Landschaftsbildes erforderlich ist;

4.
wenn dies aufgrund der bestehenden natürlichen, wirtschaftlichen, infrastrukturellen, sozialen, kulturellen oder städtebaulichen Gegebenheiten innerhalb des Gemeindegebietes sowie der Art und des Umfangs der angestrebten Bebauung aus städtebaulicher Sicht erforderlich ist;

5.
vor der gänzlichen oder teilweisen Freigabe eines Aufschließungsgebietes oder einer Aufschließungszone mit einer zusammenhängenden Fläche von mehr als 10.000 m2;

6.
für Grundflächen, die im Flächenwidmungsplan als Vorbehaltsflächen für den förderbaren Wohnbau vorgesehen sind.
(3) Der Teilbebauungsplan hat aus einem Textteil und planlichen Darstellungen zu bestehen. Im Textteil des Teilbebauungsplanes sind jedenfalls die gemäß Abs. 5 getroffenen Regelungen aufzunehmen. Zum Teilbebauungsplan sind Erläuterungen zu verfassen, aus denen insbesondere hervorgeht, inwieweit auf § 47 Abs. 4 Bedacht genommen wurde.
(4) § 47 Abs. 3 und 4 gilt sinngemäß für den Teilbebauungsplan.
(5) Wenn dies aufgrund der bestehenden natürlichen, wirtschaftlichen, infrastrukturellen, sozialen, kulturellen oder städtebaulichen Gegebenheiten innerhalb des Gemeindegebietes erforderlich ist, dürfen im Teilbebauungsplan auch Regelungen betreffend

1.
die Bebauungsweise,

2.
den Verlauf der Verkehrsflächen,

3.
die Begrenzung der Baugrundstücke,

4.
die Baulinien,

5.
den Verlauf der Anlagen der Energieversorgung und der Fernmeldeeinrichtungen,

6.
Flächen für den ruhenden Verkehr,

7.
die Erhaltung und Schaffung von Grünanlagen und Vorgaben für die Geländegestaltung,

8.
die Lage von Jugend- und Kinderspielplätzen und anderen Gemeinschaftseinrichtungen,

9.
Vorgaben für die äußere Gestaltung baulicher Vorhaben (Firstrichtung, Dachform, Dachdeckung, Dachneigung, Farbgebung, Begrünung uä.),

10.
die Höhe der Erdgeschoßfußbodenoberkante für Wohnungen, Geschäftsräume uä.,

11.
die Art der Nutzung von baulichen Anlagen (Wohnungen, Handelsbetriebe, Dienstleistungsbetriebe uä.) und den Ausschluss bestimmter Nutzungen zur Erhaltung oder Schaffung vielfältiger innerörtlicher Strukturen oder zur Vermeidung von Umweltbelastungen,

12.
Vorkehrungen zur Erhaltung und Gestaltung der charakteristischen Bebauungsstruktur und des Orts- und Landschaftsbildes, wie Festlegungen über die Dachform, Dachdeckung, Arkaden, Lauben, Balkone und Farbgebung, wenn entsprechende Festlegungen nicht bereits im generellen Bebauungsplan gemäß § 47 Abs. 7 erfolgt sind, sowie

13.
Vorgaben für eine bestimmte zeitliche Abfolge der Bebauung (Baustufen)
getroffen werden.
(6) Als zulässige Bebauungsweisen im Sinne des Abs. 5 Z 1 kommen in Betracht:

1.
die geschlossene Bauweise, wenn straßenseitig von Nachbargrundgrenze zu Nachbargrundgrenze fortlaufend gebaut werden muss, wenn die K-BO 1996 und die K-BV nicht Ausnahmen hiervon zulassen;

2.
die offene Bauweise, wenn die Gebäude allseits freistehend mit einem bestimmten Mindestabstand von den seitlichen Grenzen und der hinteren Grenze des Bauplatzes errichtet werden müssen, wenn die K-BO 1996 und die K-BV nicht Ausnahmen hiervon zulassen;

3.
die halboffene Bauweise, wenn auf zwei benachbarten Bauplätzen die Gebäude an der gemeinsamen seitlichen Grenze aneinander gebaut, nach allen anderen Seiten aber freistehend errichtet werden müssen;

4.
sonstige Bauweisen, soweit sie im Teilbebauungsplan (Gestaltungsplan) hinreichend umschrieben sind.
(7) Unter Baulinien im Sinne des Abs. 5 Z 4 sind Grenzlinien auf einem Baugrundstück, innerhalb derer Gebäude errichtet werden dürfen, zu verstehen.
(8) In den Teilbebauungsplan sind die im generellen Bebauungsplan festgelegten Bebauungsbedingungen aufzunehmen. Wenn es die örtlichen Gegebenheiten und die Interessen einer geordneten Siedlungsentwicklung erfordern, dürfen im Teilbebauungsplan vom generellen Bebauungsplan abweichende Bebauungsbedingungen festgelegt werden. Beschränkungen hinsichtlich der Teilung von Grundstücken, ausgenommen die Festlegung der Mindestgröße, dürfen in einem Teilbebauungsplan nicht festgelegt werden.
(9) Wenn es zur Schaffung eines einheitlichen Straßenbildes oder Platzraumes erforderlich ist, ist im Teilbebauungsplan festzulegen, dass mit den Gebäuden an eine bestimmte Baulinie herangerückt werden muss.
(10) Werden Baulinien nicht zugleich mit Bebauungsbedingungen nach § 47 Abs. 6 Z 2 und 3 festgelegt oder mit Festlegungen nach Abs. 9 verbunden, so gelangen die Vorschriften des 2. Abschnittes der Vorheriger SuchbegriffKärntnerNächster Suchbegriff Bauvorschriften hinsichtlich der erforderlichen Abstände zur Anwendung.
(11) Die Bebauungsbedingungen nach Abs. 5 Z 1 bis 4 sind in einem Teilbebauungsplan jedenfalls festzulegen, wobei die Bebauungsbedingungen nach Abs. 5 Z 2 und 3 jedenfalls planlich darzustellen sind. Wenn Bebauungsbedingungen nach Abs. 5 Z 6 getroffen werden, ist bei erhöhtem Bedarf an Stellplätzen vorzusehen, dass diese – ausgenommen Stellplätze in Garagen unter Gebäuden oder auf Gebäuden – höchstens zu einem Drittel neu errichtet werden.
(12) Die Landesregierung darf durch Verordnung nähere Bestimmungen erlassen über:

1.
die Form und den Maßstab der planlichen Darstellungen im Teilbebauungsplan und die in diesen Darstellungen zu verwendenden Planzeichen;

2.
soweit dies zur Konkretisierung der Abs. 4 bis 11 erforderlich ist, inhaltliche Vorgaben des Teilbebauungsplanes.