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Baugesetze und Verordnungen

Baurechtsdatenbank:
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
Gesetz/VO:
Raumordnungsgesetz 2021 – K-ROG 2021
Abschnitt:
2. Hauptstück
Inhalt:
Überörtliche Raumordnung
Paragraf:
07
Kurztext:
Überörtliche Entwicklungsprogramme
Text:
Überörtliche Entwicklungsprogramme
(1) Die Landesregierung hat in Übereinstimmung mit den Zielen und Grundsätzen der Raumordnung durch Verordnung überörtliche Entwicklungsprogramme zu beschließen, die die angestrebten Ziele für die Gestaltung und Entwicklung des jeweiligen Planungsraumes (Abs. 2) festzulegen und die zur Erreichung erforderlichen Maßnahmen aufzuzeigen haben.
(2) Überörtliche Entwicklungsprogramme dürfen für das gesamte Landesgebiet oder für einzelne Landesteile (Landesentwicklungsprogramme) und für einzelne Sachbereiche (Sachgebietsprogramme) beschlossen werden. Sie haben aus einem Textteil und – soweit erforderlich – aus zeichnerischen Darstellungen samt Planzeichenerklärung zu bestehen.
(3) Das Landesentwicklungsprogramm hat die Grundzüge der anzustrebenden räumlichen Ordnung und Entwicklung des Landesgebietes festzulegen. Im Landesentwicklungsprogramm sind insbesondere

1.
die Ziele, Grundsätze und Maßnahmen der überörtlichen Raumordnung für das gesamte Landesgebiet im Hinblick auf die anzustrebende Entwicklung der räumlichen Strukturen zu konkretisieren,

2.
die zentralen Orte und die von ihnen zu erfüllenden Funktionen innerhalb des Landesgebietes festzulegen und

3.
die Zuordnung allgemeiner und überörtlicher Funktionen zu den Gemeinden
zu treffen.
(4) Die Sachgebietsprogramme haben aufbauend auf dem Landesentwicklungsprogramm für einzelne raumbezogene Sachgebiete überörtliche Vorgaben für die örtliche Raumordnung festzulegen. Soweit dies zur Erreichung einzelner überörtlicher Entwicklungsziele erforderlich ist, dürfen auch Richt- und Grenzwerte festgelegt werden. Die Sachgebietsprogramme dürfen grundsätzliche Aussagen insbesondere für folgende Bereiche enthalten:

1.
die Zuordnung allgemeiner und überörtlicher Funktionen zu den Gemeinden;

2.
die Ausweisung von Vorrangflächen für die Erweiterung oder Neuansiedlung von Betrieben mit besonderen Standortvoraussetzungen oder für zentrale Errichtungen von überörtlicher Bedeutung;

3.
die Ausweisung von Vorrangflächen für die Errichtung von Verkehrswegen und Anlagen und Leitungen technischer Infrastrukturen von überörtlicher Bedeutung;

4.
die Erklärung von Vorranggebieten für Freiraumnutzungen;

5.
die Ausweisung von Gefährdungsbereichen und Retentionsräumen;

6.
die Festlegung, dass in bestimmten Gemeinden oder Teilen von Gemeinden bestimmte Widmungen im Interesse des Schutzes des Siedlungsraumes vor nachteiligen Umwelteinflüssen, vor Naturgefahren oder vor Nutzungskonflikten unzulässig sind.
(5) Zu den überörtlichen Entwicklungsprogrammen sind Erläuterungen zu verfassen, die eine Bestandsaufnahme und Bewertung des jeweiligen Planungsraumes und eine Beurteilung seiner Entwicklungsmöglichkeiten in wirtschaftlicher, sozialer, ökologischer und kultureller Hinsicht zu enthalten haben. Diese Erläuterungen sind im Internet auf der Homepage der Landesregierung bereitzustellen.
(6) Entwicklungsprogramme sind zu ändern, wenn sich die maßgebliche Rechtslage oder die ursprünglichen Planungsvoraussetzungen geändert haben.