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Baugesetze und Verordnungen

Baurechtsdatenbank:
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
Gesetz/VO:
Fahrradabstellplätze-Verordnung
Abschnitt:
1. Allgemeines
Inhalt:
1. Abschnitt
Allgemeines
Paragraf:
001
Kurztext:
Anforderungen an Stellplätze für Fahrräder
Text:

(1) Stellplätze für Fahrräder müssen mindestens 2 m lang und mindestens 0,8 m breit sein. Für je 15 erforderliche Fahrradstellplätze ist außerdem eine Fläche von 2 m² für Fahrradanhänger bzw Spezialräder vorzusehen.

(2) Fahrradabstellplätze müssen ebenerdig oder über Rampen oder Außentreppen mit Rampen leicht und verkehrssicher erreichbar sowie gut zugänglich sein. Sie sind so zu planen und auszuführen, dass ein sicheres Zu- und Abfahren gewährleistet ist. Die Neigung von Rampen darf 15 % nicht überschreiten. Rampen für Kraftfahrzeuge können unter diesen Voraussetzungen auch für die Erschließung von Fahrradstellplätzen verwendet werden.

(3) Stellplätze für Fahrräder sind mit geeigneten, Schäden an den Fahrrädern ausschließenden Vorrichtungen zum standsicheren Abstellen auszustatten (zB mit Anlehnbügeln, Rahmenhaltern oder Wandgeländern).

(4) Fahrradabstellplätze im Freien für Bauten gemäß der Anlage 2 des BauTG 2015 sind ab folgendem Stellplatzerfordernis zu überdachen und zu beleuchten bzw elektrifizieren:

Art der baulichen Anlageab einem Stellplatzerfordernis von
Wohnbau10 Fahrradstellplätzen
sonstige Bauten20 Fahrradstellplätzen