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Baugesetze und Verordnungen

Baurechtsdatenbank:
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
Gesetz/VO:
Feuerwehrgesetz 2021
Abschnitt:
7. Abschnitt
Inhalt:
Wahlen
Paragraf:
065
Kurztext:
Abberufung, Nachwahlen
Text:
(1) Der Landesfeuerwehrkommandant, die Bezirksfeuerwehr-, Abschnittsfeuerwehr-, Gemeindefeuerwehr-, Ortsfeuerwehrkommandanten und die Rechnungsprüfer sowie die Stellvertreter der angeführten Personen bedürfen des Vertrauens der für ihre Wahl wahlberechtigten Personen. Diese Personen können ihnen mit zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen das Misstrauen aussprechen, wenn mindestens die Hälfte der Stimmberechtigten anwesend ist. Mit der Verkündigung des Misstrauensvotums endet die Funktion. Die Bestimmungen der Abs. 3 bis 6 gelten sinngemäß. Die Einberufung der wahlberechtigten Personen hat unverzüglich durch die Vorsitzenden der Wahlbehörde zu erfolgen, die für die Durchführung der Wahl berufen waren, wenn dies von mindestens einem Drittel der Wahlberechtigten verlangt wird.

(2) Der Landesfeuerwehrkommandant, die Bezirksfeuerwehr- und die Abschnitts-feuerwehrkommandanten sind von der Landesregierung – die Gemeindefeuerwehr- und die Ortsfeuerwehrkommandanten vom Gemeinderat – abzuberufen, wenn sie die ihnen nach diesem Gesetz obliegenden Pflichten wiederholt vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt haben. Eine Abberufung hat auch zu erfolgen, wenn sonstige schwerwiegende Gründe, wie etwa eine schwere Schädigung der Interessen oder des Ansehens der Freiwilligen Feuerwehr oder eine beharrliche Verletzung der Aus- und Fortbildungsbestimmungen, vorliegen.

(3) Scheidet ein Ortsfeuerwehr-, Gemeindefeuerwehr-, Abschnittsfeuerwehr-, Bezirksfeuerwehr-, der Landesfeuerwehrkommandant oder ein Stellvertreter dieser Kommandanten vor Ablauf des Wahlabschnitts aus seiner Funktion aus, so sind Nachwahlen durchzuführen. Die Nachwahlen sind so auszuschreiben, dass sie innerhalb von acht Wochen nach dem Ausscheiden durchgeführt werden können. Für die Nachwahlen gelten die die jeweiligen Wahlen regelnden Bestimmungen in gleicher Weise.

(4) Endet innerhalb eines Jahres nach dem Ausscheiden (Abs. 3) der Wahlabschnitt, so sind für den verbleibenden Wahlabschnitt innerhalb von vier Wochen vereinfachte Nachwahlen durch den zuständigen Feuerwehrausschuss, der der Kommandantenebene entspricht, durchzuführen. Bei dieser Wahl sind – mit Ausnahme der Wahlberechtigten – die Bestimmungen dieses Abschnitts über die Wahl der jeweiligen Kommandantenfunktion anzuwenden. Hinsichtlich des Landesfeuerwehrkommandanten kommt auch den im § 36 Abs. 1 Z 5 und 6 genannten Mitgliedern kein Wahlrecht zu.

(5) Die einer Nachwahl folgende Wahlausschreibung hat gemeinsam mit der nächsten Ausschreibung der Wahlen dieser Art zu erfolgen.

(6) Die Bestimmungen der Abs. 3 bis 5 gelten sinngemäß, wenn ein nach diesem Gesetz gewählter Funktionsträger aus seiner Funktion ausscheidet oder diese Funktion endet.