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Baugesetze und Verordnungen

Baurechtsdatenbank:
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
Gesetz/VO:
Planzeichenverordnung 2022 - PZVO 2022
Abschnitt:
2.Örtliches Raumordnungskonzept, Bebauungspläne
Inhalt:
2. Abschnitt
Paragraf:
004
Kurztext:
Form der Darstellung
Text:
(1) Die Darstellung des örtlichen Raumordnungskonzeptes, mit Ausnahme der textlichen Festlegungen, und der Bebauungspläne hat auf Plänen unter Verwendung der in der Anlage 3 festgelegten Planzeichen, Planzeichenerläuterungen und Darstellungsgrundsätze zu erfolgen. Zusätzliche Planzeichen können aus besonderen raumordnungsfachlichen Gründen verwendet werden, wenn diese der besseren Erläuterung oder Veranschaulichung dienen. Die Bedeutung dieser Planzeichen ist in der jeweiligen Planzeichenerläuterung eindeutig festzulegen.
(2) Die Pläne haben insbesondere die Bezeichnung der Plangrundlage, den Maßstab in Zahlen samt einer entsprechenden Maßstabsleiste und die Nordrichtung zu enthalten. Sofern die erforderlichen Inhalte vorhanden sind, kann die Gliederung oder Gestaltung der Angaben geändert werden. Weiters können zusätzliche Vermerke oder Abbildungen angebracht werden.
(3) Die Pläne sind mit einem Deckblatt zu versehen, dessen Inhalte dem Muster der Anlage 1 zu entsprechen haben. Das Deckblatt hat die vom Bürgermeister unterfertigten und mit dem Gemeindesiegel versehenen Vermerke über die Auflegung(en) des Entwurfes und über die Beschlussfassung des Entwurfes durch den Gemeinderat sowie
a)
im Fall des örtlichen Raumordnungskonzeptes weiters den Genehmigungsvermerk der Landesregierung und den Vermerk über die Kundmachung nach § 66 Abs. 1 TROG 2016 und
b)
im Fall der Bebauungspläne weiters den Vermerk über die Kundmachung nach § 66 Abs. 2 TROG 2016 und nach Durchführung der Verordnungsprüfung überdies den entsprechenden Prüfvermerk der Tiroler Landesregierung
zu enthalten.
(4) Die in den Plänen verwendeten Planzeichen sind an geeigneter Stelle in einer Planzeichenerläuterung unter Hinweis auf die entsprechenden Bestimmungen des TROG 2016 näher zu bezeichnen. Hinsichtlich der Kenntlichmachungen muss die Planzeichenerläuterung in geeigneter Form die Datenquelle und den Stand der zugrundeliegenden Geodaten enthalten.
(5) Die Pläne sind der Landesregierung gefaltet im Format DIN A 4 mit Heftrand vorzulegen.