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Baugesetze und Verordnungen

Baurechtsdatenbank:
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
Gesetz/VO:
PlanzeichenVO f. Örtliche Entwicklungskonzepte
Abschnitt:
Paragraphe
Inhalt:
Paragraphe
Paragraf:
01
Kurztext:
Digitale Entwicklungspläne
Text:
(1) Die Erstellung und Änderung von Entwicklungsplänen haben in digitaler Form zu erfolgen.
(2) Die genehmigte Ausfertigung des Entwicklungsplanes ist jener digitale Datensatz, welcher der Gemeinde inklusive der vollständigen Dokumentationsdatei, die auch die Genehmigungsdaten enthält, von der Burgenländischen Landesregierung zusammen mit dem Genehmigungsbescheid elektronisch zugestellt wird. Dies ist der rechtswirksame Entwicklungsplan der Gemeinde. In ihm dürfen keine Veränderungen vorgenommen werden.