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Baugesetze und Verordnungen

Baurechtsdatenbank:
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
Gesetz/VO:
Feuerwehrgesetz 2021
Abschnitt:
7. Abschnitt
Inhalt:
Wahlen
Paragraf:
064
Kurztext:
Wahl der Rechnungsprüfer
Text:
Die nach § 63 Abs. 1 Wahlberechtigten haben mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen zwei Rechnungsprüfer und ihre Stellvertreter zu wählen. Wählbar ist jedes aktive Mitglied einer verbandsangehörigen Feuerwehr, das im Kärntner Landesfeuerwehrverband keine Funktion bekleidet, die ihrem Wesen nach mit der Ausübung von Kontrollfunktionen unvereinbar ist. Für die Wahl der Rechnungsprüfer und ihrer Stellvertreter gelten die Bestimmungen des § 59 Abs. 2 Z 1, 2 und 4 und Abs. 6, des § 61 Abs. 4 und des § 63 Abs. 3 sinngemäß.