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Baugesetze und Verordnungen

Baurechtsdatenbank:
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
Gesetz/VO:
Planzeichenverordnung 2022 - PZVO 2022
Abschnitt:
1. Allgemeines
Inhalt:
1.Abschnitt
Paragraf:
001
Kurztext:
Geltungsbereich
Text:
Diese Verordnung regelt:
a)
die Erstellung und Darstellung des örtlichen Raumordnungskonzeptes und der Bebauungspläne;
b)
den elektronischen Flächenwidmungsplan als EDV-Anwendung einschließlich des Zuganges, der Schnittstellen, der Übermittlungsvorgänge und der Mindestanforderungen an die Datensicherheit;
c)
die Erstellung und Darstellung des Flächenwidmungsplanes im elektronischen Flächenwidmungsplan;
d)
die elektronische Kundmachung des Flächenwidmungsplanes im elektronischen Flächenwidmungsplan;
e)
für die Stadt Innsbruck die vorläufige Weitergeltung des bestehenden analogen Flächenwidmungsplanes sowie die Art seiner Übernahme in den elektronischen Flächenwidmungsplan;
f)
für den Fall der Vereinigung von Gemeinden zu einer neuen Gemeinde die Wiederinkraftsetzung der Flächenwidmungspläne der vormals bestehenden Gemeinden sowie deren neuerliche elektronische Kundmachung.