Start > Informationen > Baurecht

Baugesetze und Verordnungen

Baurechtsdatenbank:
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
Gesetz/VO:
Feuerwehrgesetz 2021
Abschnitt:
8. Abschnitt: Schlussbestimmungen
Inhalt:
Paragraf:
071
Kurztext:
Verarbeitung personenbezogener Daten
Text:
(1) Die Ortsfeuerwehrkommandanten dürfen zur Führung des Mitgliederverzeichnisses gemäß § 7 Abs. 4 sowie zur Aufrechterhaltung der Einsatzfähigkeit der Freiwilligen Feuerwehr folgende Daten verarbeiten:

1. Identifikationsdaten, Beruf, Datum der Aufnahme in die Freiwillige Feuerwehr, Dienstgrad, Ausbildungen;

2. Erreichbarkeitsdaten;

3. Daten über die Einsatztauglichkeit der Mitglieder, soweit dies für die Einsatzplanung erforderlich ist; dabei sind angemessene Vorkehrungen zur Wahrung der Geheimhaltungsinteressen der Betroffenen zu treffen.

(2) Soweit dies zur Einsatzvorbereitung, Einsatzplanung und Durchführung von Einsätzen erforder-lich ist, dürfen die Feuerwehren folgende Daten verarbeiten:

1. von den Eigentümern oder Verfügungsberechtigten von Grundstücken, Gebäuden oder sonstigen baulichen Anlagen, die besondere Vorkehrungen erfordern: Identifikationsdaten, Erreichbarkeitsdaten, Daten über die betroffenen Grundstücke, Gebäude oder baulichen Anlagen;

2. von Personen, die Aufgaben im Rahmen des Brandschutzes oder sonstige spezifische Aufgaben im Rahmen des Arbeitnehmerschutzes für Betriebe oder bauliche Anlagen, die besondere Vorkehrungen erfordern, wahrnehmen: Identifikationsdaten, Erreichbarkeitsdaten und tätigkeitsbezogene Daten.

(3) Das vom Kärntner Landesfeuerwehrverband zur führende Feuerwehrbuch hat folgende Daten zu enthalten:

1. die Mitglieder des Kärntner Feuerwehrverbandes nach Art der Feuerwehr sowie

2. die gemäß § 32 Abs. 3 Z 6 erforderlichen Daten.

(4) Der Kärntner Landesfeuerwehrverband darf überdies die für die Durchführung von Förderungen und Beschaffungen für sich selbst und die Feuerwehren sowie die für die Erstellung des Gefahrenabwehr- und Ausrüstungsplans erforderlichen personenbezogenen Daten verarbeiten.

(5) Sofern der Kärntner Landesfeuerwehrverband mit dem Betrieb eines Warn- und Alarmsystems beauftragt wurde, dürfen die erforderlichen Identifikations- und Erreichbarkeitsdaten von

1. Personen, die von einem Einsatz betroffen sind und

2. Personen, die Meldungen, Anzeigen oder sonstige Mitteilungen, die den Einsatz betreffen übermittelt haben,

verarbeitet werden. Darüber hinaus dürfen die dafür erforderlichen Sachdaten, einschließlich Kraftfahr- zeugkennzeichen, sowie Daten über den Ablauf des Einsatzes verarbeitet werden.

(6) Der Kärntner Landesfeuerwehrverband darf darüber hinaus personenbezogene Daten verarbeiten, soweit dies für folgende Zwecke erforderlich ist:

1. zur Sicherstellung der Erreichbarkeit von Bereitschaftsdiensten von Behörden und Infrastruktur-einrichtungen sowie anderen Rettungsdiensten einschließlich deren Mitliedern mit spezifischen Funktionen oder

2. zur Aufrechterhaltung der Funktionsfähigkeit und Aufgaben des Kärntner Landesfeuerwehrverbandes und seiner Anstalten, insbesondere für die Wartung, Instandhaltung und Verwaltung.

(7) Die gemäß Abs. 1 bis 4 ermittelten Daten sind zu löschen, wenn sie für die Erfüllung der dort genannten Aufgaben nicht mehr benötigt werden. Dies ist in den Fällen des

1. Abs. 1 und 3 das Enden der Mitgliedschaft,

2. Abs. 2 das Einstellen der Tätigkeit, die besondere Vorkehrungen erfordert, bzw. eine wesentliche Änderung der tatsächlichen Gegebenheiten,

3. Abs. 4 die Beendigung des Förderfalls bzw. der Beschaffung oder die Erlassung eines neuen Gefahrenabwehr- und Ausrüstungsplans,

4. Abs. 5 die Beendigung des Einsatzes, soweit diese Daten nicht für Zwecke der Sicherheits-verwaltung oder Strafrechtspflege an die zuständigen Behörden oder Gerichte zu übermitteln sind, oder diese Daten für Schulungszwecke benötigt werden; dabei ist Abs. 1 Z 3 letzter Halbsatz anzuwenden,

5. Abs. 6 die Änderung der Voraussetzungen gemäß Abs. 6 Z 1 oder wenn dies zur Aufrechterhaltung der Funktionsfähigkeit oder Aufgabenerfüllung nicht mehr erforderlich ist.