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Baugesetze und Verordnungen

Baurechtsdatenbank:
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
Gesetz/VO:
PlanzeichenVO f. Örtliche Entwicklungskonzepte
Abschnitt:
Paragraphe
Inhalt:
Paragraphe
Paragraf:
03
Kurztext:
Grundsätze für die Erstellung von Textteilen
Text:
(1) Das Deckblatt des Textteils hat folgende Elemente zu enthalten:
1.
den Gemeindenamen, alle Katastralgemeinden und die Gemeindekennziffer und

2.
den Planverfasser samt Unterschrift, Datum, Geschäftszahl sowie einer Bestätigung, dass der in Papierform erstellte Plan mit dem digitalen Plan und den zugrundeliegenden Daten übereinstimmt.
(2) Die Übermittlung des Textteils kann zusätzlich zu der in § 29 Abs. 7 Burgenländisches Raumplanungsgesetz 2019 geregelten Übermittlungsform mittels eines vom Land Vorheriger SuchbegriffBurgenland bereit gestellten Onlineformulars erfolgen.